Vermeidung, Schonung, Wiederherstellung und Ersatz sowie ökologischer Ausgleich
Der Erhalt von schutzwürdigen Lebensräumen (Art. 14 NHV) hat oberste Priorität. Projektvorhaben müssen deshalb grundsätzlich in einen Bereich ausserhalb des schutzwürdigen Lebensraums verlegt werden (Vermeidung). Nur wenn dies nachweislich nicht möglich ist, muss das Vorhaben so optimiert werden, dass die negativen Auswirkungen minimal sind (Schonung). Lässt sich ein Eingriff trotz aller Optimierungen nicht vollständig vermeiden, kommen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zum Tragen.
Diese Massnahmen dienen dazu, die regionale ökologische Gesamtbilanz im Rahmen von Eingriffen in ökologisch wertvolle Lebensräume zu erhalten, zu sichern und idealerweise langfristig zu verbessern. Damit bilden sie wichtige Bestandteile der ökologischen Infrastruktur. Durch Vermeidungs-, Schonungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen soll konkret sichergestellt werden, dass bereits etablierte schützenswerte Biotope erhalten bleiben, wieder in Stand gesetzt oder ersetzt werden. Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sollen wiederum gewährleisten, dass die Biodiversität durch die anthropogene Intensivierung nicht weiter abnimmt, sondern erhalten bleibt und wo möglich sogar zunimmt. Damit bilden sie wichtige Bestandteile der ökologischen Infrastruktur.
| - () | Vermeidung, Schonung, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen | Ökologischer Ausgleich |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage Stufe Bund | Art. 18 Abs.1ter NHG¹ und Art. 14 Abs. 7 NHV² ¹ Natur- und Heimatschutzgesetz ² Verordnung über Natur- und Heimatschutz | Art. 18b Abs. 2 NHG und Art. 15 Abs. 1 NHV |
| Gesetzliche Grundlage Stufe Kanton | Nein | Ja, BauG³ § 40a und BauG § 95 ³ Baugesetz Kanton Aargau |
| Massnahme | Wiederherstellungs-/Ersatzmassnahme aufgrund eines Eingriffs in einen schützenswerten Lebensraum | Generelle Kompensation für die intensive Beanspruchung des Raumes durch die Schaffung neuer Biotope und die Vernetzung isolierter Biotope usw. |
| Umfang | Gleichwertiger und flächengleicher Ersatz | Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone: höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a) Bei Strassen ausserhalb Bauzone: 3% der Bausumme (BauG § 95) |
| Ökologische Funktion | Möglichst die gleiche ökologische Funktion, wie der beeinträchtigte Lebensraum | Ökologische Funktion nicht vorgeschrieben |
| Regionalität | Wenn möglich an gleicher Stelle, sonst in der näheren Umgebung | Idealerweise im Projektperimeter, sonst in derselben Gegend |
| Fachgrundlagen | Ökologischer Ausgleich im Kanton Aargau, Richtlinie für den Vollzug bei raumwirksamen Tätigkeiten (PDF, 44 Seiten, 977 KB) Ökologischer Ausgleich Materialabbaustellen, Auffüllungen und Deponien (PDF, 4 Seiten, 124 KB) Ökologischer Ausgleich im kantonalen Baubewilligungsverfahren innerhalb und ausserhalb der Bauzone (PDF, 3 Seiten, 79 KB) | Was Eingriffe in die Natur bedeuten – Eine Orientierungshilfe für Gemeinden und Bauherrschaften |
Ökologischer Ausgleich
Der ökologische Ausgleich ist ein Sammelbegriff für Massnahmen, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionen von Lebensräumen (gemäss 18b Abs. 2 NHG) und ihrer Vernetzung vor allem in intensiv genutzten bzw. dicht besiedelten Landschaften dienen (Art. 15 NHV).
