Wohnen und Entlastung
Der Kanton Aargau verfügt über ein differenziertes Wohn- und Entlastungsangebot für Kinder- und Jugendliche.
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Wohnen : Wohneinrichtungen Schulheim Reines Wohnen Wohnen in Pflegefamilien
Notfallplätze: Heime Pflegefamilien
Entlastung: Entlastungsaufenthalte Entlastung von Familien bei der Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen Pflegefamilien
Wohnen
Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene mit Beeinträchtigung oder in sozialen oder familiären Notlagen, die auf eine ausserfamiliäre Unterbringung angewiesen sind, stehen Wohnangebote in Wohneinrichtungen, Schulheimen und Pflegefamilien zur Verfügung.
Wohneinrichtungen
Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche, deren Entwicklung im Herkunftssystem akut gefährdet ist.
Wohneinrichtungen bieten Unterkunft, Verpflegung und Wäschebesorgung sowie sozialpädagogische Betreuung, Förderung und notwendige Pflege. Die Wohneinrichtung pflegt vom Ein- bis Austritt eine aktive und unterstützende Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der zuweisenden Behörde.
Kinder und Jugendliche können von der Wohneinrichtung aus den Regelkindergarten, die Regelschule oder eine Sonderschule besuchen oder eine berufliche Ausbildung in einem externen Lehrbetrieb absolvieren.
Voraussetzungen
Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen.
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden, um einen möglichen Anspruch auf materielle Hilfe zu klären.
Für Gemeinden:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.
Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Einrichtungen mit Bewilligung
Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.
Unterbringung von Minderjährigen im Ausland
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Schulheim
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen oder in einer familiären oder sozialen Notlage, die auf eine ausserfamiliäre Unterbringung angewiesen sind.
in einem Schulheim besuchen Kinder und Jugendliche in der Regel die interne Sonderschule.
Wocheninternat
Wohnen in einem Wocheninternat für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung umfasst die sozialpädagogische Betreuung und Förderung, Gestaltung und Anleitung zu Freizeitaktivitäten und Durchführung von Lagern. Die Betreuungszeiten sind den pädagogischen Bedürfnissen der betreuten Kinder angepasst. Die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem spielt eine zentrale Rolle. Die Wochenenden sowie die Ferien werden in der Regel zuhause verbracht. Der Aufenthalt in einem Wocheninternat ist grundsätzlich auf die Reintegration in die öffentliche Schule oder auf den Übertritt in eine Ausbildung und auf die Rückkehr nach Hause ausgerichtet.
Bei einem Aufenthalt in einem Wocheninternat für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit kognitiven, Körper-, Sinnes oder Sprachbeeinträchtigungen steht der beeinträchtigungsbedingte Förderbedarf im Vordergrund. Dieser Förder- sowie der medizinische Pflegebedarf oder ein langer Schulweg sind ausschlaggebend bei der Zuweisung.
Ganzjährig offenes Internat
Beim Wohnen in ganzjährigen offenen Internaten übernimmt die Einrichtung einen Erziehungs- und Förderauftrag und schafft für die betreuten Kinder eine Atmosphäre von Schutz und individuellen Entwicklungsmöglichkeiten.
- Kinder mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen werden in einer ganzjährig geöffneten Einrichtung betreut, wenn die Betreuung zuhause nicht angemessen sichergestellt werden kann. Die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem wird massgeblich von der Art der Kindesschutzmassnahme mitbestimmt. Der Aufenthalt ist auf die Rückkehr nach Hause oder auf den Übertritt in eine selbständige Wohnform ausgerichtet.
- Für Kinder mit kognitiven, Körper-, Sinnes- oder Sprachbeeinträchtigungen werden im Bedarfsfall zusätzlich medizinisch-pflegerische Verrichtungen ausgeführt. Die Betreuungsleistungen richten sich nach dem Grad der Behinderung.
Voraussetzungen
Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe.
Für Gemeinden:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.
Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Einrichtungen mit Bewilligung
Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.
