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Denkmal­pflege

Aussenaufnahme des ehemaligen Restaurants zur Linde in Linn.
Foto: Michel Jaussi

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Denkmal­pflege zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Historische Bauten prägen Städte, Dörfer und Landschaften und machen ihren Standort unverwechselbar. Sie stiften Identität und schaffen Heimat. Als materielle Zeugen unserer Vergangenheit bewahren sie das handwerkliche, künstlerische und technische Know-how früherer Generationen und erinnern an deren Lebensweise. Das gebaute Kulturerbe stellt eine wichtige Ressource für eine Gemeinde dar.

Die Bau- und Kulturdenkmäler zu schützen und zu erhalten, gehört im Zuge einer hochwertigen Siedlungsentwicklung zu den Kernaufgaben der Gemeinde. Die Unterschutzstellung dieser Objekte im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung schafft auf allen Stufen Rechtssicherheit, sowohl im Umgang mit den Objekten selbst als auch in der Beurteilung von Bauvorhaben in deren direkter Umgebung.

Grundlage für die Unterschutzstellung von Baudenkmälern von kantonaler und kommunaler Bedeutung bilden das Kulturgesetz (KG) und die zugehörige Verordnung zum Kulturgesetz (VKG). Der Richtplan enthält im Richtplankapitel S 1.5 entsprechende Vorgaben.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

2.1 Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung

Kantonale Denkmalschutzobjekte sind eine hoheitliche Aufgabe der Kantonalen Denkmalpflege. Die kantonalen Denkmalschutzobjekte gemäss § 24 KG sind als Orientierungsinhalt in den allgemeinen Nutzungsplänen darzustellen und im Anhang der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) aufzulisten. Sie sind von den Gemeinden bei der Interessenabwägung im Planungs- und Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Die Gemeinden sorgen zudem mit geeigneten Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsschutzvorschriften für einen angemessenen Umgebungsschutz.

Für kantonale Denkmalschutzobjekte richtet sich der Vollzug nach dem Kulturgesetz und der Verordnung dazu. Bauliche Tätigkeiten an kantonalen Schutzobjekten oder Vorhaben in deren Umgebungsschutzbereich erfordern gemäss § 32 KG die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege.

2.2 Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung

Der Erlass von Vorschriften für Schutz und Pflege der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung gemäss § 25 Abs. 2 KG ist verpflichtende Aufgabe der Gemeinde. Die Umsetzung der schützenswerten Bauten und Kulturobjekte (wie beispielsweise Brunnen, Wegkreuze oder Grenzsteine) geschieht auf kommunaler Ebene auf Grundlage der massgeblichen Inventare, insbesondere des Bauinventars. Es wird von der Kantonalen Denkmalpflege für die Gemeinden erarbeitet. Bei der Umsetzung der Inventare in die allgemeine Nutzungsplanung sind umfassende Interessenabwägungen gemäss Art. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) nötig.

Die Gemeinden können Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung direkt in der kommunalen Nutzungsplanung als kommunale Subtanzschutzobjekte festlegen und entsprechende Bestimmungen in die BNO aufnehmen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Kommunale Substanzschutzobjekte sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.

Bezüglich des Verfahrens zum Schutz der kommunalen Baudenkmäler kann die Gemeinde gestützt auf das KG auch das Vorgehen über die sogenannte "alternative Schutzkonzeption" wählen. Gemäss dieser werden die Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung nicht direkt in der allgemeinen Nutzungsplanung unter Schutz gestellt. Vielmehr werden in der BNO Ausführungsbestimmungen vorgegeben, die es ermöglichen, die Kompetenz für kommunale Unterschutzstellungen dem Gemeinderat zu übertragen. Der Gemeinderat kann so, gestützt auf das Fachgutachten einer externen Fachperson mit ausgewiesenen Qualifikationen, über die Unterschutzstellung und deren Umfang im Einzelfall entscheiden oder begründet von einer Unterschutzstellung absehen. Diese Schutzkonzeption eignet sich aufgrund des damit einhergehenden grösseren finanziellen und personellen Aufwands eher für grössere Gemeinden. Dabei sind die kommunalen Baudenkmäler gemäss Bauinventar als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan darzustellen. Bei einem Wechsel der Schutzkonzeption ist zudem mit einer übergangsrechtlichen Bestimmung sicherzustellen, dass ein bisheriger Schutz bis zu einer Neubeurteilung in Kraft bleibt. Von der alternativen Schutzkonzeption nicht umfasst werden können die ebenfalls in Bauinventar enthaltenen Kulturobjekte (wie zum Beispiel Wegkreuze, Brunnen), welche als Objekte mit Substanzschutz nach herkömmlichem Verfahren zu schützen sind. Weiterführende Informationen finden sich im dazugehörigen Merkblatt Alternative zur bisher üblichen Schutzkonzeption.

