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Besondere Förderung

Integrierte Heilpädagogik oder Kleinklassen

Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten werden von ausgebildeten schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen entweder in Kleinklassen oder in enger Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson in den Regelklassen gefördert.

Im Kindergarten erhalten alle Abteilungen heilpädagogische Unterstützung. In der Primarschule und auf der Oberstufe entscheiden die Schulbehörden, ob die Schule Kleinklassen oder integrierte Heilpädagogik führt.

Integrierte Heilpädagogik

Die heilpädagogische Unterstützung in der Regelklasse soll die Kinder befähigen, mit ihren Lernschwierigkeiten auf geeignete Art umgehen zu können und die Grundansprüche des Lehrplans zu erreichen. Dabei kann es nötig sein, die Lernziele in einzelnen Fachbereichen vorübergehend anzupassen. In Einzelfällen ist dies bis zum Abschluss der Volksschule angezeigt. Angepasste Lernziele dienen dazu, dass ein Kind trotz Lernschwierigkeiten in seiner Klasse verbleiben und seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann. Die Unterstützung erfolgt so oft wie möglich im gemeinsam geführten Unterricht und so wenig wie nötig in separierten Formen. Lehrpersonen und schulische Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen organisieren die Unterstützung im pflichtgemässen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen.

Kleinklassen

Die Kleinklasse ist eine besondere Klasse der Primar- oder Oberstufe für Kinder mit unterschiedlichen Lernschwierigkeiten. Sie wird mit wenig Schülerinnen und Schülern pro Klasse geführt. Die intensive pädagogische Förderung bezieht sich auf zentrale schulische Bereiche wie allgemeines Lernen, Schreiben und Lesen, mathematisches Lernen, Umgang mit Anforderungen, Umgang mit Menschen. Zur Förderung der handwerklichen Fertigkeiten und der Berufswahlreife können in Kleinklassen Oberstufe besondere Vorkehrungen getroffen werden.

Mehr zum Thema

Für Schulen

Weitere Informationen für Schulen, das Orientierungsraster "Umgang mit Vielfalt" sowie Hinweise zur Umsetzung der Förderung finden Sie im Schulportal.

Rechtliche Grundlagen

Schulgesetz § 15 Abs. 2 (SAR 401.100)