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Grundlagen & Kantonalplanung

Kantonale Nutzungspläne

Kantonale Nutzungspläne bezeichnen die im übergeordneten Interesse liegende Nutzung eines bestimmten Gebiets. Sie werden vom Grossen Rat erlassen, soweit dies kantonale oder regionale Interessen erfordern.

Das Hallwilerseeschutzdekret vom 13. Mai 1986 ist ein kantonaler Nutzungsplan und dient dem Schutz und der Erhaltung der Hallwilerseelandschaft.

Kantonale Nutzungspläne dienen namentlich zum Schutz von Landschaften, Gewässern, Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften, Gebäuden oder Anlagen, zur längerfristigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken wie für den Verkehr, die Ver- und Entsorgung.

Kantonale Nutzungspläne kurz erklärt

Verbindlichkeit & Inhalte

Kantonale Nutzungspläne regeln – wie die kommunalen Nutzungspläne – die zulässige Nutzung in einem bestimmten Gebiet eigentumsverbindlich und parzellengenau. Sie bestehen aus einem Plan und den zugehörigen Vorschriften, den Nutzungsbestimmungen. Kantonale Nutzungspläne gehen kommunalen Nutzungsplänen vor.

Die rechtskräftigen kantonalen Nutzungspläne umfassen:

  • eigens unter diesem Titel erlassene Pläne (zum Beispiel: Kantonaler Nutzungsplan Durchgangsplatz Augsterstich in Kaiseraugst vom 18. November 2003; Durchgangsplatz für Fahrende),

  • Kantonale Nutzungspläne für Kantonsstrassen (nach § 93 des Baugesetzes; altrechtlich auch als "Überbauungspläne" bezeichnet),

  • Kantonale Schutzdekrete (zum Beispiel: Dekret zum Schutz des Hallwilersees).

Weiter unten auf dieser Seite ist eine Auflistung von derzeit rechtskräftigen kantonalen Nutzungsplänen zu finden.

Verfahren & Zuständigkeiten

Die Voraussetzungen für den Erlass kantonaler Nutzungspläne sind in § 10 des Baugesetzes (BauG) geregelt.

Die Entwürfe kantonaler Nutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert dieser Frist kann Einwendungen erheben, wer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen ist. Über die Einwendungen entscheidet der Regierungsrat und gibt das Ergebnis dem Grossen Rat bekannt. Einwendungsentscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Der Regierungsrat ist befugt, einen kantonalen Nutzungsplan aufzuheben, wenn die darin verfolgten kantonalen oder regionalen Interessen in der kommunalen Nutzungsplanung umgesetzt worden sind.

Rechtskräftige kantonale Nutzungspläne

Schutzdekrete (Gewässer und Naturschutzgebiete)

Schutzdekrete (Gewässer und Naturschutzgebiete)

TitelDatumLink
Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat (Wasserschlossdekret, WSD)28.02.1989
Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung17.05.1988
Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret)13.05.1986
Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)19.01.1982
Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)13.12.1977
Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD)17.03.1966
Kantonaler Nutzungsplan mit Dekret über den Schutz des Rheins und seines Ufers (Rheinuferschutzdekret, RhD)16.04.1948

Schutz von Thermalquellen

Schutz von Thermalquellen

TitelDatumLink
Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquelle Bad Schinznach (Gemeinden Bözberg, Brugg, Habsburg, Hausen, Holderbank, Lupfig, Schinznach, Veltheim, Villnachern und Zeihen)11.12.2018
Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal)25.10.2016

Kantonsstrassen

TitelDatumLink
Kantonaler Nutzungsplan K204 Wiggertalstrasse (Gemeinden Oftringen und Zofingen) 05.06.2012
Kantonaler Nutzungsplan K103 (H2) Ortskernumfahrung Aarburg 15.03.2011
Kantonaler Nutzungsplan K103 Oltnerstrasse (Gemeinde Aarburg) 21.02.2006
Kantonaler Nutzungsplan NK286 Ostumfahrung Zurzach (Gemeinde Bad Zurzach) 07.11.2000

Diese Auflistung ist nicht vollständig. Diverse weitere kantonale Nutzungspläne und Überbauungspläne (altrechtliche Bezeichnung) für Kantonsstrassen sind ebenfalls rechtskräftig. Die Pläne sind im ÖREB-Kataster (Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen) des Kantons Aargau verfügbar.

Grundwasserschutz

TitelDatumLink
Grundwasserschutzareal Unterwald (Gemeinden Döttingen und Würenlingen)23.08.2011; 28.03.1995
Grundwasserschutzareal Tägerhard (Gemeinden Killwangen, Neuenhof, Wettingen und Würenlos)10.05.2011
Grundwasserschutzareal Hasli (Gemeinden Möriken-Wildegg und Othmarsingen)16.05.2000
Grundwasserschutzareal Rietheimerfeld (Gemeinden Rietheim und Zurzach)16.05.2000

Diese Auflistung ist nicht vollständig. Diverse weitere kantonale Nutzungspläne und Überbauungspläne (altrechtliche Bezeichnung) zum Schutz des Grundwassers sind ebenfalls rechtskräftig. Die Pläne sind im ÖREB-Kataster (Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen) des Kantons Aargau verfügbar.

  1. Einschränkung nach Typ: Grundwasserschutzareale auswählen
  2. Suchbegriff "grundwasser" eingeben > Suchen

Deponien

Deponien

TitelDatumLink
Kantonaler Überbauungsplan Deponie Oberholz (Gemeinde Suhr)11.05.1999
Kantonaler Überbauungsplan Deponie Jakobsberg (Gemeinden Auenstein, Möriken-Wildegg und Rupperswil)12.09.1989

Haltemöglichkeiten für Fahrende

Haltemöglichkeiten für Fahrende

TitelDatumLink
Kantonaler Nutzungsplan Durchgangsplatz Augsterstich (Gemeinde Kaiseraugst)18.11.2003

Rechtliche Grundlagen