Spezialfinanzierung Finanzausgleich
Alle Finanzausgleichsbeiträge werden aus der Spezialfinanzierung Finanzausgleich bezahlt, einer separaten Kasse, die unabhängig vom allgemeinen Staatshaushalt ist und deren Einnahmen nur für Zwecke des Finanzausgleichs (und für die Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen) verwendet werden dürfen. Gespiesen wird diese Spezialfinanzierung durch die abgabepflichtigen Gemeinden sowie durch kantonale Steuerzuschläge.
Die Spezialfinanzierung Finanzausgleich bestand bereits unter dem früheren Finanzausgleichsrecht und wurde auch als Finanzausgleichsfonds bezeichnet. Die Einnahmen der Spezialfinanzierung ergeben sich aus den Finanzausgleichsabgaben der Gemeinden sowie aus zweckgebundenen Zuschlägen auf den Steuern. Die Höhe der Steuerzuschläge wird je nach Finanzbedarf vom Grossen Rat mit dem Jahresbudget beschlossen. Gemäss Gesetz dürfen die Zuschläge maximal 2 Steuerfussprozente für natürliche Personen und 8 Steuerfussprozente für juristische Personen betragen.
Während die Beiträge beim Steuerkraftausgleich sowie beim Bildungs- und Soziallastenausgleich vollständig aus den entsprechenden Abgaben der finanzstarken beziehungsweise der wenig belasteten Gemeinden finanziert werden, werden die Mittel für die übrigen Beitragsauszahlungen über die Steuerzuschläge beschafft. Folglich werden die Mindestausstattung, der räumlich-strukturelle Lastenausgleich, die Ergänzungsbeiträge sowie die Leistungen bei Gemeindezusammenschlüssen aus den Erträgen der Steuerzuschläge finanziert. Die Summe all dieser Ausgaben, die über die Steuerzuschläge finanziert werden, wird als vertikaler Finanzierungsbedarf bezeichnet.
Der Bestand der Spezialfinanzierung wird Ende 2025 voraussichtlich innerhalb des Zielbandes liegen.