Quellensteuern abwickeln
Als Arbeitgebende finden Sie hier die für den Quellensteuerabzug massgeblichen Formulare, Tarife sowie Merkblätter und Informationen. Als Arbeitnehmende finden Sie hier wichtige Informationen zu ihren Rechten und Pflichten im Quellensteuerverfahren.
Die Quellensteuer ist ein Instrument des Steuervollzugs und -bezugs mit dem Ziel, einerseits die Steuersicherung zu gewährleisten und andererseits das Verfahren für die betroffenen Steuerpflichtigen zu vereinfachen und zu pauschalieren. Kennzeichnend ist die Erhebung der Steuer direkt an der Quelle. Die Steuer wird von den Arbeitgebenden (SSL) direkt bei den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden erhoben und an das Kantonale Steueramt überwiesen. Die quellensteuerpflichtigen Personen können beim Kantonalen Steueramt nachträglich gewisse Korrekturanliegen beantragen.
Rollen und Zuständigkeiten
Schuldner/in der steuerbaren Leistung (SSL)
Wer gilt als Schuldnerin bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL)?
Als Schuldner/in der steuerbaren Leistung gelten Privatpersonen oder Unternehmen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau haben und quellensteuerpflichtige Leistungen ausrichten.
Welche quellensteuerpflichtigen Leistungen werden von welcher bzw. welchem SSL erbracht?
- Von Arbeitgebenden: Lohnzahlungen an quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende
- Von Versicherern: Ersatzeinkünfte (bspw. Taggelder der IV)
- Von Veranstaltenden: Gagen, Honorare und ähnliches an ausländische Kunstschaffende, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten
- Von juristische Personen (Unternehmen): Verwaltungsratshonorare an ausländische Verwaltungsrätinnen und -räte
- Von Vorsorgeeinrichtungen: Kapitalleistungen und Renten an ausländische Versicherte
- Von Zinsschuldnerinnen und -schuldnern: Grund- oder faustpfandgesicherte Forderungen (bspw. Hypothekarzinsen)
Welche gesetzlichen Pflichten hat eine bzw. ein SSL zu erfüllen?
- Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung erfüllt im Quellensteuerverfahren folgende Pflichten:
- Prüfung, ob eine Quellensteuerpflicht gegeben ist
- Anmelden von neu angestelllten, quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden sowie melden von Mutationen im Anstellungsverhältnis (bspw. zivilstandsamtliche Änderung, Geburt von Kindern)
- Festlegung des anzuwendenden Tarifs
- Bezahlung der Quellensteuerabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist
- Abzug der Quellensteuer bei den quellensteuerpflichtigen Personen
- Bescheinigung der abgezogenen Quellensteuer zuhanden der quellensteuerpflichtigen Person (bspw. Bescheinigung auf dem Lohnausweis)
Welche gesetzlichen Rechte stehen der bzw. dem SSL zu?
Die oder der SSL kann bis Ende März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Gegen die Verfügung kann er Einsprache erheben. (Die Pflicht zur Erhebung und Überweisung der Quellensteuer bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid erhalten).
Die oder der SSL kann fehlerhafte Quellensteuerabrechnungen nachträglich selber korrigieren, sofern er sie bis spätestens Ende März des Folgejahres dem Kantonalen Steueramt einreicht.
Steht der bzw. dem SSL eine Vergütung für den Erhebungsaufwand zu?
Ja. Die bzw. der SSL erhält für die erfüllte Mitwirkung im Quellensteuerverfahren eine Bezugsprovision von 2 % des Quellensteuerbetrags (1 % bei Kapitalleistungen aus Vorsorge, jedoch höchstens Fr. 50.00). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten kann die Bezugsprovision herabgesetzt werden.
Wie haftet die bzw. der SSL?
Für nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern haftet die bzw. der SSL verschuldensunabhängig.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtablieferung der Quellensteuer kann zudem der Tatbestand einer Steuerhinterziehung gegeben sein.
Quellensteuerpflichtige Personen
Wer gilt als quellensteuerpflichtige Person?
Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau
Als ausländische, erwerbstätige Person haben Sie weder die Niederlassungsbewilligung C, noch sind Sie mit einer Person verheiratet, welche die Niederlassungsbewilligung C (oder das Schweizer Bürgerrecht) besitzt. Sie arbeiten für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz.
Personen mit Ansässigkeit im Ausland
Es sind folgende Konstellationen möglich:
- Als erwerbstätige Person mit Wochenaufenthalterstatus im Kanton Aargau arbeiten Sie für einen Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz
- Als Person ohne Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz (bspw. Grenzgänger/in) arbeiten Sie für einen Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Aargau
- Als Person ohne Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz arbeiten Sie im Rahmen des internationalen Verkehrs für einen Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton
- Sie realisieren einen geldwerten Vorteil aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen von einem Leistungsschuldner mit Sitz im Kanton Aargau
- Sie erhalten ein Verwaltungsratshonorar von einer juristischen Person mit Sitz im Kanton Aargau
- Als Sportlerin bzw. Sportler, Künstlerin bzw. Künstler oder als Referentin bzw. Referent erhalten Sie von einem Veranstalter mit Sitz in der Schweiz eine Gage für einen persönlichen Auftritt im Kanton Aargau
- Sie erhalten von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Aargau Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorge (Säulen 2 und 3a)
- Sie erhalten von einem Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz Zinszahlungen, die durch ein im Kanton Aargau gelegenes Grundstück grund- oder faustpfandrechtlich gesichert sind
Wann unterstehen quellensteuerpflichtige Personen der nachträglichen ordentllichen Veranlagung (NOV)?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der NOV unterstehen. Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss der ausgefüllten, persönlichen Steuererklärung veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer sowie (bei Kirchenangehörigkeit) Kirchensteuer angerechnet.
Es wird zwischen der NOV von Amtes wegen und der NOV auf Antrag unterschieden.
NOV von Amtes wegen bei Wohnsitz im Kanton Aargau
- wenn im Kalenderjahr aus Arbeitsverhältnis ein Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 120'000 erzielt wird; bei Verheirateten werden die Bruttoeinkommen für die Ermittlung des Schwellenwerts nicht zusammengerechnet
- wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
- wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens Fr. 3'000 betragen
- wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens CHF 80'000 bzw. das steuerpflichtige Vermögen von Verheirateten mindestens Fr. 160'000 beträgt
NOV von Amtes wegen bei Ansässigkeit im Ausland
- wenn stossende Verhältnisse vorliegen
NOV auf Antrag
Mit dem Antrag können die quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche Abzüge, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen. Dazu gehören beispielsweise folgende Abzuge:
- effektive Berufskosten (inklusive Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Säule 2)
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal Fr. 12'000 pro Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Unterhaltszahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten
Kantonales Steueramt, Sektion Quellensteuer
Wie lauten die Aufgaben des Kantonalen Steueramts im Quellensteuerverfahren?
Das Kantonale Steueramt bezieht sämtliche Quellensteuerarten. Die Durchführung der Quellenbesteuerung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen bzw. Schuldnern der steuerbaren Leistung (SSL).
Des weiteren erfüllt das Kantonale Steueramt folgende Aufgaben:
- Fällen eines Entscheids über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht auf Verlangen der steuerpflichtigen Person oder der SSL
- Nachforderung zur Nachzahlung von nicht oder ungenügend vorgenommenen Steuerabzügen durch die SSL
- Vornahme von Rückerstattungen von zu viel abgezogenen und abgerechneten Quellensteuern auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Personen
Steuerkommission
Wer ist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV ) zuständig?
Zuständig für die NOV ist die Steuerkommission als Veranlagungsbehörde der Gemeinde. Sie fällt auch die Entscheide auf eingereichte Einsprachen.
- Quellensteuerverfahren 2025 (PDF, 2 Seiten, 147 KB) (Informationsschreiben KStA an die Arbeitgebenden)
- Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (PDF, 1,4 MB) (Kreisschreiben Nr. 45 ESTV)
- Häufig gestellte Fragen zum Kreisschreiben Nr. 45 ESTV (PDF, 440 KB)