30.1.5 Obligation
Als Steuerwert von Kassenobligationen ist der Nennwert oder der durch die Bank per 31. Dezember mitgeteilte Wert zu erfassen.
Für die Erfassung von an der Börse (CH) gehandelte Obligationen empfiehlt es sich, die Kursliste der ESTV zu verwenden. Mittels Valoren-Nr. oder Schuldner-Bezeichnung kann der gewünschte Titel ausgewählt werden. Anschliessend sind nur noch die Nennwerte per 31. Dezember respektive per Zinstermin zu erfassen.
Für nicht in der Kursliste erscheinende Obligationen (z. B. an ausländischen Börsen gehandelte) ist als Steuerwert der Jahresendwert gemäss Angaben der Bank einzugeben.
Bei Fremdwährungen wird als Umrechnungskurs per 31. Dezember der Endjahreskurs und für die Ertragstermine jeweils der entsprechende Monatsmittelkurs vorgeschlagen (gemäss Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung).