Ergänzungsbeiträge
Das Finanzausgleichssystem wird mit den Ergänzungsbeiträgen vervollständigt. Diese erlauben es, Gemeinden individuell zu unterstützen, die trotz der übrigen Finanzausgleichszahlungen ihren Haushalt nur mit einem übermässig hohen Steuerfuss ausgleichen könnten.
Gemeinden, die trotz Beiträgen aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich ihren Haushalt nur mit einem Steuerfuss, der um mehr als 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert liegt, ausgeglichen gestalten können, erhalten Ergänzungsbeiträge. Vorausgesetzt wird, dass die Gemeinde den Steuerfuss auf den erwähnten Maximalwert festlegt (dieser liegt für das Jahr 2025 bei 126 Prozentpunkten), die übrigen Ertragsquellen im üblichen Umfang ausschöpft und keine übermässig hohen beeinflussbaren Ausgaben tätigt.
Die Ergänzungsbeiträge werden auf Antrag hin und für maximal vier Jahre gesprochen. Hat sich die Finanzlage nicht verbessert, kann nach Ablauf dieser Frist ein neuer Antrag gestellt werden.
Der Ergänzungsbeitrag wird so hoch festgesetzt, dass er es der beitragsberechtigten Gemeinde erlaubt, das kantonsweit übliche Leistungsangebot zu erbringen, ohne den Steuerfuss auf mehr als 25 Prozentpunkte über den Mittelwert anzuheben.
Die Regeln für die Berechnung der Ergänzungsbeiträge sind in der neuen Finanzausgleichsverordnung festgehalten. In den Erläuterungen zur Verordnung (PDF, 11 Seiten, 577 KB) werden sie näher erläutert.