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Energie

Der Screenshot aus dem Geoportal zeigt einen Ausschnitt der Online-Karte: Eignungskarte Erdwärmenutzung.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Energie zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Ziel der kantonalen Energiestrategie energieAARGAU von 2015 ist die Steigerung der Energie­effizienz und der Ausbau der erneuerbaren Energien mit einem Schwerpunkt im Gebäudebereich. 18 unterschiedliche Strategien in den Bereichen Strom- und Wärmeerzeugung, Energieverbrauch sowie übergreifende Aufgaben bilden hierfür die Grundlage.

Mit dem Entwicklungsleitbild 2021–2030 setzt der Regierungsrat einen Schwerpunkt beim Thema "Klimaschutz und Klimaanpassung für Innovationen nutzen". Er legt dazu die Stossrichtungen Energieversorgung, Klimaschutz und Klimaanpassung fest. Im Zentrum stehen dabei eine sichere und dezentrale Energieversorgung mittels Energieeffizienz, Solarenergie und Abwärmenutzung, Klimaschutzmassnahmen in den Bereichen Mobilität und Gebäude sowie zur Klimaanpassung die hitzeangepasste Siedlungsentwicklung.

Der Richtplan Kanton Aargau, das Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) und die Energieverordnung (EnergieV) sind wesentliche Grundlagen für die Umsetzung der kantonalen Energie- und Klimastrategien in den Bereichen Energieversorgung, Energieanwendung, Umwelt und Klima.

Für die räumlich konkrete Umsetzung der übergeordneten Strategien, Ziele und Grundlagen in der allgemeinen Nutzungsplanung sind insbesondere die Richtplankapitel E 1.1: Energie allgemein, E 1.4: Geothermie, E 1.5: Übrige Energieerzeugungsanlagen sowie E 3.1: Wärmeversorgung relevant.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Mit der Energieplanung analysieren Regionen und Gemeinden ihre Energieversorgung und koordinieren deren zukünftige Entwicklung. Die Regionen und Gemeinden können damit einen aktiven Beitrag in den Bereichen Energieeffizienz und der Produktion und Nutzung erneuerbarer Energie leisten. Sie tragen so zu einer guten Siedlungsqualität (Richtplan­kapitel S 1.1 > Planungs­anweisung 1.1) und zu energieeffizienten Siedlungsstrukturen (Richtplan­kapitel H 4) bei.

Die kommunale Energieplanung dient als wichtige Grundlage für die allgemeine Nutzungsplanung und für die Sondernutzungsplanung. Die Gemeinden können damit Zielvorgaben für die Wärme­versorgung ihrer Siedlungsgebiete definieren, die vorhandenen Energieträger räumlich sinnvoll koordinieren und günstige Voraussetzungen für die vermehrte Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energiequellen schaffen.

Gestützt auf § 14 EnergieG können Gemeinden für Gebäude mit Wohn-, Dienstleistungs- und Mischnutzungen strengere energetische Anforderungen an Gebäude festlegen. Beispielsweise können sie weitere Bestimmungen zur Deckung des Energiebedarfs bei Neubauten in ihrer BNO festlegen, die über § 26a EnergieV (Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) hinausgehen. Ebenfalls können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu verpflichten, sich an ein öffentliches Leitungsnetz anzuschliessen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO).

Zur Förderung der Elektromobilität können die Gemeinden in der allgemeinen Nutzungsplanung oder der Sondernutzungsplanung Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (bspw. Elektropersonenwagen oder Elektrofahrräder) festlegen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO). Es ist bei der spezifischen Vorgabe jedenfalls das übergeordnete Prinzip der Verhältnis­mässigkeit zu beachten. Das Merkblatt 2060 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten­vereins SIA dient hierfür als Grundlage und umfasst verschiedene Ausbaustufen. Bei Gebäuden mit Wohnnutzung wird für Personenwagen grundsätzlich die Ausbaustufe B ("power to building") als verhältnismässig beurteilt.

Bei eigenen Bauten sollen Kanton und Gemeinden eine Vorbildfunktion einnehmen (§ 11 EnergieG). Die Gemeinden können Bestimmungen zur Energieeffizienz und zur Nachhaltigkeit in der Energiebeschaffung in ihrer BNO festlegen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO).

Ein zunehmend wichtiger werdender Aspekt ist die Berücksichtigung der Hinweise im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung. Die durch geeignete Gestaltung von Aussenräumen reduzierten Umgebungstemperaturen haben Auswirkungen auf das Innenraumklima und können so den Bedarf an zusätzlicher Innenraumkühlung reduzieren. Auch Dachflächen (insbesondere Flachdächer) weisen ein grosses Nutzungspotenzial auf: Sie bieten Platz für die Energieproduktion, werden mit intensiver Begrünung zu nutzbaren Dachgärten oder zu wertvollen Lebensräumen für einheimische Tiere und Pflanzen und können der Regenwasserrückhaltung dienen. Zudem wirken Dachbegrünungen wärmedämmend im Winter und als Hitzeschild im Hochsommer. Bei der energetischen Planung von Gebäuden sind daher technische Massnahmen am Gebäude und Massnahmen im Freiraum sowie auf Dachflächen gleichermassen zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO). Der Leitfaden liefert dazu eine Übersicht über die vielfältigen Synergien.

In Gestaltungsplänen kann von der Grundordnung abgewichen werden, sofern ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird. Fortschrittliche Vorgaben in den Bereichen Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien können ein siedlungsgestalterisch besseres Ergebnis nach § 21 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) begünstigen. Soll ein bestimmtes Energie-Label erreicht werden, wird dringend empfohlen, nicht nur die Ziele des Labels vorzugeben, sondern deren Zertifizierung zu verlangen (mit Blick auf den Vollzug beziehungsweise die Umsetzung). Dies sorgt bei allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren für Planungssicherheit.