Die Gemeinden können in der BNO auch verlangen, dass bei der Beratung und Beurteilung von Baugesuchen betreffend Baudenkmälern von kommunaler Bedeutung qualifizierte Fachleute beigezogen werden. Zudem kann die Gemeinde mit finanziellen Beiträgen an die Bauberatung und an die Restaurierung von kommunalen Schutzobjekten für eine entsprechende Motivation und Anerkennung sorgen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO).

3. Planungsinstrumente

Startet die Gemeinde eine Revision der allgemeinen Nutzungsplanung, so empfiehlt sich der frühzeitige Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege. Im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung aktualisiert die Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde das Bauinventar. Dieses umfasst bau-, siedlungs- und kulturgeschichtlich wertvolle Bauten und Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung. Die Denkmalpflege stellt dabei eine einheitliche Wertung der Bausubstanz unter Berücksichtigung regionaler und überregionaler Gesichtspunkte und die Koordination mit dem Inventar der kantonal geschützten Baudenkmäler sicher (§ 26 Abs. 2 VKG).

Das aktualisierte Bauinventar bildet die fachliche Grundlage für die Bezeichnung der kommunalen Substanzschutzobjekte und Kulturobjekte. Es handelt sich um ein Hinweisinventar für die Gemeinde- und Kantonsbehörden. Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfaltet das Bauinventar keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung. Eine grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt erst im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung durch die Gemeinde.

Die Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung sind – ebenso wie die kantonalen Denkmalschutzobjekte – ein wichtiger Teil des Ortsbilds und tragen zu einer hohen Siedlungsqualität bei. Die Abteilung Raumentwicklung unterstützt die Stärkung der Siedlungsqualität auch finanziell:

  • Die Dekretsbeiträge ermöglichen Beiträge an die Projektierung von bedeutenden Einzelobjekten (Fall B).
  • Zusätzlich sind gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Mehrwertabgabe (MWAV) im Bereich der Erhaltung und der Entwicklung der Baukultur auch Beiträge aus der Spezialfinanzierung MWAV zum Erhalt kommunaler Substanzschutzobjekte nicht ausgeschlossen. Dabei muss jedoch nachweislich ein erfahrbarer Mehrwert für die Öffentlichkeit entstehen.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Kommunale Substanzschutzobjekte

§ ... Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung und Objekte mit Substanzschutz

¹ Die im Bauzonen-/Kulturlandplan ... (z. B. violett) bezeichneten und im Anhang ... (Nummer) aufgelisteten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (...) (z. B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt.

² Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie umgebaut und durch Anbauten erweitert werden.

³ Die Baubewilligungsbehörde gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu ist vor Einreichung eines Baugesuchs möglichst früh mit ihr Kontakt aufzunehmen.

⁴ Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

Finanzielle Beiträge

§ ... Beiträge

¹ Der Gemeinderat kann bis zum maximalen Betrag von Fr. … / Jahr in eigener Kompetenz Beiträge an die Kosten denkmalpflegerischer Planungs- und Baumassnahmen bei Baudenkmälern von kommunaler Bedeutung und Objekten mit Substanzschutz leisten. Er erlässt dazu ein Reglement.