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Schutzräume

Baupflicht von Schutzräumen

Die Beurteilung der Schutzraumpflicht erfolgt gemäss Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) vom 11. November 2020.

Beurteilung der Schutzraumbaupflicht

In Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern (respektive ab 25 Schutzplätzen) ist es obligatorisch, einen Schutzraum zu erstellen. Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen.

Von der Baupflicht befreit sind Gemeinden mit einem Deckungsgrad von über 100 %, sofern die geplante Baueingabe den Deckungsgrad nicht unter 100 % zieht, sowie sämtliche Bauten mit weniger als 38 Zimmer (24 oder weniger Schutzplätze). Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1 ZSV), in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

Hinweis:Steuerung Schutzraumbau

Mit diesem Link gelangen Sie zu den vom Schutzraumbau befreiten Gemeinden. Diese Karte wird einmal jährlich aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Änderungen in der Zwischenzeit nicht angezeigt werden. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich an die Sektion Koordination Zivilschutz unter kzs@ag.ch.

Ersatzbeiträge für nicht gebaute Schutzräume

Wenn keine Schutzraumbaupflicht besteht, ist ein Ersatzbeitrag in der Höhe von 1'400 Franken pro erforderlichem Schutzplatz zu bezahlen. Ist der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, kann die Baupflicht ebenfalls durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden.

Im Pflegebereich (Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime) ist pro Patientenbett ein Schutzplatz zu erstellen. Die Leistung eines Ersatzbeitrags ist nicht möglich.