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Laufende Anhörungen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG); Änderung

Aufgrund einer Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) sind die Kantone verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2029 einen vollen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen einzuführen. Zudem sind Begleitmassnahmen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Familienausgleichskassen zu treffen. Zur Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben soll das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) angepasst werden.

Hinweis:eAnhörung

Bitte beachten Sie: Diese Anhörung wird als eAnhörung durchgeführt. Ihre Stellungnahme reichen Sie digital via Online-Fragebogen ein. Beim Aufrufen des Online-Fragebogens erscheint daher der Login-Bereich des "Smart Service Portal".

Die Anhörung dauert vom 30. Oktober 2026 bis 19. Februar 2027.

Kurzbeschrieb

Gestützt auf eine Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) durch den Bundesgesetzgeber sind die Kantone verpflichtet, den vollen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen spätestens per 1. Januar 2029 einzuführen (Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG). Denn aufgrund der unterschiedlichen Mitarbeiterstruktur der ihnen angeschlossenen Unternehmen unterscheiden sich die Beitragssätze der einzelnen Familienausgleichskassen teilweise stark. Die Kantone treffen ausserdem Begleitmassnahmen, damit die Effizienz und die Effektivität der Familienausgleichskassen gesteigert werden (Art. 28c FamZG).

Mit dem vollen Lastenausgleich werden die finanziellen Belastungen durch die Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende zwischen den Familienausgleichskassen ausgeglichen. Dabei leisten Familienausgleichskassen mit einer unterdurchschnittlichen Belastung Ausgleichszahlungen zugunsten von Familienausgleichskassen mit einer überdurchschnittlichen Belastung. Die konkrete Ausgestaltung des Lastenausgleichs liegt in der Zuständigkeit der Kantone.

Der Regierungsrat schlägt eine schlanke Umsetzung mit einer Ausgleichszahlung im Folgejahr vor. Für den Ausgleich sollen lediglich die ausbezahlten Familienzulagen und die Lohn- und Einkommenssumme der Mitglieder – und nicht etwa der administrative Aufwand – berücksichtigt werden. Dies lässt den Familienausgleichskassen Spielraum bei der Festsetzung ihrer Beitragssätze. Es stärkt ausserdem den Wettbewerb unter den Kassen, weil ihre Mitgliederstruktur die Kosten der Kassen künftig weniger stark beeinflusst. Berechnung und Umsetzung sollen bei der kantonalen Verwaltung liegen. Die Abwicklungskosten sollen den Kassen über eine Gebühr in Rechnung gestellt werden. Nicht betroffen vom Lastenausgleich sind die vom Kanton finanzierten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie jene für Beschäftigte in der Landwirtschaft. Auch künftig können die Familienausgleichskassen die Verwaltungskostenansätze individuell festlegen. Abrechnungsstellen bleiben zulässig.

Dokumente zur Anhörung

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