Rechtliche Fragen und finanzielle Leistungen
Rechte
Bezahlter Kurzurlaub
Wenn Sie arbeiten, können Sie einen bezahlten Kurzurlaub nehmen, um eine Person aus Ihrer Familie zu betreuen, wenn diese krank ist oder einen Unfall hatte. Dazu gehören zum Beispiel Eltern, Schwiegereltern, Kinder sowie Partnerinnen und Partner.
Betreuungsurlaub für Eltern von schwer kranken und verletzten Kindern
Wenn Ihr Kind schwer krank ist oder einen Unfall hatte, können Sie als berufstätige Eltern bis zu 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub nehmen.
Betreuungsgutschriften
Wenn Sie Angehörige betreuen und deshalb weniger arbeiten, kann Ihre Rente dadurch in Zukunft tiefer ausfallen. Dafür gibt es die Betreuungsgutschriften. Das sind Zuschläge, die Ihre Rente bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) erhöhen.
Sie können Betreuungsgutschriften erhalten, wenn diese Kriterien erfüllt sind:
- Alter: Sie beziehen noch keine AHV-Rente.
- Betreuung: Die betreute Person ist pflegebedürftig und bezieht eine Hilflosenentschädigung.
- Verwandtschaft oder Partnerschaft: Sie sind mit der betreuten Person verwandt oder leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch im gleichen Haushalt.
- Dauer: Sie betreuen die Person an mindestens 180 Tagen pro Jahr.
- Entfernung: Die Person ist für Sie leicht erreichbar. Also, wenn Sie höchstens 30 Kilometer entfernt wohnen oder sie innerhalb einer Stunde erreichen können.
SVA Aargau / Weitere Informationen und Anmeldung Betreuungsgutschriften
Pro Infirmis Aargau / Sozialberatung zu Betreuungsgutschriften
Pro Senectute Aargau / Sozialberatung zu Betreuungsgutschriften
Anstellung einer Betreuungsperson im Privathaushalt
Sie können eine Betreuungsperson direkt anstellen und werden so zu Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Wenn Sie eine Betreuungsperson aus dem Ausland direkt anstellen, ist die rechtliche Situation oft kompliziert. Viele Fragen zum Arbeitsverhältnis sind nicht eindeutig geregelt.
Sie können sich auch für das Angebot einer privaten Firma entscheiden. Die Betreuungsperson ist von einer privaten Firma angestellt, erhält aber von Ihnen die Arbeitsaufgaben. Sie müssen sicherstellen, dass die Personalvermittlungsfirma sich an die schweizerische Gesetzgebung hält.
Info-workcare.ch / Arbeitgeberin und Arbeitgeber werden
Betreuungsvertrag
In einem Betreuungsvertrag halten Sie gemeinsam mit der betreuten Person fest, welche Aufgaben Sie als betreuende Angehörige übernehmen. Sie vereinbaren auch, wie die Kosten geregelt sind. Ein Betreuungsvertrag schafft Klarheit und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Wenn die betreute Person nicht mehr urteilsfähig ist oder sich selbst oder andere gefährdet, kann das zu schwierigen Situationen führen. Wenn die betreute Person den Alltag auch mit Ihrer Unterstützung nicht mehr selbstständig bewältigen kann, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft anordnen.
Vorsorge
Vorsorgeauftrag
Die betreute Person kann mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen, wer sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit vertreten soll.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann die betreute Person festhalten, wer für sie medizinische Entscheidungen treffen soll, wenn sie urteilsunfähig ist oder sich nicht mehr äussern kann. Sie kann darin auch festhalten, welche medizinischen Massnahmen sie in einer Notsituation wünscht.
