Rulinganfragen
Reichen Sie zu rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalten der zuständigen Steuerbehörde eine Anfrage ein, um einen steuerlich verbindlichen Vorbescheid zu erhalten.
Wesen / Zweck von steuerlichen Auskünften
Bei rechtlich und wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten besteht für die Steuerpflichtigen oft ein Bedürfnis, die steuerliche Behandlung bereits vor der Umsetzung verbindlich zu klären (durch sogenannte steuerliche Vorbescheide respektive Rulings).
Ein Ruling ist Ausdruck des Vertrauensverhältnisses zwischen den Steuerbehörden, den Steuerpflichtigen sowie deren Vertretern. Es trägt stark zur Rechtssicherheit bei.
Die zuständige Steuerbehörde kann eine Beurteilung der steuerrechtlich relevanten Fragestellungen auch vor Einreichung der Steuererklärung vornehmen, sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die tatsächlich zur Verwirklichung anstehen. Die Steuerfolgen werden in solchen Fällen mit einem steueramtlichen Vorbescheid bestätigt.
Verbindlichkeit von Rulings
Ein steueramtlicher Vorbescheid entfaltet seine Wirkung im nachfolgenden Veranlagungsverfahren, sofern und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist.
Dies ist namentlich der Fall, wenn
- die Behörde ohne Vorbehalt einer bestimmten Person eine Auskunft in Bezug auf einen konkreten, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt hat,
- die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie die steuerpflichtige Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,
- die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
- die steuerpflichtige Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt Rulinganfragen zu entnehmen.
Themenbezogene Merkblätter
| Titel | gültig ab |
|---|---|
| Rulinganfragen (PDF, 61 KB) | 30.06.2015 |
| Steuergeheimnis (PDF, 482 KB) | 01.01.2020 |