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Alles zu Steuern

Kirchensteuer

Die Kirchenangehörigen gelten als Steuersubjekte der Kirchensteuer. Nur natürliche Personen können als Kirchenangehörige einer Landeskirche kirchensteuerpflichtig sein.

Steuerhoheit

Die Kirchgemeinden der kantonal drei anerkannten Landeskirchen erheben von den Kirchenangehörigen als Kirchensteuer jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Kirchenangehörigen gelten demnach als Steuersubjekte der Kirchensteuer.

Die Kirchgemeindeversammlungen legen jährlich den Steuerfuss fest, wobei die Steuerkommission (als Veranlagungsbehörde der Gemeinde) über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht entscheidet.

Kirchensteuerpflicht – Voraussetzungen

Voraussetzung für die Steuerpflicht ist die Zugehörigkeit zu einer der mit Steuerhoheit ausgestatteten Religionsgemeinschaften im Kanton Aargau.

Natürliche Personen

Nur natürliche Personen können als Kirchenangehörige einer Landeskirche kirchensteuerpflichtig sein.

Neben der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche muss die natürliche Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der betreffenden Kirchgemeinde steuerpflichtig sein. Nur so fällt sie unter die Steuerhoheit der Landeskirche.

Kirchensteuer in Familien (mit Berechnungsbeispiel)

Grundsätzliches

Die Familienbesteuerung gilt auch für die Kirchensteuer.

Bei konfessionell gemischten Familien ist eine Aufteilung des Einkommens und Vermögens (nach Köpfen) erforderlich.

Bedeutungslos für die Festlegung des Kirchensteuerverteilers nach Köpfen ist, ob die Familienmitglieder konfessionslos sind oder einer anderen als den staatlich anerkannten Konfessionen oder verschiedenen staatlich anerkannten Konfessionen angehören. Jeder Konfession, der Steuerhoheit zukommt, soll nur der auf die ihrer Konfession angehörenden Familienmitglieder entfallende Anteil zukommen.

Berechnungsbeispiel

Fünfköpfige Familie (Wohnort Oeschgen / Steuerfüsse 2018: röm.-kath. 25%; ev.-ref. 20%):

  • Ehemann konfessionslos > 1/5 von 0% = 0%
  • Ehefrau + 1 Kind röm.-kath. > 2/5 von 25% = 10%
  • 2 Kinder ev.-ref. > 2/5 von 20% = 8%

Bei einer 100%-igen Kantonssteuer von CHF 5'000 schulden die Ehegatten somit insgesamt CHF 900 an Kirchensteuern (CHF 500 der röm.-kath. Kirchgemeinde [10% von CHF 5'000] und CHF 400 der ev.-ref. Kirchgemeinde [8% von CHF 5'000].

Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Für Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht wird auf die Verhältnisse per Stichtag 31. Dezember abgestellt.

Bei einem Eintritt während des Steuerjahrs wird die Kirchensteuer für das ganze Jahr erhoben. Bei einem Austritt während des Steuerjahrs wird für das ganze Jahr keine Kirchensteuer erhoben.

Der Austritt aus einer Landeskirche kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der entsprechenden Landeskirche erfolgen. Die Kirchenordnungen der Landeskirchen sehen zudem vor, dass die Austrittserklärung auch gegenüber der Kirchenpflege/dem Pfarramt abzugeben ist.

Der Nachweis des Austritts aus einer Landeskirche obliegt den Steuerpflichtigen (Bestätigung der Landeskirche über den Kirchenaustritt).

Rechtliche Grundlagen