Gesamtverkehrsplanung
Gesamtverkehrsplanung geht die Bewältigung der Verkehrsaufgaben ganzheitlich an. Dies erfolgt durch die Entwicklung eines verbesserten Gesamtsystems und der Vernetzung der Teilsysteme öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr sowie Fuss- und Veloverkehr.
In Zusammenarbeit mit dem Bund, den Nachbarkantonen und den Gemeinden steuert der Kanton Aargau die Siedlungsentwicklung und sorgt für gut erschlossene Standorte, um die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen sicherzustellen und eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Die Erreichbarkeit auf der Strasse soll gewährleistet und das Angebot im öffentlichen Verkehr und im Fuss- und Veloverkehr verbessert werden. Die in der Gesamtverkehrsplanung aufzuzeigenden Massnahmen orientieren sich an der vom Grossen Rat verabschiedeten Mobilitätsstrategie.
Mobilitätsstrategie mobilitätAARGAU(öffnet in einem neuen Fenster)
Werkzeugkasten für Gesamtverkehrsplanungen(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesverfassung (BV, SAR 101), Art. 82–88 BV(öffnet in einem neuen Fenster)
- Raumplanungsgesetz (RPG; SAR 700), Art. 3, 6b und 8a RPG(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Personenbeförderungsgesetz (PBG; SAR 745.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG; SAR 725.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Kantonsverfassung (SAR 110.000), § 49(öffnet in einem neuen Fenster)
- Baugesetz (BauG; SAR 713.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über den öffentlichen Verkehr ( ÖVG; SAR 995.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Strassengesetz (StrG; SAR 751.100)(öffnet in einem neuen Fenster)