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Walderhaltung

Waldgrenzen

Im Kanton Aargau sind die Waldgrenzen statisch. Einwachsende Bestockungen ausserhalb der festgelegten Waldgrenze gelten nicht als Wald und rechtlich verringern kann sich Waldfläche nur durch eine bewilligte Rodung. Der einzuhaltende Waldabstand bei Bauvorhaben ist im kantonalen Baugesetz geregelt.

Wechsel vom dynamischen zum statischen Waldbegriff

Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Damit erfolgte der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen.

Dadurch liegt eine einheitliche rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Planungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Wald vor. Änderungen am festgelegten Waldareal sind nur noch in drei Fällen möglich:

  • Durch bewilligte Rodungen oder Ersatzaufforstungen
  • Aktive Neuausscheidung auf Antrag der Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung
  • Unwesentliche Änderungen im Rahmen der amtlichen Vermessung

Waldgrenzen und Ihre Wirkung

Die Aussenseite der äussersten Baumstämme und -strünke, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen, bestimmt den Verlauf der Stockgrenze. An die Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel zwei Metern Breite an, dessen Aussenrand die Waldgrenze bildet. Bei Sträuchern liegt die Waldgrenze in der Regel ein Meter ausserhalb der äussersten Stockausschläge.

Ausgehend von der Stockgrenze wird die Waldgrenze festgelegt. (Abbildung: Kanton Aargau)

Waldabstand

Der Waldabstand ist im kantonalem Baugesetz geregelt. Dieser beträgt beispielsweise für Bauten und Anlagen mindestens 18 Meter (§ 48 Absatz 1 lit. c). Für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen muss der Waldabstand mindestens acht Meter betragen (lit. b).