Hauptmenü

Kantonale Planungsgrundlagen

Historische Verkehrs­wege

Durch den Weiler Holzrüti in Niederrohrdorf führt ein hostorischer Verkehrsweg von lokaler Bedeutung.
Foto: Cornel Doswald

Hier finden Gemeinden und Planungsbüros die raumplanerischen Grundlagen des Kantons, die es bei der bevorstehenden Ortsplanungsrevision im Bereich Historische Verkehrswege zu berücksichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Historische Verkehrs­wege sind durch historische Dokumente oder durch ihr traditionelles Erscheinungs­­bild im Gelände beleg­bare Verbindungen früherer Epochen. Die Erhaltung ihrer Substanz leistet einen bedeutenden Beitrag zur Landschafts­qualität und zur Erschliessung der Naherholungs­gebiete. Das Inventar der historischen Verkehrs­wege der Schweiz (IVS) bildet die Gesamt­heit aller inventarisierten historischen Verkehrs­wege. Es erfasst die Wege und deren Weg­begleiter und umfasst alle Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Ziel des IVS ist, diese wichtigen Zeit­zeugen zu erhalten und zu pflegen. Dabei unter­scheidet das Inventar zwischen den drei Kategorien "historischer Verlauf mit viel Substanz", "historischer Verlauf mit Substanz" sowie "historischer Verlauf". Die letzte Kategorie umfasst historische Weg­verbindungen, die über keine oder nur noch geringe Substanz verfügen, und dient in erster Linie dazu, den räumlichen und historischen Gesamt­zusammenhang des Weg­netzes und seiner Objekte aufzuzeigen. Das eigentliche Bundes­inventar der historischen Verkehrs­wege der Schweiz – ein Inventar nach Art. 5 Bundes­gesetz über den Natur- und Heimat­schutz (NHG) – umfasst dahingegen ausschliesslich historische Verkehrs­wege von nationaler Bedeutung mit sicht­barer historischer Bau­substanz.

Nach aargauischem Recht gelten historische Verkehrs­wege als Kultur­güter gemäss § 23 Kultur­gesetz (KG) und § 23 Verordnung zum Kultur­gesetz (VKG). Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständig­keiten für die Erhaltung und Pflege dieser Kultur­güter und nehmen bei der Wahr­nehmung ihrer Aufgaben auf diese Rücksicht (§ 25 KG). Die Umsetzung des IVS erfolgt im Rahmen der allgemeinen Nutzungs­planung (Richtplan­kapitel S 1.5 > Planungs­grundsätze A und B).

Bei den Objekten von nationaler Bedeutung "mit viel Substanz" oder "mit Substanz" ist gestützt auf Art. 6 NHG für deren unge­schmälerte Erhaltung beziehungs­weise grösst­mögliche Schonung zu sorgen. Die Verordnung über das Bundes­inventar der historischen Verkehrs­wege der Schweiz (VIVS) konkretisiert und regelt ihren Schutz.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Die Nutzungs­planung ist insbesondere darauf auszu­richten, historische Wege mit hoher vorhandener Substanz und/oder wichtige Weg­begleiter zu erhalten. Bei den Objekten "mit viel Substanz" von nationaler und regionaler Bedeutung sowie "mit Substanz" von nationaler Bedeutung ist in der Regel von einem über­wiegenden öffentlichen Interesse an der Unter­schutz­stellung auszu­gehen. Gestützt auf die Empfehlung zur Berück­sichtigung der Bundes­inventare nach NHG in der Nutzungs­planung(öffnet in einem neuen Fenster)Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. des Bundes sowie auf das Richtplan­kapitel S 1.5 sind diese Objekte als Schutz­objekte in den Nutzungs­plänen festzu­legen und mittels Schutz­bestimmung in der Bau- und Nutzungs­ordnung (BNO) zu schützen. In Bezug auf die übrigen Objekte ist das öffentliche Interesse an einer Unter­schutz­stellung von den Gemeinden einzel­fall­weise im Rahmen der allgemeinen Nutzungs­planung zu ermitteln und gegebenen­falls sind die angemessenen Schutz­massnahmen zu treffen.

Die Unter­schutz­stellung kann mittels einer allgemein­gültigen Bestimmung erfolgen, die für die Wege inklusive die Weg­begleiter gilt. In besonderen Einzel­fällen kann es auch sinnvoll sein, gewisse Wege oder bedeutende Weg­begleiter als Einzel­objekt (Kultur­objekt) mit spezifischen Schutz­bestimmungen zu schützen. Die kantonale IVS-Fach­stelle berät die Gemeinden hin­sichtlich der sach­gerechten Umsetzung. Die Überlegungen und Grund­sätze zum Umgang mit dem IVS in der allgemeinen Nutzungs­planung sind im Planungs­bericht angemessen zu erläutern.

Werden alle schutz­würdigen Wege mit einer gemein­samen BNO-Bestimmung geschützt (vgl. Umsetzungs­beispiel für die BNO unten) ist die jeweilige Bedeutung eines Wegs (konkretes Schutz­interesse, Einreihung als national oder regional) in der Interessen­abwägung im Vollzug gebührend zu berück­sichtigen: Je höher das Schutz­interesse am Erhalt des Wegs ist, desto höher muss das Interesse am Vorhaben sein, das zu einer Beein­trächtigung führt. Bei Wegen von nationaler Bedeutung kann grund­sätzlich lediglich ein anderes Interesse von nationaler Bedeutung einen Eingriff recht­fertigen. In der Regel werden es folglich öffentliche Interessen sein, die allenfalls das Schutz­interesse über­wiegen können.

3. Planungsinstrumente

Die Plan­darstellung der Objekte ist im offiziellen IVS-GIS(öffnet in einem neuen Fenster)Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. des Bundes einsehbar (inklusive IVS-Objektblätter). Die Online-Karte Inventar historischer Verkehrswege(öffnet in einem neuen Fenster)Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. im AGIS-Geoportal zeigt sämtliche Objekte von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung im im Kanton Aargau.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Hervorgehoben:§ ... Historische Verkehrswege

¹ Die im Bauzonen-/Kulturland­plan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrs­wege der Schweiz (IVS) sind geschützt. Sie sind in ihrer Substanz, das heisst mitsamt ihren Bestand­teilen wie Weg­ober­flächen, Weg­breite, Weg­begrenzungen, Kunst­bauten, Bau­techniken und weg­begleitende Einrichtungen, ungeschmälert zu erhalten.

² Veränderungen sind zulässig, sofern die Schutz­ziele gemäss Abs. 1 und der Charakter der Wege nicht beein­trächtigt werden. Darüber­hinaus­gehende Veränderungen kann der Gemeinderat bewilligen, wenn über­wiegende, insbesondere öffentliche Interessen es erfordern.