Vorsorge und Versicherung
Informationen zu den steuerlichen Aspekten der Altersvorsorge sowie der Sozial-, Lebens- und Rentenversicherungen.
Die Einkünfte aus Altersvorsorge sowie aus Sozial-, Lebens- und Rentenversicherung führen zu unterschiedlichen Steuerfolgen. Diese Folgen werden kurz erläutert.
Einkünfte aus Altersvorsorge, Sozial- und anderen Versicherungen
Das Drei-Säulen-Prinzip der Schweiz bezeichnet das System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das auf drei miteinander ergänzenden Säulen basiert: der staatlichen Vorsorge (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule).
Säule 1: Staatliche Vorsorge und Sozialversicherung
Die Leistungen aus den staatlichen Sozialversicherungen werden in wiederkehrenden Renten ausgerichtet. Dazu gehören:
- Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Renten der Invalidenversicherung (IV)
- Gleichgestellte Renten, beispielsweise Renten der Deutschen Bundesversicherungsanstalt (DBVA), der italienischen staatlichen AHV/IV (INP DAI) und weitere mehr.
Steuerfrei sind jedoch unter anderem kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie Hilflosenentschädigungen.
Säule 2: Berufliche Vorsorge
Die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge werden entweder in wiederkehrenden Renten oder als einmalige Kapitalleistung bzw. zeitlich gestaffelten Kapitalleistungen ausgerichtet. Dabei sind die Steuerfolgen unterschiedlich ausgestaltet.
Renten
Die Renten der Pensionskassen sind zu 100 % steuerbar.
Kapitalleistungen
Die einmalig oder zeitlich gestaffelt ausgerichteten Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer von 30 % des Einkommenssteuertarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, besteuert. Dieser mildere Tarif wird "Vorsorgetarif" genannt. Für die Besteuerung werden sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalleistungen (Pensionskasse, WEF-Vorbezüge, Säule 3a, Freizügigkeitspolicen, usw.) zusammengezählt.
Säule 3a: Private Vorsorge (gebundene Selbstvorsorge)
Die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge werden entweder in wiederkehrenden Renten oder als einmalige Kapitalleistung bzw. zeitlich gestaffelten Kapitalleistungen ausgerichtet. Dabei sind die Steuerfolgen unterschiedlich ausgestaltet.
Renten
Die Renten sind zu 100 % steuerbar.
Kapitalleistungen
Die Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer von 30 % des Einkommenssteuertarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, besteuert. Dieser mildere Tarif wird "Vorsorgetarif" genannt. Für die Besteuerung werden sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalleistungen (Pensionskasse, WEF-Vorbezüge, Säule 3a, Freizügigkeitspolicen, usw.) zusammengezählt.
Säule 3b: Private Vorsorge (freie Vorsorge)
Die Leistungen aus freier Vorsorge werden entweder in wiederkehrenden Renten oder als einmalige Kapitalleistung bzw. zeitlich gestaffelten Kapitalleistungen ausgerichtet. Dabei sind die Steuerfolgen unterschiedlich ausgestaltet.
Renten
- Leistungen aus Todesfall- und Invaliditätsversicherungen: Die Rentenleistungen aus Todesfall- und Invalilditätsversicherungen sind zu 100 % steuerbar. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).
- Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung: Seit 01.01.2025 wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70 % steuerbar sein.
Seit dem 1.1.2025 sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, in ihren jährlichen Bescheinigungen die garantierte Leibrente, allfällige Überschussleistungen und den steuerbaren Ertragsanteil separat auszuweisen.
Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt.
Die ESTV publiziert die steuerbaren Ertragsanteile
Kapitalleistungen
Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 % des Tarifs.
Lebensversicherungen
Es wird unterschieden zwischen rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigem Versicherungsprodukten.
Wer bezahlt Vermögenssteuer?
