Mit der vorliegenden Steuergesetzesänderung werden die Leitsätze 18–20 aus dem Handlungsfeld "Flankierende Massnahmen" der Steuerstrategie 2022–2030 umgesetzt. Damit sollen die Abläufe für die Steuerkundinnen und Steuerkunden vereinfacht und die Effizienz gesteigert werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen den Steuerbezug, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuerkommissionen und wurden in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden erarbeitet. Die Vorlage wird auch genutzt, um neue zwingende bundesrechtliche Bestimmungen ins kantonale Recht zu überführen sowie weitere Anliegen im Bereich des kantonalen Steuerrechts umzusetzen.
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Die Anhörung dauert vom 6. Juni 2025 bis 5. September 2025.
Kurzbeschrieb
Mit dem Planungsbericht Steuerstrategie 2022–2030 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Auslegeordnung möglicher Massnahmen vorgelegt, mit welchen er das Ziel, den Wohn- und Wirtschaftskanton zu stärken, erreichen will. Aus den Leitsätzen 18–20 ergibt sich ein ausgewiesener Handlungsbedarf. Dieser wurde mit der Verabschiedung des Planungsberichts Steuerstrategie 2022–2030 auch durch den Grossen Rat anerkannt (GRB Nrn. 2023-0806 und 2023-0808). Um diese drei Leitsätze der Steuerstrategie anzugehen, wurde das Projekt TAXOPTIMA lanciert. Jeder Leitsatz wurde im Rahmen eines eigenen Teilprojekts von einer Projektgruppe behandelt. Wie vom Grossen Rat ausdrücklich gefordert, wurden das Gesamtprojekt und die einzelnen Teilprojekte in enger Zusammenarbeit zwischen Kanton und den Gemeinden durchgeführt. Dabei waren sowohl der Steuerungsausschuss wie auch die Teilprojektgruppen paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons zusammengestellt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sollen nun die vom paritätischen Steuerungsausschuss einstimmig beschlossenen Empfehlungen aus den Projekten umgesetzt werden. Konkret schlägt der Regierungsrat folgende Änderungen vor:
Betreffend Leitsatz 18: Den Gemeinden wird eine optionale Abgabe des Bezugs der Kantons- und Gemeindesteuern der natürlichen Personen an den Kanton ermöglicht
Betreffend Leitsatz 19: Die Erstellung der Steuerinventare und die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern sollen zukünftig durch das Kantonale Steueramt erfolgen (Kantonalisierung).
Betreffend Leitsatz 20: Die heutige Steuerkommission wird nicht mehr weitergeführt.
Da bei einer alleinigen Kantonalisierung der steuerrechtlichen Tätigkeiten im Inventurwesen und der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern die Erstellung der Erbschaftsinventare bei den Gemeinden verbliebe, schlägt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit allen in die Vorbereitung involvierten Gremien vor, auch die Erstellung dieser Inventare zu kantonalisieren. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen zudem neue zwingende bundesrechtliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis ins kantonale Recht überführt werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG]) gelten materiell bereits seit dem 1. Januar 2025. Sodann werden weitere Anpassungen des Steuergesetzes (StG), namentlich eine solidarische Haftung der schenkenden Person bei der Schenkungssteuer, eine Vereinheitlichung des Fristenlaufs bei Grundstücksveräusserungen sowie eine Prozessoptimierung durch eine Einschränkung des Rechts auf Vorladung beantragt.