Unterbringung von Minderjährigen im Ausland
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Reines Wohnen
Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen, deren Betreuung zuhause nicht adäquat sichergestellt werden kann. Die Kinder und Jugendlichen besuchen die Regelschule respektive absolvieren eine Ausbildung (siehe Voraussetzungen).
Reine Wohneinrichtungen bieten auf die Bedürfnisse von betreuten Kindern aus schwierigen Familienverhältnissen abgestimmte, ganzjährige sozialpädagogische Betreuung. Die Einrichtung übernimmt in erster Linie einen Erziehungs- und Förderauftrag und schafft für die betreuten Kinder eine Atmosphäre von Schutz und individuellen Entwicklungsmöglichkeiten.
Die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem wird massgeblich von der Art der Kindesschutzmassnahme mitbestimmt. Der Aufenthalt ist auf Reintegration, d.h. auf die Rückkehr nach Hause oder auf den Übertritt in eine selbständige Wohnform, ausgerichtet.
Voraussetzungen
Ein externer Schul-, Praktikums- oder Ausbildungsbesuch ist Voraussetzung. Die Zusammenarbeit mit der Schule oder dem Lehrbetrieb pflegt die Wohnungseinrichtung aktiv.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe.
Für Gemeinden:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Einrichtungen mit Bewilligung
Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.
Unterbringung von Minderjährigen im Ausland
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Wohnen in Pflegefamilien
Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen oder sich in einer familiären oder sozialen Notlage befinden, die auf ein Wohnangebot in einer Pflegefamilie angewiesen sind.
Die Pflegefamilie, werden von einem Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) vermittelt und begleitet.
Dauerplatzierung ohne sozialpädagogischen Sonderauftrag
Diese Platzierungen richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in einem neuen familiären Umfeld dauerhaft Schutz benötigen und dafür keine erhöhten Anforderungen an die Betreuung stellen. Als Dauerplatzierungen gelten Platzierungen mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten.
Dauerplatzierungen mit sozialpädagogischem Sonderauftrag
Diese Platzierungen richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung, von Verhaltensauffälligkeiten oder Risikofaktoren in einem familiären Umfeld dauerhaft professionell begleitet werden müssen. Als Dauerplatzierungen gelten Platzierungen mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten.
Voraussetzungen
Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe.
Für Gemeinden:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Einrichtungen mit Bewilligung
Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Notfallplätze
Notfallplätze stehen in Heimen oder Pflegefamilien sehr kurzfristig zur Verfügung und sind zeitlich begrenzt.
Notfallplätze in stationärer Einrichtung
Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Wohl akut gefährdet ist.
Notfallangebote dienen der Stabilisierung der betreuten Kinder und Jugendlichen sowie deren Herkunftssystem. Sie bereiten eine tragfähige Anschlusslösung vor. Die Leistung ist an 365 Tagen pro Jahr verfügbar und beinhaltet Unterkunft, sozialpädagogische Betreuung, notwendige Pflege sowie die Organisation notwendiger ärztlicher Massnahmen. Die Einrichtung stellt eine altersgemässe interne Tagesstruktur sicher. Der Bildungsauftrag steht dabei nicht im Vordergrund.
Eine Notfallplatzierung ist auf vier Monate befristet und kann auf begründetes Gesuch auf maximal sechs Monate verlängert werden. Wenn die Rückkehr nach Hause nicht ins Auge gefasst werden kann, unterstützt und berät die Einrichtung die zuweisende Behörde bei der Suche einer tragfähigen Anschlusslösung.
Zielgruppe
Grundsatz: Kinder und Jugendliche, deren Entwicklung im Herkunftssystem akut gefährdet ist.
