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Gewässer und Gewässer­räume

Foto der revitalisierten Bünz oberhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Wohlen.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Gewässer und Gewässer­räume zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Durch den Kanton Aargau führen knapp 3000 km Gewässer und beanspruchen ihren Raum sowohl inner­halb des Siedlungs­gebiets als auch ausser­halb im Land­wirtschafts­gebiet oder im Wald. Gewässer erfüllen unter­schiedliche Funktionen: Sie dienen als Abfluss­korridor für das anfallende Wasser bei Normal- aber auch bei Hoch­wasser, sie sind ein Vernetzungs­element für Flora und Fauna und dienen insbesondere auch den Menschen als Ort der Nah­erholung. Im Siedlungs­gebiet prägen sie das Orts­bild mass­geblich und sind ein Identifikations­merkmal für die Bevölkerung. Gewässer dienen jedoch auch als nutz­bare Ressource – zur Bewässerung in der Land­wirtschaft und zur Erzeugung von erneuer­barem Strom mittels Wasser­kraft­werken. Durch Gewässer­verbauungen und Stoff­einträge aus Haus­halten, Industrie und Land­wirtschaft wurden und werden die Gewässer stark beein­trächtigt. Damit sie auch künftig ihre zahl­reichen Funktionen erfüllen können, ist deren Raum­bedarf zu sichern. Die Ufer­vegetation (beispiels­weise Gräser, Büsche und Bäume) schützt dabei die Gewässer vor Stoff­einträgen, Erwärmung und Ufer­erosion.

Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundes­gesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raum­bedarf der Gewässer fest­zulegen. Dieser Gewässer­raum muss bei der Richt- und Nutzungs­planung berück­sichtigt werden und ist extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässer­schutz­verordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a und Art. 41b GSchV die Bemessung der Gewässer­räume fest­gelegt ist.

Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und b Bundes­gesetz über die Fischerei (BGF) sowie § 1 Abs. 2 lit. a und b Einführungs­gesetz zum Bundes­gesetz über die Fischerei (AFG) ist die natürliche Arten­vielfalt und der Bestand ein­heimischer Wasser­tiere zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglich­keit wieder­herzustellen und bedrohte Arten und Rassen sowie deren Lebens­räume sind zu schützen. Art. 21 Bundes­gesetz über den Natur- und Heimat­schutz (NHG) sowie § 117 Abs. 2 Gesetz über Raum­entwicklung und Bauwesen (BauG) regeln den Schutz der Ufer­vegetation. Bauliche und technische Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer benötigen zudem eine fischerei­rechtliche Bewilligung (Art. 8 BGF und § 20 AFG).

Der Kanton hat eine Gewässer­raum­karte ausgearbeitet und legt die Bundes­vorgaben zum Gewässer­raum für einzelne Gewässer­klassen in § 127 BauG fest. Gemäss Planungs­anweisung 1.1 des Richtplan­kapitels L 1.2 setzen die Gemeinden die Gewässer­räume für sämtliche Gewässer (auch eingedolte Bäche) in der allgemeinen Nutzungs­planung grund­eigentümer­verbindlich um.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

2.1 Darstellung der Gewässer

Sämtliche öffentlichen Gewässer sind im Bauzonen- und Kultur­land­plan als Orientierungs­inhalt darzustellen. Dazu gehören auch die eingedolten Bäche. Der kantonale Bach­kataster im AGIS-Geoportal stellt ein Inventar sämtlicher öffentlichen Gewässer gemäss § 114 BauG dar. Die Lage­genauigkeit der Bach­läufe im Bach­kataster wird laufend verbessert. Es wird dennoch empfohlen, zu Beginn der Planungs­arbeiten die Lage­genauigkeit (sowie bei Eindolungen das Kaliber der Bach­leitung) der öffentlichen Gewässer zu verifizieren. Die Arbeits­hilfe zur Umsetzung der Gewässer­räume in der Nutzungs­planung sowie die "Technischen Richtlinien" im Daten­modell Nutzungs­planung (ZIP, Stand: August 2023, 3,9 MB) zeigen das mögliche Vorgehen und enthalten weitere hilf­reiche Hinweise.

2.2 Umsetzung der Gewässerräume

In der allgemeinen Nutzungs­planung sind die Gewässer­räume sämtlicher Gewässer umzusetzen. Dies betrifft sowohl die Fliess­gewässer inklusive der eingedolten Bäche als auch stehende Gewässer mit einer Fläche von 5000 m² und mehr. Mass­gebend für die Form der Umsetzung der Gewässer­räume ist die revidierte Arbeits­hilfe zur Umsetzung der Gewässer­räume in der Nutzungs­planung.

Die Gewässer­räume werden im Rahmen der allgemeinen Nutzungs­planung in Form von Gewässer­raum­zonen (überlagert oder als Grund­nutzungs­zone) räumlich konkret umgesetzt. Allfällige rechts­kräftige Schutz­zonen (beispiels­weise Natur­schutz-, Ufer­schutz- oder Grün­zonen) und deren Schutz­ziele sind bei der Umsetzung entsprechend zu berück­sichtigen.

Im Rahmen von Sonder­nutzungs­planungen kann die Frei­haltung der in der allgemeinen Nutzungs­planung noch nicht umgesetzten Gewässer­räume mittels "Frei­halte­bereichen Gewässer­raum" antizipiert werden. Dies dient der Raum­sicherung und der früh­zeitigen Koordination von Bau­absichten und dem Schutz der Fliess­gewässer in der Sonder­nutzungs­planung. Eine Umsetzung in der allgemeinen Nutzungs­planung ist aber nach wie vor erforderlich. Das Vorgehen ist in der Arbeits­hilfe Gewässer­räume in Kapitel 2.1 (Allgemeine Nutzungs­planung) und Kapitel 2.2 (Sonder­nutzungs­pläne) beschrieben. Fall­weise können Gewässer­räume auch im Rahmen von Wasser­bau­projekten grund­eigentümer­verbindlich umgesetzt beziehungs­weise angepasst werden.

Wenn die grund­eigentümer­verbindliche Umsetzung der Gewässer­räume in der Nutzungs­planung noch aussteht, bemessen sich die Abstände gegenüber den Gewässern im Bau­bewilligungs­verfahren gemäss den Übergangs­bestimmungen aus der bundes­rechtlichen GSchV.

3. Planungsinstrumente

Die Gewässer­qualität der Fliess­gewässer wird von der Abteilung für Umwelt regel­mässig unter­sucht. Die Resultate können wichtige Hinweise für die Umsetzung der Gewässer­räume geben.