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30.1 Wertschriften und Guthaben

30.1.1 Wertschriften

Bei nicht kotierten Aktien und Anteilscheinen kann der letztbekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die Steuerbehörde wird der Veranlagung automatisch den aktuellen Steuerwert zugrunde legen. Zu dessen Festsetzung wird die definitive Veranlagung der juristischen Person abgewartet.

Bei Aktien und Anteilscheinen von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nicht an der Börse kotiert sind und keinem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 50 % herabgesetzt. Wenn Sie die Steuererklärung von Hand ausfüllen, bitten wir Sie um Beachtung der Hinweise auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses.

Für die Deklaration von Kryptowährungen beachten Sie bitte die Hinweise unter www.ag.ch/steuern und www.estv.admin.ch/estv.