Abstimmung vom 29. November 2026
Am Abstimmungstermin vom 29. November 2026 kann die Aargauer Stimmbevölkerung über vier eidgenössiche und zwei kantonale Vorlagen entscheiden.
Eidgenössische Vorlagen
Vorlage 1: Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
Im März 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Initiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die 13. Rente wird im Dezember 2026 erstmals an die rund 2,6 Millionen Rentnerinnen und Rentner ausbezahlt. Das kostet zu Beginn über 4 Milliarden und später über 5 Milliarden Franken. Davon muss der Bund gut einen Fünftel übernehmen. Der Rest ist zurzeit nicht finanziert. Bereits 2026 gibt die AHV mit der 13. Rente mehr aus, als sie einnimmt. Ohne zusätzliche Einnahmen wird das Defizit von Jahr zu Jahr grösser und die AHV gerät finanziell zunehmend in Schieflage.
Das Parlament hat deshalb beschlossen, einen Teil der 13. AHV-Rente mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) um 0,4 Prozentpunkte zu finanzieren. Nicht erhöht wird die Mehrwertsteuer auf gewisse alltägliche Güter wie Lebensmittel oder Medikamente. Die Erhöhung verschafft der AHV zusätzliche Einnahmen in der Höhe von schätzungsweise 1,4 Milliarden Franken pro Jahr. Zusammen mit dem Bundesbeitrag deckt sie rund die Hälfte der zusätzlichen Kosten der 13. AHV-Rente. Dadurch verringern sich die jährlichen Defizite, die durch die zusätzlichen Ausgaben für die 13. AHV-Rente entstehen, und die Reserven der AHV (Ausgleichsfonds) sinken weniger schnell. Über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer muss abgestimmt werden. Sie kann frühestens Anfang 2028 in Kraft treten. Somit gibt es für die Auszahlungen der 13. AHV-Rente in den Jahren 2026 und 2027 keine Zusatzfinanzierung.
Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Vorlage 2: Volksinitiative "Für eine Einschränkung von Feuerwerk"
Feuerwerk löst sehr unterschiedliche Reaktionen aus. Für die einen gehört es traditionell zum 1. August und vermehrt auch zu Silvester. Für andere ist Feuerwerk ein Ärgernis, das Lärm und Umweltverschmutzung verursacht sowie Tiere aufschreckt. Heute gibt es zahlreiche Vorschriften wie Altersgrenzen und Bewilligungspflichten, die den Gebrauch von Feuerwerk regeln. Zudem können die Kantone und die Gemeinden den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern beschränken oder verbieten. Sie haben damit die Möglichkeit, die negativen Auswirkungen von Feuerwerk zu reduzieren.
Die Initiantinnen und Initianten verlangen einen stärkeren Schutz von Menschen, Tieren und Natur vor Lärm, Luftschadstoffen, Abfall, Unfällen und Bränden, die durch Feuerwerk verursacht werden. Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» will den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, verbieten. Sie lässt offen, welche Feuerwerkskörper als lärmerzeugend gelten und daher verboten werden sollen. Lärmarme Feuerwerkskörper wie bengalische Feuer und herkömmliche Vulkane sollen gemäss den Initiantinnen und Initianten erlaubt bleiben. Zudem könnten die Kantone für Anlässe von überregionaler Bedeutung Ausnahmebewilligungen erteilen, etwa zum Nationalfeiertag am 1. August oder bei anderen Volksfesten. Auch an solchen Anlässen sollen Einzelpersonen jedoch keine lärmerzeugenden Feuerwerkskörper abbrennen dürfen.
Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Vorlage 3: Volksinitiative "Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!"
Heute werden Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich besteuert. Mit der vom Stimmvolk am 8. März 2026 angenommenen Individualbesteuerung entfällt diese unterschiedliche Behandlung. Ab 2032 werden alle Steuerpflichtigen auf Bundes- und Kantonsebene individuell besteuert. Das heisst: Jede Person versteuert das eigene Einkommen und Vermögen.
Im Gegensatz zur Individualbesteuerung sieht die Initiative vor, dass die Einkommen eines Ehepaars für die direkte Bundessteuer weiterhin zusammengerechnet werden. Zudem sollen Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden. Beides soll neu in der Verfassung stehen. Das Parlament hat drei Jahre Zeit, die Initiative per Gesetz umzusetzen. Tritt bis 2030 kein entsprechendes Gesetz in Kraft, muss der Bundesrat die sogenannte alternative Steuerberechnung einführen: Dabei wird die direkte Bundessteuer eines Ehepaars sowohl nach der gemeinsamen Besteuerung berechnet als auch nach der Besteuerung von Unverheirateten. Das Ehepaar bezahlt dann den tieferen Betrag. Die finanziellen Auswirkungen der Initiative hängen von der Umsetzung durch Bundesrat oder Parlament ab. Gestützt auf die heutigen Steuertarife dürften je nach Umsetzung bei der direkten Bundessteuer vor allem Ehepaare insgesamt um schätzungsweise 680 Millionen bis 3 Milliarden Franken pro Jahr entlastet werden. Auf Kantonsebene würde hingegen ab 2032 die Individualbesteuerung gelten, falls dies bis dahin gesetzlich nicht angepasst wird.
Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Vorlage 4: Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Das Kriegsmaterialgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waffen, Waffensysteme und Waffenteile exportiert werden dürfen. Ein Export wird beispielsweise nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder Menschenrechte verletzt. Ausgeschlossen ist ein Export auch, wenn das Risiko besteht, dass das Material gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder unerlaubt weitergegeben wird.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Sicherheitslage in Europa deutlich verschlechtert. Damit der Bundesrat angemessen auf die neuen Herausforderungen reagieren kann, hat das Parlament beschlossen, die Bedingungen für den Export von Kriegsmaterial anzupassen. Sofern es mit der Neutralität und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen vereinbar ist, darf Kriegsmaterial neu an einen Partnerstaat geliefert werden, der in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Neu kann der Bundesrat auch von den Bewilligungskriterien abweichen, wenn ausserordentliche Umstände bestehen und dies zur Wahrung der Interessen der Schweiz erforderlich ist. Staaten, die Schweizer Kriegsmaterial kaufen, müssen zudem nicht mehr in jedem Fall zusichern, dass sie dieses nur mit Einwilligung der Schweiz an andere Länder weitergeben. Bewilligungen müssen weiterhin immer mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und anderen internationalen Verpflichtungen vereinbar sein. Gegen diese Änderungen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb wird die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.
Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Kantonale Vorlagen
Vorlage 5: Steuergesetz (StG); Änderung vom 23. Juni 2026
Mit der vom Grossen Rat verabschiedeten Steuerstrategie 2022–2030 will sich der Kanton Aargau für alle Einkommens- und Vermögensstufen unter den zehn steuerlich attraktivsten Schweizer Kantonen positionieren. Ziel ist es, den Kanton Aargau als Wohn- und Wirtschaftskanton zu stärken. Die vorliegende Änderung des Steuergesetzes («Steuergesetzrevision 2027») ist das zweite zentrale Element dieser Strategie.
Das erste zentrale Element, die Steuergesetzrevision 2025, wurde am 18. Mai 2025 von der Stimmbevölkerung angenommen und ist seit 1. Januar 2025 in Kraft. Sie beinhaltete die Senkung der Vermögenssteuern sowie die Gewährung deutlich höherer steuerlicher Abzüge (Kinderabzug, Drittbetreuungskosten und berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten).
Mit der vorliegenden Steuergesetzrevision 2027 werden Einkommenssteuern gezielt gesenkt. Sie entlastet verheiratete Paare und Alleinerziehende mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Steuerpflichtige mit höheren Einkommen. Die Steuerbelastung auf höheren Einkommen wird im interkantonalen Vergleich ähnlich positioniert wie diejenige auf mittlere und tiefere Einkommen.
Die vorliegende Steuergesetzrevision 2027 wird mit den Mehreinnahmen aus der Neubewertung der Liegenschaften finanziert.
Gegen den Beschluss des Grossen Rats für die Steuergesetzrevision 2027 vom 23. Juni 2026 wurde im Grossen Rat mit 35 Stimmen das Behördenre-ferendum ergriffen. Die Vorlage untersteht deshalb der Volksabstimmung.
Weitere Unterlagen und Informationen zu dieser Vorlage finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.26.76 im Bereich des Grossen Rats.
Vorlage 6: Verfassung des Kantons Aargau (Notstandsrecht); Änderung vom 30. Juni 2026
Die vorliegende Verfassungsänderung geht auf eine parlamentarische Initiative im Nachgang zur Corona-Krise zurück. Diese verlangt die Gewährleistung der Mitsprache- und Informationsrechte des Grossen Rats in Notstandslagen. Das Parlament als Volksvertretung soll gestärkt werden.
Der Regierungsrat soll verpflichtet werden, dem Grossen Rat Sonderverordnungen, die er in Notstandslagen erlässt, nachträglich zur Genehmigung vorzulegen. Damit dies umgesetzt werden kann, ist eine Verfassungsänderung und deshalb auch eine Volksabstimmung notwendig. Der genaue Prozess zur nachträglichen Genehmigung von Sonderverordnungen wird auf Gesetzes- und Dekretsstufe rechtlich verankert. Die rasche Handlungsfähigkeit des Regierungsrats soll dabei erhalten bleiben.
Zudem sollen dem Grossen Rat in Notstandslagen gegenüber dem Regierungsrat verbindliche Informationsrechte zugesichert werden, indem eine bestehende oder eine speziell dafür eingesetzte grossrätliche Kommission den Regierungsrat in seiner Arbeit begleitet.
Heute kann der Regierungsrat für dringende Massnahmen notwendige Gelder und Kredite vorzeitig freigeben. Neu soll er dazu zwingend vorgängig die Ermächtigung des Grossen Rats einholen müssen. Diese Regelung soll auch ausserhalb von Notstandslagen gelten.
Weitere Unterlagen und Informationen zu dieser Vorlage finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.26.111 im Bereich des Grossen Rats.
Abstimmungsbroschüre vom 29. November 2026 (PDF, 32 Seiten, 1,1 MB)
Kantonale Erläuterungen als Audio-Datei (ZIP, 74,9 MB)
Informationen zu den Wahlen auf Bezirks- und Kreisebene vom 29. November 2026 finden Sie hier.