Grundstückschätzung / Liegenschaften
Informationen zu den Eckwerten der Grundstückschätzung und zu den Liegenschaftseinkünften und -abzügen.
Die Grundstückschätzung bestimmt den Wert Ihrer Liegenschaft für steuerliche Zwecke. Diese Werte werden vom Kantonalen Steueramt festgelegt und sind relevant für die Berechnung der Eigenmietwerte und des Vermögenssteuerwerts. Beide Werte beeinflussen, wie viel Einkommens- und Vermögenssteuer Sie bezahlen. Das Steueramt nutzt dafür ein modernes Verfahren. Es orientiert sich an aktuellen Marktpreisen und wertet viele statistische Daten aus, damit die geschätzten Werte möglichst fair und realistisch sind.
Grundstückschätzung
Das Kantonale Steueramt, Sektion Grundstückschätzung, verfügt die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte gestützt auf einer im 5-Jahres-Rhythmus ermittelten Wertgrundlage und einem per 1. Januar 2025 eingeführten modernen Bewertungsmodell, das sich an aktuellen Marktpreisen orientiert.
Im Jahr 2025 wurden die Liegenschaften des Kantons Aargau zuletzt neu bewertet. Diese Neubewertung basiert auf einer aktuellen Wertbasis und einem modernisierten Bewertungsmodell. Die Auswirkungen dieser Neubewertung kommen erstmals für das Steuerjahr 2025 zum Tragen. Wesentliche Änderungen, die in der Steuerperiode 2024 oder älter erfolgt sind, werden noch nach dem altem Recht verfügt.
Ihre Anfragen
Benötigen Sie den rechtskräftigen Eigenmietwert oder Vermögenssteuerwert Ihres Grundstücks bzw. Ihrer Liegenschaft?
Die vollständigen Akten zu den Grundstückschätzungen befinden sich beim Gemeindesteueramt der jeweiligen Liegenschaftsgemeinde. Wenden Sie sich bitte mit Ihrer Anfrage direkt an das zuständige Gemeindesteueramt.
Möchten Sie den steuerlichen Übernahmewert vorgängig abklären?
Der Übernahmewert muss dem Marktwert entsprechen. Reichen sie eine Marktwertschätzung ein nach der Vergleichswertmethode oder einer anerkannten Methode gemäss aktueller Ausgabe des Schweizerischen Schätzerhandbuchs der SVKG (derzeit Ausgabe 2019), welche durch die Sektion Grundstückschätzung geprüft wird. Zur Überprüfung der Marktwertschätzung sind die für die Bewertung verwendeten Daten und Bewertungsparameter (bspw. Mietwerte, Landwerte, Zu- oder Abschläge) zu belegen.
Liegenschaften
Steuerpflichtig ist, wer Eigentum oder Nutzniessung an Liegenschaften (Grundstücke gemäss Steuergesetz) hat. Die Besteuerung erfolgt bei den Einkommens- und Vermögenssteuern.
Welche Bestandteile sind bei der Einkommenssteuer steuerbar?
Beim Einkommen steuerbar sind:
- alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
- der Eigenmietwert selbst bewohnter Liegenschaften
- Einkünfte aus Baurechtsverträgen
- Einkünfte aus Kiesabbau (und anderen Bestandteilen des Bodens)
Vom Einkommen abziehbar sind:
- Liegenschaftsunterhaltskosten (LUK)
- Schuldzinsen (Hypothekarzinsen)
Welche Bestandteile sind bei der Vermögenssteuer steuerbar?
Beim Vermögen steuerbar sind:
- Vermögenssteuerwerte von Grundstücken und Grundstücksanteilen
Vom Vermögen abziehbar sind:
- darauf liegende Schulden (Hypotheken)
Themenbezogene Merkblätter & Kreisschreiben
| Titel | Stand |
|---|---|
| Gesetzliches Grundpfandrecht (PDF, 429 KB) | 12.12.2019 |
| Liegenschaftsunterhalt (LUK) (PDF, 49 Seiten, 772 KB) | 22.08.2024 |
| Liegenschaftsunterhalt (LUK) (PDF, 49 Seiten, 959 KB) | 01.07.2020 (gültig bis und mit Steuerperiode 2023) |
| Kreisschreiben Nr. 22 SSK "Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen – Repartitionswerte" (PDF, 120 KB) | 26.08.2020 |