Prioritäre Aufnahme, die innerhalb von sechs Stunden jederzeit sichergestellt sein muss, sofern eine Aufnahme aus Platzgründen möglich ist:
- Akute Notsituation (strafrechtlich relevante Vorfälle; hoher Schutzbedarf von Opfer oder Täter)
- Unmittelbarer Verlust der Erziehungsberechtigten (Tod, Nicht-Verfügbarkeit wegen Hospitalisierung oder anderem)
- Anschluss an Mutter-Kind-Aufenthalt, wenn die Mutter ausgeschlossen wird
Sekundäre Aufnahme, sofern über die primär zu berücksichtigenden Situationen hinaus Restkapazitäten bestehen:
- Eskalierende Situationen; Überschreiten eines kritischen Punktes
Prioritäre Aufnahmen sind auch aus stationären Einrichtungen und Pflegefamilien möglich. Sekundäre Aufnahmen sind aus stationären Einrichtungen nicht zulässig. Ausnahmen müssen individuell in Absprache mit der Abteilung SHW beurteilt werden.
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in ein Notfallangebot reicht die Einrichtung den Zuweisungsentscheid inkl. Fachbericht mindestens einer zugelassenen Abklärungsstelle sowie die Eintrittsmeldung via CONNET bei der Abteilung SHW ein. Ausnahmen bilden Anordnungen durch die KESB/ das Familiengericht, bei welchen ein Fachbericht nur einzureichen ist, wenn er vorliegt und der Entscheid des Familiengerichts keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Notfallplatzierung enthält.
Bei prioritären Aufnahmen kann der Fachbericht innerhalb eines Monats nachgereicht werden. Sofern kein Fachbericht eingeholt werden kann, kann bei prioritären Aufnahmen auch ein Kurzbeschrieb der Situation, die zur Zuweisung führte, verwendet werden.
Angaben zum Aufnahmeprozess sind in der folgenden Übersicht beschrieben.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe.
Für Gemeinen:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf. Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Abgrenzung
Das Ziel einer Notfallplatzierung ist die Beruhigung, Stabilisierung und Sicherung der Situation. In Notfallangeboten sollen aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung keine dauerhaften Beziehungen aufgebaut werden.
Notfallangebote grenzen sich von folgenden Angeboten ab:
- Beobachtungsstation (im Kanton Aargau im Aufbau)
- andere Wohn-/ Heimangebote
- Aufsuchende Familienarbeit (AFAB)
- Time-Out
In Einzelfällen sind auch Notfallplatzierungen in Pflegefamilien möglich. Die entsprechenden konzeptuellen Grundlagen sind zur Zeit in Erarbeitung.
Anbieter Notfallplätze
Stiftung Kinderheim Brugg: kleine Kinder
Zielgruppe
Kinder beiderlei Geschlechts im Alter von 0 bis ca. 11 Jahren
Angebot
Internes individualisiertes Sonderschulangebot verfügbar
Stiftung ikj: Kinder und Jugendliche im Schulalter
Zielgruppe
Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von ca. 12 bis 18 Jahren, vorzugsweise im schulpflichtigen Alter von ca. 12 bis 16 Jahren
Angebot
Internes individualisiertes Sonderschulangebot verfügbar
etuna seon: Jugendliche
Zielgruppe
Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von ca. 14 bis 18 Jahren in sozialen Notlagen, ohne Schulpflicht oder in besonderen Situationen mit Schulausschluss
Angebot
Betreuung, Beschäftigung (Werkstatt, Garten, Hauswirtschaft) und Sport. Bereits bestehende Tagesstrukturen (Schule, Praktikum, Lehre) können erhalten bleiben, ebenso wie externe therapeutische oder begleitende Angebote.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Notfallplätze in Pflegefamilien
Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene, deren Wohl akut gefährdet ist.
Eine Platzierung in einer Pflegefamilie bietet umgehend Schutz. Während der Dauer der Notfallplatzierung wird eine Anschlusslösung erarbeitet.
Eine Notfallplatzierung ist in der Regel auf maximal 4 Monate begrenzt.
Die Pflegefamilie wird von einem Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) vermittelt und begleitet.
Voraussetzungen
Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrichtung über Nacht | Fr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe.
Für Gemeinden:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.
Einrichtungen mit Bewilligung
Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Entlastung
Entlastungsaufenthalte stehen in stationären Einrichtungen und Pflegefamilien zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2022 steht für Familien bei der Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen ein eigenes, ambulantes Entlastungsangebot bereit.
