30.1.6 Aktien an der Börse gehandelt
Für die Erfassung von in der Schweiz gehandelten Aktien empfiehlt es sich, die integrierte Kursliste zu verwenden. Mittels Valoren-Nr., ISIN-Nr. oder Gesellschafts-Bezeichnung kann der gewünschte Titel ausgewählt werden. Anschliessend sind nur noch die Stückzahlen per 31. Dezember respektive per Dividendentermin zu erfassen.
Für nicht in der Kursliste erscheinende Titel (z. B. an ausländischen Börsen gehandelte) ist als Steuerwert der Jahresendwert gemäss Angaben der Bank einzugeben. Bitte zuerst prüfen, ob die richtige Wertschriftenart ausgewählt wurde (z. B. nicht Anlagefonds anstatt Aktien).
Beim Dividendentermin ist das Datum einzugeben, per welches die Dividende zahlbar war. Wenn also z. B. bei einer ausländischen Gesellschaft der Aktienbesitz am 11. Juni (Ex-Datum) für den Dividendenanspruch per 10. Juli (Zahlbar-Datum) massgebend ist, muss der 10. Juli erfasst werden.
Gratisaktien sind sowohl gratis abgegebene Aktien wie gratis vorgenommene Nennwerterhöhungen. Der dadurch (gratis) erzielte Nennwertzuwachs stellt in der Schweiz steuerbares Einkommen dar. Bei ausländischen Titeln kann dafür kein Antrag auf pauschale Steueranrechnung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen gestellt werden.
Andere geldwerte Leistungen sind Leistungen wie z. B. Portefeuilleausschüttungen, Liquidationsausschüttungen, Erträge aus Fusion/Umtausch usw. Der daraus resultierende steuerbare Ertrag basiert im Gegensatz zu den Gratisaktien auf dem Verkehrswert. Bei ausländischen Titeln kann dafür kein Antrag auf pauschale Steueranrechnung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen gestellt werden.
Bei Fremdwährungen wird als Umrechnungskurs per 31. Dezember der Endjahreskurs und für die Ertragstermine jeweils der entsprechende Monatsmittelkurs vorgeschlagen (gemäss Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung).