Weitere Angaben
Erbschaften und Schenkungen
Aufzuführen sind sämtliche im laufenden Steuerjahr erhaltenen Erbanfälle und erworbenen Ansprüche aus unverteilten Erbschaften. Zu deklarieren sind ferner alle erhaltenen oder von Ihnen ausgerichteten Erbvorbezüge und Schenkungen.
Nicht deklarieren müssen Sie Geschenke, die bei einer Gelegenheit wie Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit, Prüfungserfolg oder Taufe ausgerichtet werden und den Wert von jeweils CHF 5'000 nicht übersteigen (Gelegenheitsgeschenke).
Anzugeben sind Namen und Adresse der ausrichtenden bzw. empfangenden Person sowie der Verwandtschaftsgrad.
Vermögenszugänge aus Erbschaft oder Schenkung unterliegen nicht der Einkommenssteuer, sondern den Erbschafts- und Schenkungssteuern. Vermögensanfälle, welche die steuerpflichtige Person vom anderen Eheteil oder von den Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern oder den eigenen Kindern erhalten haben, sind steuerfrei.
Die Erbschaften und Schenkungen sind auch zu deklarieren, wenn sie keine Erbschafts- und Schenkungssteuern auslösen. Mit Ihren Angaben zu diesen Erbschaften und Schenkungen lassen sich Vermögenszunahmen oder Vermögensabnahmen erklären, und sie verhindern unnötige Rückfragen durch das Gemeindesteueramt.
Lotteriegewinne
Aufzuführen sind die erzielten Gewinne aus Lotterien und weiteren Geldspielen. Mit Ihrer Deklaration lassen sich Vermögenszunahmen erklären und sie verhindert unnötige Rückfragen durch das Gemeindesteueramt.
Kapitalzahlungen aus Vorsorge und Versicherung
Kapitalzahlungen sind zu deklarieren und mit Bescheinigungen auszuweisen. Vorsorgeleistungen (z. B. aus der beruflichen Vorsorge Säule 2 und der gebundenen Vorsorge Säule 3a) werden mit einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz von 30 % des Tarifs erfasst. Der Minimalsatz beträgt 1 % der einfachen Steuer (100 %).
Bei der direkten Bundessteuer wird auf Vorsorgeleistungen eine Jahressteuer zu einem Fünftel des Tarifs berechnet.
Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a sowie die Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter an allein stehende Personen oder gemeinsam steuerpflichtige Personen werden addiert und zusammen versteuert.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind auch Kapitalzahlungen, die Sie vor dem Zuzug erhalten und bereits versteuert haben, zu deklarieren.
Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen
In dieser Rubrik können bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile zur Nachbesteuerung angemeldet werden. Wir bitten Sie, bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte (ab Bemessungsjahr 2015) mit den entsprechenden jährlichen Beträgen aufzulisten und zu belegen.