Schulung bei Behinderung
Zu den sonderpädagogischen Angeboten für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung gehören die individuellen Unterstützungsangebote, die den Regelschulbesuch ermöglichen sowie die Förderung in einer Sonderschule.
Damit Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung Schritt für Schritt weiterkommen, werden sie mit geeigneten Massnahmen gezielt unterstützt. Die Schulen stellen die erforderlichen Ressourcen bereit, organisieren einen bedarfsgerechten Förderunterricht und gegebenenfalls eine behinderungsspezifische Assistenz und nutzen bei Bedarf die Angebote der behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung. So können Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung ihre besonderen Bildungs- und Entwicklungsziele erreichen.
Nach dem Übertritt in die Oberstufe ist bei Jugendlichen mit einer Behinderung oder Hinweisen auf eine Behinderung eine Abklärung beim schulpsychologischen Dienst durchzuführen. Dies ist im Hinblick auf die berufliche Ausbildung unumgänglich.
Unterstützungsangebote, um den Regelschulbesuch zu ermöglichen
Die besondere Förderung erfolgt in Form von speziellem Förderunterricht begleitet durch die Fachperson Schulische Heilpädagogik oder von logopädischer Therapie. Es wird auf eine gute Abstimmung mit dem Unterricht geachtet. Die Unterstützung kann im Klassenverband, in Lerngruppen oder in der Einzelförderung erfolgen.
Die Schulleitung und die beteiligten Lehrpersonen planen unter angemessenem Einbezug der Eltern den speziellen Förderunterricht beziehungswiese die logopädische Therapie. Bei gesundheitlichen, körperlichen oder sensorischen Behinderungen wird der entsprechende Beratungs- und Begleitdienst beigezogen. Die Massnahmen werden durch regelmässige Standortbestimmungen überprüft.
Spezieller Förderunterricht und logopädische Therapie
Der spezielle Förderunterricht wird von Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik und die Logopädische Therapie von einer Fachperson Logopädie erteilt, die über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom beziehungsweise eine von der EDK anerkannte Ausbildung verfügen.
Assistenz
Nach Bedarf kann eine Assistenzperson eingesetzt werden, etwa wenn diese die Lernatmosphäre in der Klasse günstig beeinflussen und damit die Ablenkungen für Kinder mit Aufmerksamkeitsdefiziten verringern kann. Bei gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen kann die Assistenz behinderungsspezifisch auch Pflege und/oder sozialpädagogische Betreuung umfassen. Die Assistenzaufgaben werden von Personen ohne Lehrpersonenausbildung wahrgenommen.
Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung für in der Regelschule geförderte Kinder und Jugendliche mit einer kognitiven, gesundheitlichen, körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigung oder einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung umfasst:
- Abklärungen und Kontrollen
- Fachliche Beratung und – bei körperlichen und sensorischen Beeinträchtigungen – Begleitung der Kinder und Jugendlichen
- Fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern
- Notwendige Betreuung während des Unterrichts bei Pflegebedürftigkeit
Wichtig bei der Förderung in der Regelschule ist, dass die Kinder und Jugendlichen einen für sie sinnvollen Nutzen aus dem Unterricht ziehen und an der Klassengemeinschaft teilhaben können. Wenn die Schwere der Behinderung dies nicht zulässt oder wenn die Auswirkungen der Behinderung auf den Unterricht der anderen Kinder schwerwiegend sind, kann die Förderung in einem Sonderkindergarten oder in einer Sonderschule geprüft werden.
Förderung in Sonderschule
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, bei denen eine Förderung in der Regelschule nicht angezeigt ist, stehen vom Kanton anerkannte, auf verschiedene Behinderungsarten spezialisierte Sonderschulen zur Verfügung.
Als Sonderschulen gelten Tagessonderschulen, Sonderkindergärten und Sprachheilkindergärten sowie stationäre Sonderschulen (Schulheime). Die anerkannten Sonderschulen sind Teil der Aargauer Volksschule und gehören zum öffentlichen Schulangebot.
Zuweisung
Die Zuweisung in eine Sonderschule wird geprüft, wenn die Kinder und Jugendlichen keinen sinnvollen Nutzen aus dem Unterricht ziehen und nicht an der Klassengemeinschaft teilhaben können oder wenn die Auswirkungen der Behinderung auf den Unterricht der anderen Kinder schwerwiegend sind.
Über eine Zuweisung in eine Tagessonderschule entscheidet – nach vorgängiger Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst, ob eine Behinderung vorliegt – immer die Schulbehörde am Aufenthaltsort des Kindes beziehungsweise der/des Jugendlichen. Bei einer Zuweisung in ein Schulheim entscheidet – wenn die Eltern einverstanden sind – die Schulbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz.
Für Schulen
Weitere Informationen für Lehrpersonen und Schulen, zum Beispiel zu den Grundsätzen der Förderung und zur behinderungsspezifischen Umsetzung, finden Sie im Schulportal(öffnet in einem neuen Fenster).
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz § 15 (SAR 401.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (SAR 428.513)(öffnet in einem neuen Fenster)