Volksinitiativen
Bürgerinnen und Bürger können einen Volksentscheid über eine von ihnen gewünschte Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes verlangen. Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von zwölf Monaten die Unterschriften von 3'000 Stimmberechtigten.
Hinterlegte kantonale Volksinitiativen
Derzeit werden für keine Aargauischen Volksinitiativen Unterschriften gesammelt.
Hängige kantonale Volksinitiativen
Derzeit sind im Kanton Aargau folgende Volksinitiativen hängig:
"Bildungsqualität sichern - JETZT!"
Titel:
Aargauische Volksinitiative "Bildungsqualität sichern - JETZT!"
Text:
Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren:
Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) wird wie folgt geändert:
§ 35 lit. h Abs. 1 und 2
h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten. Er muss von flächendeckend hoher Qualität sein. Gemeinde, Gemeindebehörden und der Kanton stellen die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung. (geändert)
1bis Gemeinde, Gemeindebehörden und der Kanton stellen sicher, dass für die Bildung, Ausbildung und Förderung der Schülerinnen und Schüler genügend qualifizierte Lehrpersonen, Schulleitungen und schulische Fachpersonen zur Verfügung stehen und diese entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden. (neu)
1ter Sie stellen sicher, dass die Arbeit der Lehrpersonen und schulischen Fachpersonen in erster Linie den Schülerinnen und Schülern zugutekommt. (neu)
2 Die Lehrpersonen und schulischen Fachpersonen an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden. (geändert)
Publikation:
Veröffentlicht im Amtsblatt: 17. Januar 2024
Ablauf der Sammelfrist: 17. Januar 2025
Zustandekommen
Mit Beschluss vom 18. September 2024 hat der Regierungsrat festgestellt, dass die am 28. August 2024 bei der Staatskanzlei eingereichte Aargauische Volksinitiative "Bildungsqualität sichern - JETZT!", welche 3'180 gültige Unterschriften aufweist, den Formvorschriften entspricht und daher in formeller Hinsicht zustande gekommen ist.
Stand:
Feststellung der formellen und materiellen Gültigkeit durch den Grossen Rat (GR.25.271) am 13. Januar 2026. Die Vorlage gelangt am 14. Juni 2026 zur Abstimmung.
"Für eine Steuerrückvergütung an die aargauische Bevölkerung (Geld-zurück-Initiative)"
Titel:
Aargauische Volksinitiative "Für eine Steuerrückvergütung an die aargauische Bevölkerung (Geld-zurück-Initiative)"
Text:
Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren in Form einer ausgearbeiteten Vorlage:
Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 (SAR 651.100) wird wie folgt geändert:
§ 2a IIa. Steuerrückvergütung (neu)
1 Der Grosse Rat kann mit der Genehmigung des Jahresberichts mit Jahresrechnung bei guter Finanzlage aus einem Ertragsüberschuss der Finanzierungsrechnung eine Steuerrückvergütung in ganzen Steuerfussprozentpunkten auf die ordentliche Kantonssteuer des auf den Genehmigungsbeschluss folgenden Jahres gewähren.
2 Aus dem Ertragsüberschuss, der für die Steuerrückvergütung verwendet werden soll, wird eine Steuerrückvergütungs-Reserve geäufnet. Sie ist mit der Bildung der Rückstellung für die Steuerrückvergütung vollständig aufzulösen.
3 Für eine gute Finanzlage gemäss Absatz 1 müssen unter Berücksichtigung der gewährten Steuerrückvergütung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) keine Nettoverschuldung (Nettoschuld I),
b) keine offenen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung,
c) angemessener Bestand der Ausgleichsreserve gemäss Absatz 4.
4 Der Bestand der Ausgleichsreserve gilt als angemessen, wenn er mindestens 2 % des Gesamtertrags der Finanzierungsrechnung des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans erreicht.
Publikation:
Veröffentlicht im Amtsblatt: 20. April 2026
Ablauf der Sammelfrist: 20. April 2027
Stand:
Unterschriftensammlung
Unterschriftenliste (PDF, 1 Seite, 214 KB)