3. Planungsinstrumente

Der Energiespiegel liefert gemeindespezifische Grundlagen für die Erarbeitung der Energie­planung. Der Solarkataster zeigt die Eignung von Gebäudedachflächen und -fassaden für die Produktion von Strom und Wärme sowie deren Solarenergiepotenzial.

Der Kanton Aargau unterstützt bis Ende 2024 Energieplanungen durch einen finanziellen Beitrag von maximal Fr. 8000.–, begrenzt auf höchstens 50 % der Nettokosten. Dabei wird vorausgesetzt, dass die kommunale Energieplanung gemäss dem Anforderungskatalog und unter Anwendung der Checkliste erstellt wird. Die Energieplanung muss bis zum 31. Dezember 2024 als behörden­verbindlich erklärt und die Abteilung Energie in die Erarbeitung miteinbezogen werden.

Im Rahmen der energieberatungAARGAU werden Gemeinden durch regionale Gemeinde­beraterinnen und Gemeindeberater betreut. Diese unterstützen die Gemeinden bei Energiefragen wie zum Beispiel zu gemeindeeigenen Liegenschaften, BNO oder Nutzungsplänen. Die durch die Gemeindeberatenden erbrachten Leistungen im Umfang der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton sind für die Gemeinden in der Regel kostenlos.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Energieeffizienz von Gebäuden mit Wohn-, Dienstleistungs- oder Mischnutzungen

§ ... Energieeffizienz von Gebäuden mit Wohn-, Dienstleistungs- oder Mischnutzungen

¹ Neubauten und neubauartige Umbauten im Sinne von § 1 Abs. 2 EnergieV haben mindestens die energetischen Vorgaben des MINERGIE®-Standards einzuhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem "Nutzungsreglement Marke MINERGIE®" und dem "Produktreglement Minergie-Gebäudestandards", beide Stand Januar 2021.

² Für Erweiterungen von bestehenden Gebäuden gilt diese Anforderung, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche mehr als 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Teils des Gebäudes oder mehr als 1000 m² beträgt.

Fernwärme

§ ... Fernwärme

¹ Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit ein Anschluss zu prüfen.

Bauten und Anlagen der Gemeinde

§ ... Bauten und Anlagen der Gemeinde

¹ Eigene Bauten und Anlagen der Gemeinde sollen Vorbildcharakter haben bezüglich Energiebedarf, Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien.

² Namentlich sind Wärme- und Kältebedarf aus erneuerbaren Energien zu decken.

³ Soweit es mit der jeweiligen Nutzung vereinbar ist, sind Neubauten und Modernisierungen bestehender Gebäude auf eine nachhaltige und effiziente Verwendung der Energie auszurichten und haben die gesetzlichen Energie­vorgaben zu übertreffen. Anzustreben ist der MINERGIE P Eco®-Standard.

Infrastruktur für Elektro-Personenwagen in Gebäuden

§ ... Infrastruktur für Elektro-Personenwagen in Gebäuden

¹ Die nachfolgend genannten Ausbaustufen richten sich nach dem Merkblatt 2060 "Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden", Stand Juni 2020, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

² Beim Neubau von Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten sind bei den Parkfeldern für die Wohnnutzung mindestens Anschlussleitungen im Sinne der Ausbaustufe B "power to building" (Gebäudezuleitung) einzurichten.

³ Beim Neubau von Gebäuden mit weniger als drei Wohneinheiten ist die Erstellung der Infrastruktur für Elektro-Personenwagen für die Wohnnutzung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall zu prüfen. Anzustreben ist, ein Parkfeld gemäss der Ausbaustufe C2 "power to parking" zu erstellen.

⁴ Beim Neubau von Gebäuden mit Dienstleistungs-, Gewerbe- oder Verkaufsnutzungen mit zehn und mehr Parkfeldern sind bei mindestens 10 % der Besucher- und Kundenparkfelder sowie 20 % der Parkfelder für Beschäftigte, mindestens aber bei 2 Parkfeldern, betriebs­bereite Ladestationen zu installieren (Ausbaustufe D "ready to charge"). Die darüber­hinaus­gehende Infrastruktur für Elektro-Personenwagen für Besucher, Kunden und Beschäftigte ist unter Berücksichtigung der Art der Geschäfts­tätigkeit und der durchschnittlichen Parkdauer auszugestalten.

⁵ Für Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von bestehenden Gebäuden gelten die Anforderungen gemäss den Abs. 2 bis 4, sofern die Bauvorhaben zur Erstellung zusätzlicher Parkfelder führen, und soweit die Massnahmen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

Infrastruktur für weitere Elektrofahrzeuge

§ ... Infrastruktur für weitere Elektrofahrzeuge

¹ Beim Neubau von Gebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten sind Lade­möglichkeiten für weitere Elektro­fahrzeuge, namentlich Elektro­fahrräder, -⁠motor­räder und -⁠leicht­fahr­zeuge, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bewohner in angemessener Anzahl und an geeigneten Stellen vorzusehen.

² Beim Neubau von Gebäuden mit Dienstleistungs-, Gewerbe- oder Verkaufsnutzungen ist die Infrastruktur für weitere Elektrofahrzeuge unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit und der durchschnittlichen Parkdauer auszugestalten.

³ In beiden Fällen sind mindestens die technischen Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Lademöglichkeiten zu schaffen.

Dachbegrünung

§ ... Dachbegrünung

¹ Flachdächer, die nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, sind zu begrünen. Sofern dies betrieblich möglich ist, gilt die Begrünungspflicht auch für Dachbereiche, die für die Nutzung der Sonnenenergie verwendet werden.

² Die Begrünung hat auf ökologisch-klimatische wirkungsvolle Art zu erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.