Bei Vorhaben mit Ausgleichspflicht legt die zuständige Bewilligugnsbehörde (Bund, Kanton, Gemeinden) Art und Umfang des ökologischen Ausgleichs fest. Damit sollen insbesondere ökologische Verluste kompensiert werden, die für sich allein betrachtet geringfügig erscheinen in ihrer Summe, aber zu erheblichen ökologischen Defiziten führen können.
Im Aargau regeln zusätzlich zu den bundesrechtlichen Grundlagen auch kantonale Gesetzesartikelden ökologischen Ausgleich. Gemäss § 40a BauG, sind für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ein ökologischer Ausgleich von höchstens 15 Prozent der beanspruchten Fläche durch die Bauherrschaft zu leisten. Gemäss § 95 BauG sind für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich beeinträchtigen, ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 Prozent der Bausumme vorzusehen.
Massnahmen zum ökologischen Ausgleich sind beispielsweise die Neugestaltung von Hecken, Ufergehölzen, Einzelbäumen, Alleen, extensiven Wiesen, begrünten Ruderalflächen, Hochstammobstbäumen, Trockenmauern, naturnahen Gewässern sowie naturnahen Kleinstrukturen wie Ast- und Steinhaufen, Nisthilfen für höhlen- und nischenbrütende Vögel, Fledermäuse oder Insekten.
Gesetzliche Grundlagen Bund und Kanton
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 18b Abs. 2 NHG
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1), Art. 15 Abs. 1 NHV
- Kantonale Spezifizierung gemäss Baugesetz (BauG; SAR 713.100), § 40a und § 95
Fachgrundlagen Kanton Aargau zum ökologischen Ausgleich
- Ökologischer Ausgleich im Kanton Aargau, Richtlinie für den Vollzug bei raumwirksamen Tätigkeiten (PDF, 44 Seiten, 977 KB)
- Ökologischer Ausgleich Materialabbaustellen, Auffüllungen und Deponien (PDF, 4 Seiten, 124 KB)
- Ökologischer Ausgleich im kantonalen Baubewilligungsverfahren innerhalb und ausserhalb der Bauzone (PDF, 3 Seiten, 79 KB)
Wiederherstellung und Ersatz
Ist ein technischer Eingriff in schützenswerte Lebensräume nicht vermeidbar, verpflichtet das Gesetz den Verursacher zu Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen (Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV) uDie Umsetzung folgt einer klaren Priorisierung: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob der Eingriff vermieden werden kann. Ist dies nicht möglich, sind Schutzmassnahmen wie eine Redimensionierung des Projekts, eine Anpassung der Arbeitsmethodik (z.B. Untertunnelung oder Umfahrung), eine Anpassung des Projektperimeters (z.B. Zufahrten oder Installationsplätze) oder die zeitliche Anpassung des Bauablaufs (Brutzeiten) zu treffen.
Bei temporären Eingriffen in schützenswerte Lebensräume werden durch Wiederherstellungsmassnahmen die Ökosysteme nach Bauabschluss an Ort und Stelle flächen- und wertgleich wiederhergestellt. Bei definitiven Eingriffen in schützenswerte Lebensräume müssen Ersatzmassnahmen an einem anderen, nahegelegenen Ort geleistet werden.
Planungskaskade
Ist ein standortgebundenes Vorhaben geplant, das einen Eingriff in schutzwürdige Lebensräume zur Folge hat, ist zunächst eine Vermeidung dieses Eingriffs anzustreben, oder eine bestmögliche Schonung.
Führt trotz bestmöglicher Planung ein Vorhaben zu einem unvermeidbaren Eingriff, ist eine Wiederherstellung anzustreben. Ist dies nicht möglich, sind gleichwertige Ersatzmassnahmen zu realisieren.
Gesetzliche Grundlage
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 18 Abs. 1ter
- Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451), Art. 14 Abs. 7
- Keine kantonale Spezifizierung
Fachgrundlagen Bund
- Leitfaden Bundesamt für Umwelt BAFU: Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz (admin.ch)
- Bewertungsmethode Eingriffe in schützenswerte Lebensräume BAFU: Landschaft: Studien (admin.ch)