Terminprobleme beim Einreichen?
Einreichen der Steuererklärung
Reichen Sie die mit eTAX AARGAU vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit sämtlichen Belegen online ein. Die unterzeichnete Papierversion reichen Sie mit sämtlichen Belegen dem zuständigen Gemeindesteueramt gemäss Aufdruck auf der Steuererklärung ein. Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie in begründeten Fällen ein Gesuch um Fristverlängerung beim Gemeindesteueramt stellen.
Fristverlängerung übers Internet
Bitte scannen Sie den QR-Code auf Seite 1 Ihres Hauptformulars 101.01 / Ihres Steuererklärungsbogens 102.01, und Sie gelangen automatisch zur Webseite "Fristverlängerungen beantragen" (www.ag.ch/fristerstreckung). Aus Sicherheitsgründen benötigen Sie für die Fristverlängerung Ihre Adressnummer sowie Ihren Zugangscode oder Ihr Geburtsdatum. Den Zugangscode finden Sie auf Seite 1 Ihres Hauptformulars 101.01 / Ihres Steuererklärungsbogens 102.01.
Es gilt folgende Regelung:
- Fristverlängerungsgesuche bis 30. Juni 2026 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März 2026 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2026. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2026 keine Gesuche gestellt werden.
- Fristverlängerungsgesuche bis 31. Oktober 2026 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2026 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden.
Keine Antwort des Gemeindesteueramts bedeutet Genehmigung des Fristverlängerungsgesuchs.
Darüber hinausgehende Fristverlängerungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – teilt Ihnen das Gemeindesteueramt in jedem Fall schriftlich mit.
Mahngebühren
Gemäss Beschluss des Grossen Rats werden seit 2019 kostendeckende Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen erhoben.
Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| Erste Mahnung Steuererklärung | CHF 35 |
| Zweite Mahnung Steuererklärung | CHF 50 |
| Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv) | CHF 35 |
| Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv) | CHF 100 |