Nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen
Beantragen Sie als quellensteuerpflichtige Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Beachten Sie, dass das bisherige NOV-Formular durch die eService-Lösung auf 1. Januar 2026 abgelöst wird.
Voraussetzungen
Für eine NOV müssen kumulativ erfüllt sein:
- Sie sind quellensteuerpflichtig und der Steuerabzug ist bereits erfolgt
- Sie haben Ansässigkeit in der Schweiz
- obligatorische NOV: bei Erwerbseinkommen von mindestens CHF 120'000 (keine Zusammenrechnung bei Ehegatten); kein Antrag notwendig
- obligatorische NOV: übrige, nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte bzw. steuerpflichtiges Vermögen); Antrag bis 31.03. notwendig
- NOV auf Antrag: Ansässigkeit in der Schweiz; Antrag bis 31.03. notwendig oder bei Abmeldung aus der Schweiz.
Mit dieser Antragsmöglichkeit (NOV auf Antrag) können die quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche abzugsfähigen Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen. Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein: effektive Berufskosten (inklusive Wochenaufenthaltskosten), Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule), Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten, Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, Alimenten-/ Unterhaltszahlungen, Schuldzinsen, Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten.
Hat eine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird er bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
- Sie sind quellensteuerpflichtig und der Steuerabzug ist bereits erfolgt
- Sie haben Ansässigkeit im Ausland
- NOV auf Antrag:
Quasi-Ansässigkeit gegeben (90 % der Einkünfte in der Schweiz steuerbar); Antrag bis 31.03. notwendig (muss jährlich eingereicht werden) - Vergleichbarkeit (Ihre Situation ist mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar)
- Doppelbesteuerungsabkommen (Sie können Abzüge geltend machen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Tätigkeitsstaat steuermindernd zu gewähren sind)
- NOV von Amtes wegen:
Stossende Verhältnisse – Diese liegen beispielsweise vor, wenn eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen verfügt, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteuerverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (beispielsweise selbstständige (Neben-) Erwerbstätigkeit, Liegenschaftserträge).
- NOV auf Antrag:
Im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Personen, welche die obigen Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, müssen für jedes Jahr bis am 31.03. des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres erneut einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen.
Ablauf
- Sie füllen das elektronische Formular eServices NOV aus. Nach dem elektronischen Versand erhalten Sie eine Bestätigung an Ihre hinterlegte E-Mailadresse.
- Wir prüfen den Antrag zeitnah und nehmen nötigenfalls weitere Abklärungen vor. Danach wird über den Antrag entschieden.
- Wird dem Antrag entsprochen, erhalten Sie ein Schreiben von uns mit der Weiterleitung an das Steueramt Ihrer Wohngemeinde. Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, erhalten Sie ein Schreiben von uns mit der Begründung.
Benötigte Unterlagen
Elektronisches Antragsformular mitsamt den dazugehörigen Beilagen.
Fristen und Termine
Die Frist bis 31.03. ist schweizweit vereinheitlicht und stimmt mit der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) überein.
Kosten
Der Antrag für die NOV ist kostenlos.