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Archäo­logische Fund­stellen

Luftaufnahme einer Ausgrabung im Bereich der geplanten Umfahrungsstrasse in Sins.
Foto: Béla Polyvàs

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Archäo­logische Fund­stellen zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Wer seine Vergangenheit kennt, kann seine Gegenwart und Zukunft bewusst gestalten. Dieses Wissen um das kulturelle Erbe verankert die Menschen und stiftet besonders in Zeiten schneller Veränderungen Identität und Lebensqualität. Die Kantonsarchäologie erschliesst die materielle Hinterlassenschaft früherer Generationen. Diese stammen im Aargau aus einem Zeitraum von über 100'000 Jahren. Für viele Epochen der Vergangenheit sind archäologische Funde die einzige Informationsquelle.

Archäologische Hinterlassenschaften an Ort und Stelle zu schützen und zu erhalten, ist eine der Hauptaufgaben der Kantonsarchäologie. Wenn Schutz und Erhalt nicht möglich sind, dann führt die Kantonsarchäologie eine Ausgrabung oder eine Bauuntersuchung durch.

Die gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit archäologischen Hinterlassenschaften sind im Kulturgesetz (KG) und in der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) geregelt. Gemäss § 38 KG sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

Die Gemeinden sind verpflichtet, jegliche Gefährdung von archäologischen Hinterlassenschaften – besonders im Rahmen von Verfahren zu Baugesuchen – der Kantonsarchäologie zu melden (§ 41 KG). Eine fachgerechte archäologische Untersuchung und Dokumentation wird nötig, falls eine Zerstörung unumgänglich ist (§ 44 KG).

Im kantonalen Richtplan werden die archäologischen Hinterlassenschaften im Richtplankapitel S 1.5 thematisiert. Demnach ist das Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften bei der Revision der kommunalen Nutzungsplanung beizuziehen und in der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen. Den Gemeindebehörden wird hierzu eine öffentlich zugängliche archäologische Fundstellenkarte zur Verfügung gestellt, die als Grundlage bei raumwirksamen Tätigkeiten und Bauvorhaben zu berücksichtigen ist (§ 30a VKG).

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Archäologische Fundstellen werden im Bauzonen- und Kulturlandplan grundsätzlich nicht eingetragen. Mit der öffentlich zugänglichen Online-Karte Archäologische Fundstellen im AGIS-Geoportal besteht eine aktuelle Kartengrundlage zu den aktenkundigen archäologischen Fundstellen. Diese ist bei allen Planungsschritten zu konsultieren.

Auch in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bedarf es dazu keiner zusätzlichen Vorschriften. Der Schutz der archäologischen Hinterlassenschaften ist durch die übergeordnete Gesetzgebung geregelt.

Die Gemeinde kann jedoch ausgewählte archäologische Fundstellen als kommunale Kulturobjekte in der allgemeinen Nutzungsplanung unter Schutz stellen. Auch eine kantonale Unterschutzstellung gemäss § 24 KG (Denkmalschutz) ist möglich. Vom Kanton unter Denkmalschutz gestellte Fundstellen sind analog der übrigen kantonalen Denkmalschutzobjekte als Orientierungsinhalt in die allgemeinen Nutzungspläne aufzunehmen (§ 40 VKG) und im Anhang der BNO aufzulisten.

Flächen, die aus archäologischer Sicht besonders schützenswerte Substanz beinhalten, können zudem mittels geeigneter Massnahmen in der allgemeinen Nutzungsplanung vor einer Beeinträchtigung durch Bodeneingriffe bewahrt werden. Die Kantonsarchäologie kann festlegen, ob besonders schutzwürdige Flächen vorliegen. Diese können in der allgemeinen Nutzungsplanung als überlagerte (archäologische) Schutzzonen verankert werden. Die Überbauung solcher Flächen ist unter Auflagen möglich (Prinzip "Bauen über den Ruinen"; vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Durch diese Festlegung im allgemeinen Nutzungsplan wird die Rechtssicherheit in solchen Fällen erhöht.

In Gemeinden mit historisch wertvollem Kern wird die Aufnahme einer BNO-Bestimmung empfohlen, wonach Baueingriffe wie Fassadenrenovation, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Aushub sowie übrige Bodeneingriffe über die Gemeinde der Kantonsarchäologie und der Denkmalpflege zu melden sind (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO).

Die Kantonsarchäologie kann archäologische Prospektionen (zum Beispiel Feldbegehungen, geophysikalische Messungen, Sondierungen) vornehmen beziehungsweise verfügen, um die Planungssicherheit für Unternehmen und Bauherrschaften zu verbessern. Prospektionsarbeiten können mehrere Monate in Anspruch nehmen und sind deshalb frühzeitig einzuplanen und rechtzeitig einzuleiten. Zu berücksichtigen ist eine allfällige Kostenbeteiligung von Bauherrschaften und Gemeinden gemäss § 50 KG.

3. Planungsinstrumente

Die Online-Karte Archäologische Fundstellen im AGIS-Geoportal enthält alle archäologischen Hinterlassenschaften, die bei raumwirksamen Tätigkeiten und Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind. Sie wird laufend aktualisiert und ist daher bei allen Planungsschritten zu konsultieren. Es ist zu beachten, dass die eingetragenen Fundstellen nur die ungefähre Lage umreissen.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Archäologische Schutzzone

§ ... Archäologische Schutzzone

¹ Die archäologische Schutzzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient dem Schutz und der Schonung der archäologischen Hinterlassenschaften.

² Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone.

³ Für die Planung und Realisierung von Bauvorhaben gilt das Prinzip "Bauen über den Ruinen". Insbesondere sind

  • Unterniveaubauten und unterirdische Bauten sowie Untergeschosse zu unterlassen;
  • Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Parkierungs- und Verkehrsflächen zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen beziehungsweise am Standort von bereits bestehenden zu erstellen;
  • Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden.

⁴ Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vor Einreichung eines Baugesuchs möglichst früh mit der Baubewilligungsbehörde und der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen.

Historische Altstadt / Altstadtzone

§ ... Historische Altstadt / Altstadtzone

¹ In der historischen Altstadt gemäss Plan im Anhang ... alternativ: In der Altstadtzone meldet die Baubewilligungsbehörde substanzielle Baueingriffe wie Fassadenrenovation, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch und Bauaushub sowie übrige Bodeneingriffe nach Eingang des Baugesuchs der Kantonsarchäologie und der Kantonalen Denkmalpflege.