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Feuerwehrpflichtersatzabgabe ("Feuerwehrsteuer")

Gemäss Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen Feuerwehrdienst, müssen sie eine Pflichtersatzabgabe entrichten.

Feuerwehrpflicht und Ersatzabgabe

Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen Feuerwehrdienst, müssen sie eine Pflichtersatzabgabe entrichten.

Befreiung der Ersatzabgabe

Von der Entrichtung des Pflichtersatzes befreit sind:

  • Personen, die aktiv Feuerwehrdienst leisten
  • Personen, die am 1. Januar des betreffenden Steuerjahrs das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben
  • Personen, die am 31. Dezember des Vorjahrs das Pflichtalter überschritten, das heisst in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben
  • Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht zur Dienstleistung fähig sind
  • Personen, die durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind

Spezialfall: Verheiratete

Bei Verheirateten in tatsächlich oder rechtlich ungetrennter Ehe gilt:

  • Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt der Pflichtersatz für die Verheirateten
  • Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben
  • Die geleisteten Dienstjahre eines Eheteils (oder der Verheirateten) werden für die Berechnung des Pflichtersatzes angerechnet
  • Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen

Spezialfall: Mutterschaft

Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leistung des Pflichtersatzes befreit.

Berechnung der Ersatzabgabe

Gemäss Feuerwehrgesetz beträgt der Pflichtersatz pro Kalenderjahr 2 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens 30 Franken, höchstens 300 Franken. Die Abteilung Feuerwehrwesen, ein Geschäftszweig der Aargauischen Gebäudeversicherung, sorgt für den Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung im Kanton.

Rechtliche Grundlagen