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Laufende Anhörungen

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG); Änderung

Die Änderung konkretisiert Konstellationen, in denen die Eigentümer die Abbruchkosten von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone selber zu tragen haben. Zudem regelt sie die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in den übrigen Fällen.

Hinweis:eAnhörung

Bitte beachten Sie: Diese Anhörung wird als eAnhörung durchgeführt. Ihre Stellungnahme reichen Sie digital via Online-Fragebogen ein. Beim Aufrufen des Online-Fragebogens erscheint daher der Login-Bereich des "Smart Service Portal".

Die Anhörung dauert vom 12. Dezember 2025 bis 18. März 2026.

Kurzbeschrieb

Der neue Art. 5a des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verpflichtet die Kantone, den Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich zu finanzieren. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Abbruchkosten besteht. Mit den geplanten Anpassungen des kantonalen Baugesetzes soll die Kostentragungspflicht für gewisse Kategorien von Rückbauten definiert und damit der schonende Umgang mit öffentlichen Geldern optimiert sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem soll die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden geregelt werden.

Dokumente zur Anhörung

Fragen zu eAnhörungen?

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