Entlastungsaufenthalte in stationärer Einrichtung
Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer kognitiven oder einer schweren körperlichen und/oder mehrfachen Beeinträchtigung, die einen Sonderkindergarten oder eine Tagessonderschule besuchen.
Entlastungsaufenthalte in stationären Einrichtungen zur Entlastung des Herkunftssystems unter der Woche, an Wochenenden oder in den Schulferien. Die Entlastungsaufenthalte ermöglichen Eltern und Angehörigen Erholung und Freiraum für andere Aufgaben.
Voraussetzungen
Notfallsituation in der Familie (Ausfall der Betreuungspersonen) oder das Bedürfnis der Eltern und Angehörigen nach Entlastung. Siehe auch untenstehend Finanzierung.
Finanzierung
Es sind keine Gemeindebeiträge geschuldet. Der Elternbeitrag beträgt 25 Franken pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Entlastungsplatzierungen bieten die Stiftung Schürmatt(öffnet in einem neuen Fenster) und die St. Josef-Stiftung(öffnet in einem neuen Fenster) an.
Entlastung von Familien bei der Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen
Das Angebot richtet sich an Familien, die ein im gleichen Haushalt wohnendes minderjähriges Familienmitglied betreuen, dessen Behinderungen mindestens im Umfang einer Vollzeitstelle mehr Betreuung erfordert als altersbedingt üblich wäre.
Das Angebot bezweckt, dass die Kinder und Jugendlichen, soweit sie und die Familie das wünschen, in ihrem Familiensystem leben können. Die Entlastungsleistungen sind auf die Bedürfnisse der zu entlastenden Familienmitglieder ausgerichtet und umfassen je nach Bedarf Betreuung und Pflege. Die Entlastungsleistungen werden in der Regel dort erbracht, wo sich das Kind normalerweise aufhält
Die Entlastungsleistungen werden durch eine externe Person erbracht, welche durch die Familie angeleitet wird. Die Person kann auch aus dem Umfeld der Familie stammen. Die leistungserbringende Person muss in einem Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung stehen.
Die Familie, die ihr Kind mit schweren Behinderungen zuhause betreut, kann pro Jahr Entlastungsleistungen von maximal durchschnittlich einem Tag pro Woche beziehungsweise insgesamt 52 Tagen pro Jahr beziehen. Die Entlastungszeit kann stunden- oder tageweise (ein Tag entspricht in der Regel 8 Stunden) bezogen werden. Der Bezug ist auch ohne Unterbruch über mehrere Tage möglich.
Voraussetzungen
Die Prüfung der Bezugsberechtigung sowie die Bemessung des Betreuungsbedarfs und das Festlegen der Bezugsdauer (bzw. die Frist zur erneuten Bedarfsbemessung) erfolgt durch die Stiftung Joël Kinderspitex(öffnet in einem neuen Fenster).
Finanzierung
Es sind weder Gemeindebeiträge noch Elternbeiträge geschuldet.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Stiftung Joël Kinderspitex(öffnet in einem neuen Fenster)
Neuaufnahmen sind möglich. Die verfügbare Leistungsmenge ist jedoch begrenzt. Kontaktieren Sie von der Stiftung Joël Kinderspitex Frau Sabina Di Giusto, sabina.digiusto@joel-kinderspitex.ch
Entlastung in Pflegefamilien
Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche Erwachsenen mit Beeinträchtigung oder in sozialen oder familiären Notlagen.
Zur Entlastung der Herkunftsfamilie können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vorübergehend und allenfalls wiederkehrend (z. B. jeweils an Wochenenden) in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Der Aufenthalt ist zeitlich begrenzt und anschliessend kehren die Kinder und Jugendlichen in ihr Betreuungssystem zurück.
Die Pflegefamilie wird von einem Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) vermittelt und begleitet.
Voraussetzungen
Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.
Finanzierung
Es sind keine Gemeindebeiträge geschuldet. Der Elternbeitrag beträgt 25 Franken pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung.