61 Weitere Abzüge bei der direkten Bundessteuer
Unternutzungsabzug
Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigenmietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhältnis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z. B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benutzt werden. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – z. B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden.
Die Höhe des Unternutzungsabzugs ist verhältnismässig zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen.
Der Unternutzungsabzug kann bei den kantonalen Steuern nicht vorgenommen werden.
Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien
Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien können bis maximal CHF 10'600 abgezogen werden. Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können jedoch zu Kontrollzwecken nachträglich durch die Steuerbehörde einverlangt werden.
Dividendenentlastung
Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals sind nur im Umfang von 70 % steuerbar. Es kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.
Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Abziehbar sind lediglich Fahrtkosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'300.
Abzug vom Steuerbetrag für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen
In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, erhalten neben dem entsprechenden Sozialabzug eine Reduktion auf dem Steuerbetrag von CHF 263 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.
Zweitverdienerabzug
Wenn bei einem Ehepaar beide Ehegatten erwerbstätig sind, können vom niedrigeren Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge) 50 %, mindestens CHF 8'600, maximal CHF 14'100, in Abzug gebracht werden. Liegt das Einkommen unter CHF 8'600, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden.
Versicherungsabzug
- Ehepaar mit Beiträgen Säulen 2 und 3a CHF 3'700
- Ehepaar ohne Beiträge Säulen 2 und 3a CHF 5'550
- Alleinstehende mit Beiträgen Säulen 2 und 3a CHF 1'800
- Alleinstehende ohne Beiträge Säulen 2 und 3a CHF 2'700
Zusätzlich CHF 700 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann.
Kinderdrittbetreuungsabzug
Für die Kosten der Fremdbetreuung eines Kindes kann unter folgenden Voraussetzungen ein Abzug erfolgen:
- das Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet;
- das Kind lebt mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt;
- die Kosten stehen in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.
Der Maximalabzug für die Kosten der Fremdbetreuung beträgt CHF 25'800.
Sozialabzüge
- Kinderabzug CHF 6'800
- Unterstützungsabzug CHF 6'800
- Ehepaarabzug CHF 2'800
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Der Maximalabzug für die Kosten beträgt CHF 13'000.