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Sonderschulen & Behindertenbetreuung

Für Einrichtungen

Grundsätzlich brauchen alle Einrichtungen für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen im Kanton Aargau, in denen vier oder mehr Personen betreut werden, eine Betriebsbewilligung oder eine Anerkennung.

Gemäss Betreuungsgesetz ist die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten des Departements Bildung, Kultur und Sport die Aufsichtsbehörde für alle bewilligten und anerkannten Einrichtungen sowie für die Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF) mit Geschäftssitz im Kanton Aargau.