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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.4 Stipendien

Die Sozialhilfe fördert die Aus- und Weiterbildung von unterstützten Personen (vgl. SKOS-RL C.6.2. Bildung). Sie ermöglicht deshalb Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Sozialhilfe eine Erstausbildung. Im Einzelfall kann auch für eine erwachsene Person das Nachholen einer Erstausbildung sinnvoll sein und die Chance auf eine nachhaltige berufliche Integration erhöhen (vgl. Kapitel 8.8.2 Erstausbildung). Unter gewissen Umständen ist ferner eine Finanzierung einer Zweitausbildung, Umschulung oder Weiterbildung möglich (vgl. Kapitel 8.8.3 Zweitausbildung und Umschulung). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Kapitel 1.3.2 Subsidiarität) prüft der Gemeindesozialdienst, ob die Kosten der Ausbildung aus Drittmitteln finanziert werden können. Handelt es sich um eine Erstausbildung von jungen Erwachsenen, ist insbesondere die Unterhaltspflicht der Eltern zu prüfen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; vgl. Kapitel 10.6 Elterliche Unterhaltspflichten).

Gesuch um Ausbildungsbeiträge

Wer seine Ausbildung nicht selbst finanzieren kann, hat gestützt auf das Gesetz über Ausbildungsbeiträge die Möglichkeit, beim Kanton Aargau ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge einzureichen. Diese umfassen Stipendien und zinslose Darlehen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Stipendien oder Darlehen sowie weiterführende Informationen zum Verfahren sind auf der Website des Departements Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau einsehbar. Für die Gesuchseinreichung gelten je nach Ausbildungsstufen unterschiedliche Fristen. Bei verspäteter Einreichung des Gesuchs können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden (§ 37 Verordnung über Ausbildungsbeiträge). Die Gemeindesozialdienste sollten deshalb einen allfälligen Stipendienanspruch möglichst frühzeitig prüfen.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung von Ausbildungen, scheint es sinnvoll, dass die Gemeindesozialdienste ebenfalls gezielt Stiftungen und Fonds für Unterstützungsleistungen anfragen. Der Kantonale Sozialdienst führt ein Fonds- und Stiftungsverzeichnis.

Berücksichtigung von Stipendien im Sozialhilfebudget

Erhält eine unterstützte Person Stipendien, so stellen diese grundsätzlich eigene Mittel im Sinne von § 11 Abs. 1 SPG dar und sind als Einnahmen im Sozialhilfebudget anzurechnen.

Stipendienbeiträge können sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Einerseits sind Stipendien zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts gedacht, andererseits sind in der Regel Mittel enthalten für Kosten, die mit der Ausbildung zusammenhängen, aber nicht zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung gehören. Stipendienbeiträge, die für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt sind, sind buchhalterisch als Einnahmen zu erfassen und dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf gegenüberzustellen.

Für die Gegenüberstellung errechnet die Gemeinde ein Budget der stipendienberechtigten Person nach SKOS-Richtlinien. In diesem Budget werden auf der einen Seite die Auslagen der materiellen Grundsicherung sowie situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit der Ausbildung sämtlichen Einnahmen auf der anderen Seite gegenübergestellt.

Die Stipendienbeiträge können zudem zweckgebundene Anteile umfassen wie beispielsweise Beiträge für Schulgeld, Kursmaterialien oder Fahrkosten. Zweckgebundene Beiträge für Kosten, die bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt sind, rechnet die Gemeinde als Einnahme im Sozialhilfebudget an (vgl. Kapitel 7.1.2 Zusammensetzung Grundbedarf).

Die Gemeinde rechnet auch jene zweckgebundenen Beiträge als Einnahmen an, die bedarfsseitig als situationsbedingte Leistungen im Sozialhilfebudget berücksichtigt sind. Eine solche Gegenüberstellung ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen ein zweckgebundener Beitrag höher ausfällt als die die Gemeinde in Form der situationsbedingten Leistungen bezahlt. Besteht für eine Leistung kein sozialhilferechtlicher Anspruch, so wäre ein für diese Leistung gesprochener Stipendienanteil als Einnahme zu verbuchen, ohne dass bedarfsseitig eine situationsbedingte Leistung vorzusehen ist.

Im Falle von laufend oder für die Zukunft ausbezahlten Stipendien sind die Beiträge auf die Monate des betreffenden Zeitraums herunterzurechnen. Bei Unklarheiten, aus welchen Positionen Stipendienbeiträge zusammengesetzt sind, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stipendienstelle nachzufragen.