Steuerlich relevante, persönliche Lebensumstände
Der Vermögenssteuer einer steuerpflichtigen Person (Steuersubjekt) unterliegt das gesamte Reinvermögen. Folgende persönliche Lebensumstände wirken sich auf die Vermögenssteuer aus:
- Bei Verheirateten in ungetrennter Ehe bzw. bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft wird das Vermögen der beiden Eheteile bzw. Partner/innen zusammengerechnet und unterliegt als gemeinsames Reinvermögen der Besteuerung.
- Bei unmündigen Kindern wird das Vermögen bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber der elterlichen Sorge, zusammen mit deren bzw. dessen Vermögen besteuert.
- Bei Nutzniessung sind die betroffenen Vermögenswerte von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern.
- Bei Erbengemeinschaften bzw. Gesamthandschaft hat jede erbberechtigte Person bzw. jede Teilhaberin und jeder Teilhaber ihren bzw. seinen Anteil an den Gesamtaktiven und Gesamtpassiven persönlich zu versteuern.
- Bei einfachen Gesellschaften werden die Vermögenswerte den Beteiligten gemäss ihrer Beteiligung an der einfachen Gesellschaft zugerechnet.
- Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden die steuerbaren Leistungen und Werte den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Die Besteuerung richtet sich nach dem Innenverhältnis.
Wie werden die Vermögensteile bewertet?
Bewegliches und unbewegliches Vermögen
Grundsatz
Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, sofern im Steuergesetz keine anderen Bestimmungen festgelegt sind Als Verkehrswert gilt der Marktwert am massgebenden Stichtag. Der Marktwert ist jener Wert, den eine unabhängige Käuferschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich bezahlen müsste.
Die Bewertungsregeln gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das Privat- wie für das Geschäftsvermögen.
Bewertung bewegliches Vermögen
Wertpapiere
- Wertpapiere mit Kurswert werden zum Verkehrswert bewertet. Für den Stichtag 31.12. kommt die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Anwendung.
- Wertpapiere ohne Kurswert werden anhand des Kreisschreibens Nr. 28/2008 SSKDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. bewertet. Der Steuerwert entspricht in der Regel dem anteilmässigen Unternehmenswert der einzelnen Beteiligungsrechte. Der Unternehmenswert wird aufgrund des Substanzwerts oder im Mittel aus Substanz- und doppeltem Ertragswert festgesetzt. Auf so berechneten Werten von Aktien und GmbH-Anteilen wird ein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen von 30 % gewährt, sofern die steuerpflichtige Person nicht über einen beherrschenden Einfluss verfügt und keine angemessene Dividende ausbezahlt wurde.
Bei Wertpapieren von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 50 % reduziert.
Lebens- und Rentenversicherungen
- Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
- Nicht rückkaufsfähige Versicherungen und solche, die wegen ihrer kurzen Laufzeit noch keinen Rückkaufwert aufweisen, sind vermögenssteuerfrei.
- Bei anerkannten Vorsorgeeinrichtungen der Säulen 2 und 3a sind Rückkaufswerte von Versicherungen bis zur Fälligkeit vermögenssteuerfrei.
Forderungen
- Geschäftliche und private Guthaben, Darlehen, Vorschüsse, Bankguthaben aller Art, Festgeldanlagen in Schweizer Franken und ausländischen Währungen, sind zum Verkehrswert zu versteuern.
- Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften stellen vollumfänglich steuerbares Vermögen dar.
- Der Anteil am Guthaben des Erneuerungsfonds einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnungen) gehört zum steuerbaren Vermögen jeder Eigentümerin bzw. jedes Eigentümers.
Übrige, im Steuergesetz nicht ausdrücklich erwähnte Vermögenswerte
- Für Bargeld, WIR-Guthaben, Edelmetalle und Edelsteine, wertvolle Schmuckgegenstände, Kunst- und andere Sammlungen sowie für Boote, Flugzeuge usw. gilt der Verkehrswert als Steuerwert.
