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Kantonspolizei

Häufige Fragen zum Waffenrecht

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gesellte Fragen.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Bewilligungen für zum Beispiel Karabiner, Pistole und Sturmgewehr?

Karabiner beziehungsweise alle schweizerischen Ordonnanzrepetiergewehre können mit schriftlichem Vertrag an eine berechtigte Person übertragen werden, sofern diese volljährig und handlungsfähig ist und keine Hinderungsgründe vorliegen. Eine Kopie des Vertrags ist innert 30 Tagen an das Waffenbüro zu senden.

Pistolen beziehungsweise Faustfeuerwaffen mit einer Magazingrösse von bis zu 20 Schuss werden mit Waffenerwerbsschein übertragen. Die ausgefüllte Behördenkopie ist innerhalb von 30 Tagen an das Waffenbüro zurückzusenden

Sturmgewehre beziehungsweise halbautomatische Waffen mit einer Magazingrösse von über 10 Schuss sowie ehemalige vollautomatische Waffen können gegen eine Ausnahmebewilligung "klein" (ABK für Sportschützen oder Sammler) überlassen werden. Die ausgefüllte Behördenkopie ist innert 30 Tagen an das Waffenbüro zurückzusenden.

Sturmgewehre, die Angehörige der Armee bei der Entlassung direkt von der Armee zu Eigentum übernehmen, erfordern beim erstmaligen Erwerb einen Waffenerwerbsschein. Für die spätere Weitergabe dieser Waffe ist jedoch eine ABK erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen der ABK Sammler und ABK Sportschiessen?

Bei der Ausnahmebewilligung für Sammlerinnen und Sammler ist dem Gesuch zusätzlich ein Nachweis über die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung beizulegen ("Sicherheitskonzept").

Bei der Ausnahmebewilligung für Sportschützinnen und Sportschützen ist nach fünf und nach zehn Jahren ein Nachweis einzureichen. Dieser kann durch die Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder durch den Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens erbracht werden.

Ich habe eine Pistole/Gewehr mit WES gekauft und möchte jetzt aber grössere Magazine verwenden. Wie kann ich das legal machen?

Sie können den Status Ihrer Waffe von WES auf ABK ändern lassen. Reichen Sie uns dazu das entsprechende Ausnahmebewilligungs-Gesuch mit dem Vermerk 'Statusänderung der Waffe XY, Nr. 1234' ein. Sie erhalten anschliessend eine ABK mit dem entsprechenden Eintrag. Die Gebühr beträgt 50 Franken.

Ich bin im Schützenverein verantwortlich für die vereinseigenen Feuerwaffen. Hat der Verein irgendwelche Pflichten?

Der Schützenverein hat die vereinseigenen Feuerwaffen dem Waffenbüro zu melden. Dabei ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die als Kontaktperson erfasst wird. Die Aushändigung von Waffen richtet sich nach den Vorgaben des Waffengesetzes. Die Benützung der Waffen im Beisein der verantwortlichen Person ist ohne weitere Formalitäten zulässig.

Eine volljährige Person besucht den Jungschützenkurs. Der Verein hat ihr ein Sturmgewehr 90 PE aus dem Vereinseigentum für die Dauer eines Jahres zum Gebrauch überlassen. Ist dies erlaubt?

Auch die leihweise Übertragung einer solchen Waffe setzt eine entsprechende Bewilligung voraus. Je nach Ausführung ist dafür mindestens ein Waffenerwerbsschein erforderlich, etwa bei einem Werkshalbautomaten mit Magazin für 10 Schuss, oder eine Ausnahmebewilligung klein bei einem Werkshalbautomaten mit Magazin für mehr als 10 Schuss. Ehemalige Armeewaffen erfordern stets eine Ausnahmebewilligung klein, da es sich um ehemalige Vollautomaten handelt.

Brauche ich eine Waffentragbewilligung, wenn ich meine Waffe ins Schützenhaus oder in den Schiesskeller mitnehme?

Nein. Für den Transport der Waffe ins Schützenhaus oder in den Schiesskeller ist keine Waffentragbewilligung erforderlich. Die Waffe darf aber nur so lange transportiert werden, wie es für diesen Zweck nötig ist.

Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein. Im Magazin darf sich keine Munition befinden.

Ist es erlaubt, Munition an einen Kollegen zu verkaufen?

Ja, grundsätzlich darf Munition verkauft werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die erwerbende Person zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt ist; dies ist vor dem Verkauf zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass kein gesetzlicher Hinderungsgrund vorliegt. In der Regel kann davon ausgegangen werden, wenn keine gegenteiligen Hinweise bestehen und die erwerbende Person einen höchstens zwei Jahre alten Waffenerwerbsschein, eine Ausnahmebewilligung oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt

Ich besitze altrechtlich erworbene und daher nicht registrierte Waffen. Müssen diesese nachgemeldet werden?

Neu verbotene Waffen, die vor dem 12.12.2008 erworben und noch nicht registriert wurden, müssen nachgemeldet werden.

Seit dem 12.12.2008 ist für jeden Waffenerwerb ein gültiger Rechtstitel erforderlich, etwa ein Vertrag, ein Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung - unabhängig davon, ob die Waffe privat oder bei einem Händler erworben wurde.

Der Besitz altrechtlich erworbener, neu verbotener Waffen ohne Nachmeldung ist unzulässig und kann zur Anzeige führen.

Grundsätzlich wird empfohlen, alle Waffen nachzumelden beziehungsweise den Besitz durch die zuständige kantonale Behörde bestätigen zu lassen.

Ich habe Waffen geerbt. Was muss ich jetzt tun?

Wenn Waffen geerbt wurden, muss innert sechs Monaten etwas unternommen werden. Erstellen Sie dazu am besten zunächst ein Inventar.

Für bewilligungspflichtige Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile ist innerhalb von sechs Monaten ein Waffenerwerbsschein bzw. eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, sofern die Gegenstände nicht innert dieser Frist an eine berechtigte Person übertragen werden.

Für Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können, muss der Erwerb innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.

Was mache ich mit Waffen, Munition oder Sprengmittel, die ich nicht mehr haben will?

Waffen, Munition und Sprengmittel können mittels Onlineformular zur freiwilligen Abgabe angemeldet werden. Die Fachstelle SIWAS holt die Gegenstände nach Terminvereinbarung bei Ihnen zu Hause ab.

Abgegeben werden können

  • Waffen aller Art
  • Munition aller Art
  • Sprengmittel
  • Pyrotechnische Gegenstände (inkl. Feuerwerk)

Ich habe eine Einladung als Jäger oder Sportschütze für einen Schiess-Anlass im Ausland erhalten. Welche Unterlagen und Bewilligungen werden benötigt, um die eigenen Waffen ins Ausland mitzunehmen?

Für die vorübergehende Mitnahme von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat ist ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich. Dieser muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons beantragt werden. Dem Gesuch sind eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte sowie zwei aktuelle Passfotos beizulegen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kostet 150 Franken.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Das Gesuch ist deshalb frühzeitig einzureichen.