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Qualifikationsverfahren / Abschlussprüfungen

Qualifikationsverfahren nicht bestanden – wie weiter?

Kandidatinnen und Kandidaten, die das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, stehen je nach persönlicher Situation verschiedene Möglichkeiten offen, wie sie danach weiter vorgehen können.

Die Information zum Nichtbestehen des Qualifikationsverfahren erhalten Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Lehrbetrieb von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule per Post. Es ist wichtig rechtzeitig zu reagieren und das weitere Vorgehen zu bestimmen.

Folgende Optionen stehen zur Verfügung:

Akteneinsicht

Um nachvollziehen zu können, weshalb das Qualifikationsverfahren nicht bestanden wurde, wird empfohlen sich für die Akteneinsicht anzumelden. An der Akteneinsicht können die Prüfungsunterlagen eingesehen werden. Eine Besprechung der Prüfungsresultate ist jedoch nicht möglich. Oft ist eine Aufsichtsperson und keine Fachperson anwesend. Die eigenen Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich für den Eigengebrauch fotografiert werden.

Das Recht auf Akteneinsicht haben nur Kandidatinnen/Kandidaten oder eine schriftlich bevollmächtigte Person. Auf Wunsch können Begleitpersonen (häufig Berufsbildnerin/Berufsbildner oder Eltern) mitgebracht werden.

Beschwerde

Gegen den Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule über das Nichtbestehen, kann eine Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden. Die Rechtmittelfrist ist eine gesetzliche Frist von 30 Tagen und kann nicht verlängert werden kann. Innert dieser Frist, muss die Beschwerde eingereicht werden.

Die Dauer des Beschwerdeverfahrens hängt von der Komplexität des Falls und von der Geschäftslast ab. Sie beträgt im Schnitt 4 bis 12 Monate (ab Beschwerdeeingang bis Beschwerdeentscheid). Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden. Das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Damit eine Beschwerde gültig ist, muss sie:

  • an die Beschwerdeinstanz adressiert sein (Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, Postfach, 5001 Aarau)
  • eine Unterschrift tragen (E-Mail genügt nicht)
  • einen Antrag enthalten (wie soll die Beschwerdeinstanz entscheiden)
  • eine Begründung zum Antrag enthalten (warum soll die Beschwerdeinstanz so entscheiden)
  • innerhalb der Rechtsmittelfrist (per Einschreiben) bei einer Poststelle aufgegeben oder direkt bei der Beschwerdeinstanz übergeben werden
  • eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie eine Kopie des Notenausweises enthalten

Wiederholung

Das Qualifikationsverfahren kann zweimal wiederholt, also insgesamt dreimal absolviert werden. Der nächstmögliche Prüfungstermin ist in einem Jahr. Dazu ist eine Anmeldung über das Online-Formular nötig. Zu spät zugestellte Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. Eine Bestätigung für die Anmeldung wird automatisch an die in der Anmeldung angegebene Emailadresse gesendet. Die Rechnung für die Anmeldegebühr wird per Post zugestellt.

Folgende Anmeldefristen gelten für Repetentinnen und Repetenten:

  • mit Schulbesuch: 31. Juli
  • ohne Schulbesuch: 1. November