Kapitalsteuer
Informationen zur kantonalen Kapitalsteuer bei juristischen Personen wie Unternehmen, Vereine und Stiftungen.
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital der juristischen Person. Juristische Personen entrichten diese Steuer sowohl an den Kanton als auch an die Gemeinden. Im Kanton wird die Kapitalsteuer anhand eines gesetzlichen Steuersatzes berechnet, während der geschuldete Steuerbetrag in den Gemeinden als Zuschlag auf die einfache Kantonssteuer erhoben wird.
Steuersätze
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als Kapitalsteuer nach § 86 Abs. 1 StG 0,75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Bis 2019 entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften als Kapitalsteuer nach § 86 Abs. 1 StG 1,25 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Holding- und Verwaltungsgesellschaften / internationale Konzernkoordinationszentralen
Die unten aufgeführten Regelungen für internationale Konzernkoordinationszentralen sowie für Holding- und Verwaltungsgesellschaften finden seit 2020 keine Anwendung mehr.
Bis 2019 entrichteten Holding- und Verwaltungsgesellschaften als Kapitalsteuer nach § 87 StG 0,1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Bis 2019 entrichteten internationale Konzernkoordinationszentralen als Kapitalsteuer nach § 86 Abs. 2 StG 0,3 Promille des einbezahlten Nominalkapitals.
Vereine und Stiftungen
Das Eigenkapital der Vereine und Stiftungen wird nach § 86 Abs. 3 StG besteuert, wenn es CHF 50'000 übersteigt.