Archäologische Funde auf Aargauer Boden melden
Archäologische Funde auf Aargauer Boden gehören dem Kanton. Alle Entdeckungen − Lesefunde sowie Funde und Befunde bei Bodeneingriffen − sind der Kantonsarchäologie zu melden (Meldepflicht).
Voraussetzungen
Der Fund muss von Grund und Boden des Kantons Aargau stammen.
Ablauf
Lesefunde
- Schritt 1: Einzeln an der Erdoberfläche oder im Bauaushub gefundene Fundobjekte (Lesefunde) dürfen aufgelesen werden.
- Schritt 2: Die Fundobjekte sind der Kantonsarchäologie mit dem Fundmeldeformular oder telefonisch mitzuteilen (Meldepflicht).
- Schritt 3: Der Fundort muss exakt benannt werden.
- Schritt 4: Gegebenenfalls nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kantonsarchäologie einen Augenschein am Fundort vor und entscheidet über weitere Massnahmen.
- Schritt 5: Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Art und Höhe der Entschädigung liegen im Ermessen der Kantonsarchäologie.
Funde und Befunde bei Bodeneingriffen
- Schritt 1: Alle archäologischen Funde und Befunde, die bei einem Bodeneingriff freigelegt werden, dürfen nicht zerstört werden.
- Schritt 2: Die Funde und Befunde sind der Kantonsarchäologie unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Meldepflicht).
- Schritt 3: Der Fundort darf nicht verändert werden.
- Schritt 4: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kantonsarchäologie nimmt am Fundort schnellstmöglich einen Augenschein vor und entscheidet über weitere Massnahmen.
- Schritt 5: Sind weitere archäologische Ausgrabungen nötig, ist dafür die Kantonsarchäologie selber zuständig.
Besondere Hinweise für Behörden
Die der Kantonsarchäologie bekannten archäologischen Fundstellen sind in den Nutzungs- und Zonenplänen der Gemeinden vermerkt. Bei Bauvorhaben im Bereich oder in der näheren Umgebung einer bekannten Fundstelle muss die Gemeinde in der Baubewilligung eine archäologische Auflage verfügen. Die Gemeinde wird daher gebeten, das Baugesuch zur Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen des Kantons Aargau zu überweisen.
Benötigte Unterlagen
Keine
Fristen und Termine
Keine Einschränkungen. Jederzeit möglich.
Kosten
Keine
Rechtliche Grundlagen
- Verfassung des Kantons Aargau §36 (SAR 110.000)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kulturgesetz §2, 17, 21−25, 38−51 (SAR 495.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Kulturgesetz (SAR 495.211)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Schweizerischers Zivilgesetzbuch ZGB, §723(öffnet in einem neuen Fenster)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, §724(öffnet in einem neuen Fenster)