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Aufhebungsgesuch private Schutzräume

Nicht jeder Schutzraum darf aufgehoben werden: Grundsätzlich werden nur die Aufhebung von Schutzräumen bewilligt, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen.

Hinweis:

Unterlagen benötigt | Elektronisch durchführbar

Ablauf

Grundsätzlich werden nur Aufhebungen von Schutzräumen bewilligt, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen (Baujahr vor 1966). Vollwertige Schutzräume dürfen gemäss Art. 82 Zivilschutzverordnung nur in speziellen Fällen aufgehoben werden. Eine Aufhebung eines vollwertigen Schutzraums, infolge Mängel, hat eine Kostenfolge in Form eines Ersatzbeitrags (Fr. 1'400.- pro Schutzplatz). Für die Aufhebung eines Schutzraums mit Baujahr vor 1966 oder bei einem Umbau (unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht) muss kein Ersatzbeitrag entrichtet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Aufhebungsgesuch.

ambkoordinationzs@ag.ch

Fristen und Termine

Die nötigen Fristen entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Formular "Aufhebungsgesuch Schutzräume".

Formulare & Online-Dienstleistungen

Aufhebungsgesuch Schutzräume (PDF, 2 Seiten , 36 KB)

Hinweis:

Unterlagen benötigt | Elektronisch durchführbar