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Militär

Wohnortswechsel & Auslandurlaub

Jeder Stellungs- und Meldepflichtige ist dazu verpflichtet Wohnortswechsel oder längere Auslandsaufenthalte zu melden. Die entsprechenden Formulare stehen hier zum Download.

Meldepflichtig sind:

  • Alle Angehörigen der Armee bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
  • Alle Schutzdienstpflichtigen bis zur Entlassung aus der Schutzdienstpflicht.
  • Alle Nichteingeteilten bis zum Ende der Militärdienstpflicht; in der Regel bis zum Ende der Ersatzpflicht (11 Jahre), jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 37. Altersjahr vollendet wird.

Änderungen im System werden vom Kreiskommando des Wohnkantons vorgenommen.

Wohnortswechsel

Ein Umzug oder Zuzug in eine Gemeinde des Kantons Aargau ist innert 14 Tagen dem Kreiskommando zu melden.

DGS Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
Kreiskommando und Waffenplatz
Personelles
Rohrerstrasse 7
5000 Aarau

Auslandurlaub

Auslandurlaub benötigen Meldepflichtige, die sich länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen und sich zivilrechtlich bei der Gemeinde ins Ausland abmelden.

Auslandaufenthalt

Wer sich nicht länger als 12 Monate im Ausland aufhält oder sich bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmeldet, benötigt keinen Auslandurlaub. Die Betroffenen bleiben uneingeschränkt wehrpflichtig. Fällt eine Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

Grenzgänger

Grenzgänger sind Schweizer, welche im Ausland wohnen und den Arbeits- oder Ausbildungsort in der Schweiz haben. In diesem Fall melden Sie sich mit Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Ihrer Ausbildungsbestätigung bei der für Ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsort zuständigen kantonalen Militärbehörde als Grenzgänger an. Sie haben allen dienstlichen Verpflichtungen weiterhin uneingeschränkt nachzukommen.