- Für private Motorfahrzeuge (Auto, Motorrad) gilt ein Abschreibungssatz von 40 %.
Schulden
- Von den Aktiven abziehbar sind die am Stichtag bestehenden, belegmässig nachgewiesenen Verpflichtungen zum Nominalwert. Abziehbar sind Schulden gegenüber Drittpersonen, für welche die steuerpflichtige Person als Schuldnerin bzw. als Schuldner haftet (private Schulden und Geschäftsschulden).
Schulden in ausländischer Währung werden mit dem per Stichtag bestehenden Tageskurs in Schweizer Franken umgewandelt.
Bewertung unbewegliches Vermögen
Das unbewegliche Vermögen wird wie folgt bewertet:
- Zum Ertragswert
- Wald,
- landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen oder die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. des andern Eheteils gehören.
- Zum Verkehrswert
- als Zweitwohnungen genutzte Liegenschaften.
- Zum Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert
- alle übrigen Grundstücke (beispielsweie Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser).
Gesschäftsvermögen
Grundsatz
Eine Unterscheidung in Privatvermögen und in Geschäftsvermögen ist entscheidend für
- die Zulässigkeit von Abschreibungen,
- für die Besteuerung der Kapitalgewinne und Kapitalverluste,
- für Ersatzbeschaffungen,
- für die Einkommensermittlung, sowie
- für die Festsetzung der Beiträge an die Sozialversicherung.
Bewegliches Geschäftsvermögen
Das Betriebsinventar (Maschinen, Mobiliar, Werkzeuge, Geschäftsfahrzeuge, Instrumente usw.) wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert –- in der Regel der steuerliche Buchwert – besteuert.
Als Betriebsvermögen gelten auch die Aktiven, die Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte sowie Angehörige anderer freier Berufe für ihre Berufsausübung verwenden (Praxismobiliar, Apparate usw.), oder die in anderer Weise eng mit der Berufsausübung zusammenhängen.
Geschäftsguthaben (Debitoren, Kundenguthaben) sind normalerweise mit dem Nennwert zu bilanzieren. Gefährdeten oder bestrittenen Forderungen wird durch eine Rückstellung (Delkredere, in der Regel 5–10 %) Rechnung getragen.
Angefangene Arbeiten werden zum steuerlichen Buchwert bewertet und besteuert.
Waren und Vorräte werden zum steuerlichen Buchwert erfasst. Die Bewertung erfolgt zu den Anschaffungskosten oder zu den Herstellungskosten. Der Buchwert der Warenbestände und Vorräte kann durch die Bildung einer Rückstellung von maximal einem Drittel reduziert werden.
Unbewegliches Geschäftsvermögen
Zum unbeweglichen Geschäftsvermögen gehören insbesondere
- die dem eigenen Betrieb dienenden Grundstücke (Anlagevermögen),
- die zum Umlaufsvermögen gehörenden Grundstücke einer Liegenschaftenhändlerin bzw. eines Liegenschaftenhändlers oder einer Architektin bzw. eines Architekten, die mit diesen Objekten handeln.
Präponderanzmethode
Nach der Präponderanzmethode gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Ein Grundstück stellt dann Geschäftsvermögen dar, wenn sie zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt wird. Wenn sie zu weniger als 50 % geschäftlich genutzt wird, gilt demgegenüber die ganze Liegenschaft als Privatvermögen.
Steuerfreibeträge
Für die Berechnung des steuerbaren Vermögens können folgende Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden:
| für gemeinsam steuerpflichtige Eheteile | CHF 260'000 |
| ür alle übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen | CHF 130'000 |
| zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag gewährt wird | CHF 16'000 |
Weitere Informationen
Themenbezogene Merkblätter und Kreisschreiben
Rechtliche Grundlagen
Eidgenössische Erlasse
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG (SR 642.11)
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG (SR 831.40)
- Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEFV (SR 831.411)
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV 3 (SR 831.461.3)