Schulheim
Wohnen und Sonderschulung in Wocheninternaten oder ganzjährig offenen Internaten mit oder ohne Abdeckung der Wochenenden und Ferien. Dieses Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen oder in einer familiären oder sozialen Notlage, die auf eine ausserfamiliäre Unterbringung angewiesen sind.
Angebot
Mit Schulheim ist ein Wocheninternat oder ein ganzjährig offenes Internat gemeint.
Wocheninternat
Wohnen in einem Wocheninternat für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer erheblichen psychosozialen Beeinträchtigung umfasst die sozialpädagogische Betreuung und Förderung, Gestaltung und Anleitung zu Freizeitaktivitäten und Durchführung von Lagern. Die Betreuungszeiten sind den pädagogischen Bedürfnissen der betreuten Kinder angepasst. Die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem spielt eine zentrale Rolle. Die Wochenenden sowie die Ferien werden in der Regel zuhause verbracht. Der Aufenthalt in einem Wocheninternat ist grundsätzlich auf die Reintegration in die öffentliche Schule oder auf den Übertritt in eine Ausbildung und auf die Rückkehr nach Hause ausgerichtet.
Bei einem Aufenthalt in einem Wocheninternat für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit kognitiven, Körper-, Sinnes oder Sprachbeeinträchtigungen steht der beeinträchtigungsbedingte Förderbedarf im Vordergrund. Dieser Förder- sowie der medizinische Pflegebedarf oder ein langer Schulweg sind ausschlaggebend bei der Zuweisung.
Ganzjährig offenes Internat
Beim Wohnen in ganzjährigen offenen Internaten übernimmt die Einrichtung einen Erziehungs- und Förderauftrag und schafft für die betreuten Kinder eine Atmosphäre von Schutz und individuellen Entwicklungsmöglichkeiten.
- Kinder mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen werden in einer ganzjährig geöffneten Einrichtung betreut, wenn die Betreuung zuhause nicht angemessen sichergestellt werden kann. Die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem wird massgeblich von der Art der Kindesschutzmassnahme mitbestimmt. Der Aufenthalt ist auf die Rückkehr nach Hause oder auf den Übertritt in eine selbständige Wohnform ausgerichtet.
- Für Kinder mit kognitiven, Körper-, Sinnes- oder Sprachbeeinträchtigungen werden im Bedarfsfall zusätzlich medizinisch-pflegerische Verrichtungen ausgeführt. Die Betreuungsleistungen richten sich nach dem Grad der Behinderung.
Voraussetzungen
Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau.
| Angebot | Eltern | Gemeinde |
|---|---|---|
| Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.– pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.– pro Monat |
| Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25.– pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.– pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe.
Für Gemeinden:
Handbuch Soziales, Kaptiel 15.3: Kosten für stationäre Kinderschutzmassnahmen
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.
Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Einrichtungen mit Bewilligung
Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.
Unterbringung von Minderjährigen im Ausland
Ausserkantonale Einrichtungen
Wenn Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen ausserhalb ihres Wohnkantons ein IVSE-anerkanntes Angebot in einer Einrichtung in Anspruch nehmen müssen, muss die zuweisende Behörde (Familiengericht oder Gemeinderat) ein Gesuch um Finanzierung der Leistungen beantragen: