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Abbau und Deponie

Foto des Materialabbaugebiets Lugibachtal in Wettingen und Würenlos.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grundlagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Abbau und Deponie zu berücksichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Aufgrund naturräumlicher Gegebenheiten verfügt der Kanton Aargau über umfangreiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe wie Kies und Festgesteine (Kalk, Mergel). Ihr Abbau tangiert oftmals andere wichtige Interessen wie die Grundwasserbewirtschaftung, die landwirtschaftliche Nutzung sowie den Landschafts- und Bodenschutz. Damit geht ein hoher raumplanerischer Koordinationsbedarf einher. Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG]) benötigen Abbau- und Deponievorhaben einen Standorteintrag im kantonalen Richtplan.

Die Regionen unterscheiden sich aufgrund der geologischen Verhältnisse teilweise erheblich und nicht jede Region kann ihren Eigenbedarf an Primärrohstoffen selber decken. Daher werden die gewonnenen Rohstoffe zum Teil auch über längere Distanzen transportiert. Das übergeordnete Ziel der kantonalen Rohstoffsicherung bleibt jedoch eine regionale Versorgung mit Rohstoffen, um Verkehrs- und Umweltbelastungen zu minimieren (Rohstoffversorgungskonzept [RVK] 2020 > Schlussbericht). Dies gilt auch für die Entsorgung (Verwertung oder Deponierung) von unverschmutztem Aushub.

Materialabbaugebiete von kantonaler Bedeutung dienen der Versorgung des Aargaus mit mineralischen Rohstoffen (Kies, Ton, Kalk und Mergel). Für die kurz- und mittelfristige Versorgung sind in Planungsanweisung 2.1 des Richtplankapitels V 2.1 die entsprechenden Standorte festgesetzt. Die Gemeinden stellen in ihrer allgemeinen Nutzungsplanung die Möglichkeit eines Abbaus sicher (Richtplankapitel V 2.1 > Planungsanweisung 2.2).

Die kantonale Abfallplanung umfasst unter anderem den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung). Deponien sind gemäss Art. 5 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) raumwirksam und bedürfen daher eine Grundlage in der Richt- und Nutzungsplanung. An der langfristen Sicherstellung von genügend Deponieraum besteht ein öffentliches Interesse. Festgesetzte Deponien und Deponien mit dem Stand Zwischenergebnis oder Vororientierung sind im Richtplankapitel A 2.1 in den Planungs­anweisungen 2.1 bzw. 3.1 mit ihren entsprechenden Deponietypen nach Art. 35 VVEA aufgeführt. Die VVEA bezeichnet Abfälle in aufsteigender Reihenfolge mit den Buchstaben A bis E nach zunehmendem Gefährdungspotenzial der Abfälle (vgl. Fachinformation des Bundesamts für Umwelt [BAFU]). Auf Materialabbaustellen wie auch auf Deponien von Typ A darf ausschliesslich unverschmutzter Aushub deponiert werden. Die Ablagerung von Recycling-Baustoffen ist nur auf Deponien von Typ B bis E möglich.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Die Gemeinden sichern in ihrer allgemeinen Nutzungsplanung die im kantonalen Richtplan festgesetzten Materialabbaugebiete von kantonaler Bedeutung und Deponiestandorte.

2.1 Überprüfen bestehender Materialabbauzonen

Der Materialabbau ist als temporäre Nutzung des Bodens zu betrachten. Massgebend für die Nutzung ist die dazugehörige kantonale Abbaubewilligung. Entsprechend sind in solchen Zonen nach Art. 18 RPG (ausserhalb Bauzone) ausschliesslich dem Abbau dienende Bauten und Anlagen zulässig beziehungsweise standortgebunden und dies ebenfalls nur temporär. Im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung ist daher zu prüfen, ob die tatsächlich vorhandene Nutzung noch den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) entspricht oder die allgemeine Nutzungsplanung angepasst werden muss.

2.2 Bezeichnen neuer Materialabbauzonen

Der kantonale Richtplan bezeichnet Anforderungen für die Festlegung neuer Materialabbauzonen von festgesetzten Abbaustandorten (Richtplankapitel V 2.1 > Planungsanweisung 3.1). Dazu gehört ein ausgewiesener und regional abgestimmter Bedarf. Materialabbauvorhaben bedürfen der Festlegung einer entsprechenden Zone in der allgemeinen Nutzungsplanung. Je nach Standort, Art und Grösse einer Materialabbauzone sind weitere oder andere Bestimmungen in der BNO erforderlich (zum Beispiel für besondere Anforderungen an den Bau/Abbau zwecks landschaftlicher Einordnung, Abstimmung auf die Umweltschutzgesetzgebung, Rekultivierung, nichtland­wirtschaft­liche Nachnutzung etc.). Entsprechend sind bei der Formulierung der Zonenvorschriften die spezifischen Verhältnisse des jeweiligen Standorts und Betriebs zu berücksichtigen. Für die Festlegung von Materialabbauzonen ist die Grundlagenkarte "Materialabbau" beizuziehen. Die parzellenscharfe Abgrenzung einer Abbauzone ist Gegenstand der Nutzungsplanung und hat unter Berücksichtigung der unter Planungsanweisung 3.1 im Richtplankapitel V 2.1 aufgeführten Beurteilungs­kriterien zu erfolgen. Eine Materialabbauzone umfasst den Perimeter der Rohstoff­entnahme und die Fläche des temporären Bodendepots.

2.3 Deponiezonen

Auch Deponievorhaben benötigen nebst dem Standorteintrag im kantonalen Richtplan für die Festlegung einer entsprechenden Zone in der allgemeinen Nutzungsplanung einen stufen­gerechten Bedarfsnachweis. Massgebend für die Nutzung der Deponie ist die kantonale abfallrechtliche Betriebsbewilligung, die nach Erteilung der Bau- und Errichtungsbewilligung erteilt wird. Je nach Standort, Art und Grösse einer Deponiezone sind weitere oder andere Bestimmungen in der BNO erforderlich (zum Beispiel für besondere Anforderungen an die landschaftliche Eingliederung, nichtlandwirtschaftliche Nachnutzung etc.). Eine Deponiezone umfasst den Deponieperimeter und die Fläche des temporären Bodendepots. Zudem kann die Errichtung einer Deponie der Gestaltungsplanpflicht unterstellt werden, um Details und Auslegungsfragen der Endgestaltung zu regeln.

3. Planungsinstrumente

Die Perimeter der im kantonalen Richtplan eingetragenen Abbaustandorte sind im AGIS-Geoportal in der Online-Karte Materialabbau Richtplan im Massstab 1:100'000 abrufbar.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Materialabbau und Rekultivierung

§ ... Materialabbau- und Rekultivierungszonen

¹ Die Materialabbauzone MAZ dient der vorübergehenden Rohstoffentnahme (...) (z. B. Kies, Ton etc.).

² In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

³ Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die bereits rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der … (Zonenbezeichnung; i. d. R. Landwirtschaftszone).

⁴ Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.