Beurteilung der Schutzraumbaupflicht
In Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern (respektive ab 25 Schutzplätzen) ist es obligatorisch, einen Schutzraum zu erstellen. Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen.
Von der Baupflicht befreit sind Gemeinden mit einem Deckungsgrad von über 100 %, sofern die geplante Baueingabe den Deckungsgrad nicht unter 100 % zieht, sowie sämtliche Bauten mit weniger als 38 Zimmer (24 oder weniger Schutzplätze). Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1 ZSV), in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.
Ersatzbeiträge für nicht gebaute Schutzräume
Wenn keine Schutzraumbaupflicht besteht, ist ein Ersatzbeitrag in der Höhe von 1'400 Franken pro erforderlichem Schutzplatz zu bezahlen. Ist der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, kann die Baupflicht ebenfalls durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden.
Im Pflegebereich (Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime) ist pro Patientenbett ein Schutzplatz zu erstellen. Die Leistung eines Ersatzbeitrags ist nicht möglich.