22.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person
Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die am Stichtag unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leistet, können CHF 2'600 als Unterstützungsabzug in Abzug gebracht werden. Die erbrachten Unterstützungsleistungen sind nachzuweisen und die Unterstützungsbedürftigkeit muss am Stichtag noch fortbestehen. Mit der Steuererklärung ist eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützung einzureichen.
Zahlungsbelege sind beizulegen.