Pro Senectute / Patientenverfügung
Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Aargau / Beratung zur Patientenverfügung
Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Aargau / Informationsanlässe zur Patientenverfügung
Vorsorgedossier Docupass
Der Docupass der Pro Senectute ist eine Gesamtlösung mit allen Dokumenten für die persönliche Vorsorge im Alter. Er beinhaltet eine Vorlage für die Patientenverfügung, den Vorsorgeauftrag, das Testament sowie Anordnungen für den Todesfall.
Finanzierung
Finanzielle Entschädigung
Spitex-Organisationen dürfen für die Grundpflege Angehörige anstellen. Die Betreuungsleistungen werden nicht bezahlt. Der Lohn der angestellten pflegenden Angehörigen ist gesetzlich nicht geregelt und wird zwischen der Spitex-Organisation und Ihnen vereinbart.
Finanzielle Leistungen
Eine betreute Person kann verschiedene Leistungen von Sozialversicherungen erhalten. Diese Geldbeiträge können helfen, die Unterstützung durch betreuende Angehörige mitzufinanzieren oder das gemeinsame Haushaltsbudget zu entlasten.
Hilflosenentschädigung
Braucht eine betreute Person Hilfe in Alltagsaufgaben, kann sie eine Hilflosenentschädigung beantragen.
Sie können Hilflosenentschädigungen erhalten, wenn diese Kriterien erfüllt sind:
- Regelmässige Hilfe: Die betreute Person braucht regelmässig Unterstützung, zum Beispiel beim Ankleiden, Aufstehen, Fortbewegen oder Essen.
- Rente: Die betreute Person bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV).
- Wartejahr: Die Hilfe muss bereits während 12 Monaten bei der IV oder während 6 Monaten bei der AHV notwendig gewesen sein.
Die zuständige Sozialversicherung zahlt eine monatliche Pauschale. Es spielt keine Rolle, wer diese Hilfe leistet.
Braucht eine betreute Person aufgrund eines Unfalls Unterstützung, kann sie eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung beantragen.
Pro Infirmis / Hilflosenentschädigung
SVA Aargau / Anmeldung zur Hilflosenentschädigung der IV
SVA Aargau / Anmeldung zur Hilflosenentschädigung der AHV
Pro Infirmis Aargau / Sozialberatung zur Hilflosenentschädigung
Pro Senectute Aargau / Sozialberatung zu Hilflosenentschädigung
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für Minderjährige
Braucht Ihr Kind im Alltag Betreuung, die nicht seinem Alter entspricht, können Sie eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beantragen.
Wenn Ihr Kind eine besonders intensive Betreuung braucht, können Sie zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag beantragen.
Pro Infirmis / Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag
SVA Aargau / Anmeldung Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag
Entschädigung der Ergänzungsleistungen
Eine betreute Person mit einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) kann Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihre Ausgaben höher sind als ihre Einnahmen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob das bei Ihnen der Fall ist, nutzen Sie den EL-Rechner.
Pro Senectute / EL-Rechner - Ergänzungsleistungen berechnen
SVA Aargau / Ergänzungsleistungen
Wenn Sie weniger arbeiten, weil Sie eine Person aus Ihrer Familie betreuen, die Ergänzungsleistungen erhält, können Sie eine Entschädigung beantragen. Sie müssen nachweisen, dass sich Ihr Einkommen aufgrund der Betreuung verringert hat.
SVA Aargau / Ergänzungsleistungen: Betreuung zu Hause
Pro Senectute Aargau / Sozialberatung zu Ergänzungsleistungen
Finanzierung bei Erwerbstätigkeit
Wenn Sie Erwerbstätigkeit und die Betreuung von Angehörigen vereinbaren müssen, kann es zu finanziellen Einbussen kommen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Finanzierung planen.
Finanzierung von externer Unterstützung
Pflege zu Hause
Wenn eine betreute Person zu Hause durch Pflegefachpersonen gepflegt wird, bezahlen dies die Krankenkasse (abzüglich des Selbstbehalts und der Franchise) und die öffentliche Hand. Für die Pflege zu Hause brauchen Sie eine ärztliche Verordnung. Zudem ist eine Bedarfsabklärung durch eine anerkannte Spitex-Organisation oder eine freiberufliche Pflegefachperson nötig.
