Kindesschutzmassnahmen
Wenn das Wohl eines Kindes ernsthaft gefährdet ist, ordnet die KESB geeignete Schutzmassnahmen an. Diese Seite informiert über mögliche Massnahmen und das Zusammenspiel mit Eltern und Fachstellen.
Jede Person kann sich an das Familiengericht als KESB wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe benötigen (Gefährdungsmeldung). Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Das Familiengericht führt (mit Hilfe der Gemeinden) die notwendigen Abklärungen durch und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes notwendig sind. Dies ist nur der Fall, wenn die Eltern die Kindeswohlgefährdung nicht selber bewältigen können oder wollen.
Gefährdungsmeldung bei Kindern durch Privatperson (RTF, 1,5 MB)
Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse passt das Familiengericht die Kindesschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
Ermahnung, Weisung und Aufsicht
Als mildeste Kindesschutzmassnahme kann das Familiengericht als KESB die Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Sie kann auch eine Fachperson bestimmen, welche die Eltern oder das Kind in bestimmten Angelegenheiten berät und beaufsichtigt. Dieser Person ist Einblick und Auskunft zu geben.
Beistandschaft
Das Familiengericht als KESB kann dem Kind eine Beistandsperson bestellen. Die Beistandsperson berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind. Das Familiengericht kann der Beistandsperson zudem weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen, zum Beispiel die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs oder die Überwachung des Besuchsrechts. Sie kann in diesen Angelegenheiten das Entscheidungsrecht der Eltern einschränken.
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Kann einer ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hebt das Familiengericht als KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern auf und bringt das Kind an einem geeigneten Ort unter, z.B. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim.
Informationen zur Unterbringung von Minderjährigen im Ausland
Entziehung der elterlichen Sorge
Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder genügen nicht, so entzieht das Familiengericht als KESB den Eltern das Sorgerecht. In diesem Fall erhalten die Kinder eine Vormundin oder einen Vormund. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist der schwerste Eingriff in die Elternrechte und wird nur selten angeordnet.