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8.8 Schule, Kurse, Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen

8.8.2 Erstausbildung

Die Sozialhilfe fördert die Aus- und Weiterbildung von unterstützten Personen (vgl. SKOS-RL C.6.2. Bildung). Sie ermöglicht deshalb Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Sozialhilfe eine Erstausbildung. Im Einzelfall kann auch für eine erwachsene Person das Nachholen einer Erstausbildung sinnvoll sein und die Chance auf eine nachhaltige berufliche Integration erhöhen. Absolviert die unterstützte Person eine Ausbildung, übernimmt die Gemeinde damit verbundene zusätzliche Kosten als situationsbedingte Leistungen. Darunter fallen Gebühren, Schulbücher, IT-Geräte nach Vorgaben der Bildungsinstitutionen und unter Umständen auch Kosten für den Weg zum Ausbildungsort und die auswärtige Verpflegung (vgl. Kapitel 8.5 Erwerbsunkosten).

Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen muss die Gemeinde der nachhaltigen beruflichen Integration höchste Priorität beimessen. Sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung absolvieren. Die spezielle Situation der jungen Erwachsenen beim Übergang von der Schulpflicht ins Berufsleben erfordert angepasste Angebots- und Programmstrukturen, welche die Beratungs- und Motivationsarbeit sowie das Coaching in den Vordergrund stellen. Dazu sind allenfalls ergänzend zu bestehenden Massnahmen zusätzliche Abklärungs-, Qualifizierungs- und Integrationsangebote bereitzustellen, um die Chancen junger Erwachsener bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg zu verbessern. Eine rasche Zuweisung ist entscheidend (vgl. Erläuterungen zu SKOS Richtlinie C.6.2. Bildung).

Die Gemeinde kann die Kosten der Dienstleistungen der ask! - Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf übernehmen, sofern im Hinblick auf eine Ausbildung oder die Stellensuche eine Laufbahnberatung, ein Bewerbungscheck oder eine Potenzial- und Persönlichkeitsanalyse angezeigt ist. Auf der Webseite der ask! ist aufgeführt, unter welchen Bedingungen ein Gesuch um Befreiung gemäss Dekret über die Schuldienste ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit besteht oder ein Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht angezeigt ist.

Beiträge an eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewährt die Gemeinde nur, wenn keine anderen Finanzierungsquellen vorhanden sind wie beispielsweise Unterhaltsbeiträge der Eltern, Stipendien oder Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung (vgl. Kapitel 10 Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten). Eine Erstausbildung beziehungsweise eine angemessene Ausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, weil die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht ausreichen, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann das volljährige Kind ein Gesuch um materielle Hilfe stellen (vgl. Kapitel 6.4 Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern und 10.6 Elterliche Unterhaltspflichten).