Kanton Aargau / Weitere Informationen zur Spitex
Wenn Sie über ein bescheidenes Einkommen verfügen, können Sie beim Kanton Aargau Prämienverbilligungen für Beiträge an die obligatorische Krankenkasse beantragen.
Entschädigung für Betreuung und Haushalt
Hilfe im Haushalt, zum Beispiel beim Einkaufen oder Putzen sowie Betreuung, zum Beispiel Fahrdienste oder Begleitung, bezahlen Sie in der Regel selbst.
Je nach Krankenkasse bzw. Zusatzversicherung und einem Arztzeugnis bzw. einem von Arzt oder Ärztin ausgefüllten Bedarfsmeldeformular (BMF) übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten.
Einige Sozialversicherungen entschädigen unter bestimmten Bedingungen kostenpflichtige Leistungen von externen Organisationen.
Ergänzungsleistungen: Pauschalbetrag für ein selbstbestimmtes Wohnen
Eine betreute Person mit einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) kann Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihre Ausgaben höher sind als ihre Einnahmen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob das bei Ihnen der Fall ist, können Sie den EL-Rechner nutzen.
Pro Senectute / EL-Rechner – Ergänzungsleistungen berechnen
SVA Aargau / Ergänzungsleistungen
Eine betreute Person kann den monatlichen "Pauschalbetrag für ein selbstbestimmtes Wohnen" beantragen, wenn eine anerkannte Organisation sie betreut.
SVA Aargau / Ergänzungsleistungen: Betreuung zu Hause
Pro Senectute Aargau / Sozialberatung zu Ergänzungsleistungen
Hilflosenentschädigung
Siehe Hilflosenentschädigung
Assistenzbeitrag
Mit dem Assistenzbeitrag kann die zu betreuende Person, die Hilflosenentschädigung von der Invalidenversicherung (IV) bezieht, Assistenzpersonen für die Unterstützung im Alltag anstellen. Die angestellte Person darf nicht mit der zu betreuende Person verwandt oder verheiratet sein und auch nicht mit ihr in einer Partnerschaft leben.
Pro Infirmis / Assistenzbeitrag
SVA Aargau / Weitere Informationen und Anmeldung zum Assistenzbetrag
Kostenbeiträge an Hilfsmittel
Die Altersversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) übernehmen gewisse Kosten für Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle usw. Wenn die betreute Person Ergänzungsleistungen (EL) bezieht, übernehmen die jeweiligen Sozialversicherungen zusätzliche Kosten.
Informationsstelle AHV/IV / Weitere Informationen
Pro Senectute Aargau / Sozialberatung zu Hilfsmitteln
SVA Aargau / Anmeldung Hilfsmittel der AHV
SVA Aargau / Anmeldung Hilfsmittel der IV
SVA Aargau / Anmeldung Hilfsmittel der Ergänzungsleistung
Rechtliche Fragen bei Behinderung
Rechtsratgeber zu Behinderung
Wenn Sie Rechtsfragen rund um das Thema Behinderung haben, hilft Ihnen der Rechtsratgeber der Pro Infirmis weiter.
Rente der Invalidenversicherung vor Pensionsalter
Wenn Sie als betreuende Angehörige selbst eine Rente der Invalidenversicherung (IV) erhalten, ist es wichtig, dass Sie einige Leistungen vor dem Erreichen des Pensionsalters beantragen. Dazu gehören zum Beispiel die Hilflosenentschädigung, Assistenzleistungen und Hilfsmittelbeiträge.
Wenn Sie diese nicht rechtzeitig beantragen, können Sie den Anspruch auf Leistungen verlieren oder die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gewährt kleinere Beiträge als die Invalidenversicherung (IV).