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30.1 Wertschriften und Guthaben

30.1.11 Übrige Guthaben (Darlehen, Kontokorrent, Festgeld...)

Als Steuerwert ist der tatsächliche Wert per 31. Dezember einzusetzen.

Für Festgeld-, Treuhandanlagen und Geldmarktbuchforderungen, welche der Verrechnungssteuer unterliegen, sind zwingend Zinsbescheinigungen beizulegen.

Bei Fremdwährungen wird als Umrechnungskurs per 31. Dezember der Endjahreskurs und für den Zinsertrag der Jahresmittelkurs vorgeschlagen (gemäss Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung).