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Kantonale Planungsgrundlagen

Lärm und Lärm­schutz

Das Bild zeigt Gleisbauer bei der Nachtarbeit auf dem Vorfeld des Zürcher Hauptbahnhofes.
Foto: Adrian Streit

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Lärm und Lärm­schutz zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Lärm beeinflusst die Lebens­qualität stark und bestimmt damit auch die Siedlungs­qualität mit. Insbesondere Verkehrs­lärm stört und verursacht hohe gesund­heitliche und volks­wirtschaftliche Kosten. Die Anforderungen des Lärm­schutzes sind daher früh­zeitig in die Abstimmung von Siedlung, Freiraum und Verkehr miteinzu­beziehen (vgl. Richtplan­kapitel S 1.7). Siedlungs­gebiet an stark belasteten Orts­durch­fahrten ist durch planerische und bauliche Massnahmen aufzu­werten (Richtplan­kapitel S 1.1). Das Bundes­gesetz über den Umwelt­schutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV) regeln die Anforderungen des Lärm­schutzes übergeordnet.

Durch früh­zeitige planerische Massnahmen können örtliche Lärm­situationen oft verbessert und die akustischen Klang­qualitäten gestärkt werden. Mit der zunehmenden Innen­entwicklung ist es wichtig, Lärm­schutz als integralen Teil einer hoch­wertigen Siedlungs­entwicklung nach innen zu verstehen. Bei Veränderungen zugunsten des Lärm­schutzes sind insbesondere der orts­bauliche Kontext und die Wirkung auf das Ortsbild zu berück­sichtigen. Vorhandene Synergien zu anderen Themen der Siedlungs­qualität sind entsprechend zu nutzen (siehe Modul Siedlungsqualität).

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärm­empfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten festgelegt werden, in denen die Planung­swerte (PW) nicht über­schritten sind oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Mass­nahmen eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 1 USG, Art. 29 LSV).

In bereits bestehenden Bauzonen dürfen Änderungen von Nutzungs­plänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn die Immissions­grenzwerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 29 LSV). Beispiele für solche Änderungen sind die Umzonung einer Industrie- oder Arbeitszone in eine Wohn- und Arbeitszone, die Aufzonung einer Wohnzone 2-geschossig in eine Wohnzone 3-geschossig oder wenn durch die Festlegung einer Gestaltungs­plan­pflicht ein zusätzliches Geschoss oder eine höhere Ausnutzung im Vergleich zur Regel­bau­weise zulässig ist.

Ausnahmen von der Einhaltung der Planungs­werte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen oder der Einhaltung der Immissions­grenzwerte bei Änderungen von Nutzungs­plänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, können gewährt werden, wenn:

  • daran ein überwiegendes Interesse zur Siedlungs­entwicklung nach innen besteht (Art. 24 Abs. 3 lit. a USG);
  • innerhalb der Bauzone oder in deren Nähe ein der Dichte und Nutzungsart der Zone entsprechender und für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden ist, welcher der Erholung dient (Art. 24 Abs. 3 lit. b USG); und
  • Massnahmen, insbesondere bei Strassen­verkehrs­anlagen sowie bei Gebäuden und deren Umfeld, festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen (Art. 24 Abs. 3 lit. c USG).

Diese Nachweise sind in der allgemeinen Nutzungs­planung zu erbringen. Die dafür notwendigen Massnahmen sind stufen­gerecht in der allgemeinen Nutzungs­planung oder – bei sonder­nutzungsplan­pflichtigen Gebieten – in der Sondernutzungs­planung umzusetzen.

Detailliertere Angaben zur möglichen Umsetzung von Art. 24 Abs. 3 USG finden sich im Bericht von Krass, Leiser, Maag (2025):

Bei einer Lärm­vorbelastung können gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV Teile von Nutzungs­zonen einer nächst höheren Empfindlichkeits­stufe (ES) zugeordnet werden (sogenannte Aufstufung). Von diesen Aufstufungen kann allerdings nur äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Gemäss Bundes­gericht ist eine Höher­einstufung wegen Lärm­vorbelastung nicht schon bei gering­fügiger Überschreitung des Immissions­grenzwertes zulässig. Vielmehr ist vorab anzustreben, allfällige Konflikte durch eine sach­gerechte nutzungs­planerische Behandlung des betroffenen Gebiets zu lösen. In lärm­vorbelasteten Gebieten ist es zudem sinnvoll, bereits im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungs­planung zu prüfen, ob die Anforderungen von Art. 22 USG eingehalten werden können.

Baubewilligungen in lärm­belasteten Gebieten dürfen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die massgebenden Immissions­grenzwerte (IGW) eingehalten sind (Art. 22 Abs. 1 USG). Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 USG dürfen nur gewährt werden, wenn sämtliche verhältnis­mässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft worden sind (vgl. Cercle Bruit-Vollzugshilfe zu Artikel 22 Absatz 1 USG (PDF) und Plattform Bauen im Lärm).

3. Planungsinstrumente

Die Erarbeitung eines Kommunalen Gesamtplan Verkehrs (KGV) oder eines Mobilitäts­managements ermöglicht die Abstimmung von Siedlung, Freiraum und Verkehr und kann damit wesentlich zur Reduktion von Verkehrs­lärm an seiner Quelle beitragen (siehe Modul Mobilität).

Mögliche Lärm­konflikte können vermieden werden, indem die verschiedenen Nutzungen mit Lärm­emissionen wie Verkehr, Industrie- und Gewerbe­betriebe, Freizeit­aktivitäten, Gastronomie­angebote oder sozio­kulturelle Einrichtungen frühzeitig koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Dies kann im Rahmen der Erarbeitung eines Räumlichen Entwicklungs­leitbilds (REL) erfolgen. Das REL bietet ebenfalls die Möglichkeit, für die Bevölkerung wichtige Ruhe- oder Erholungs­räume langfristig zu sichern oder zu erhalten. Falls zur Gewährung von Ausnahmen nach Art. 24 Abs. 3 USG grössere Freiräume notwendig sind, ist die Erarbeitung eines Freiraum­konzeptes über das gesamte Gemeinde­gebiet zielführend. Zur langfristigen Sicherung der Freiräume sollten diese als Freihalte- oder Grünzonen im Bauzonen­plan ausgeschieden werden.

Mittels Gestaltungsplan­pflicht oder durch die Festlegung von entsprechenden gebiets­spezifischen Anforderungen in der allgemeinen Nutzungs­planung können Auflagen zum Lärm­schutz für gewisse Gebiete gemacht werden. Die Anforderungen an eine lärm­schutz­gerechte Bauweise sind dabei auf die konkrete Situation anzupassen.

Der kantonale Strassenlärm­katasterDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. als Online Karte zeigt die Lärm­belastung entlang der Kantons­strassen. Beim Kartendienst des Bundes können die durch National­strassen und durch Eisenbahn­verkehr verursachten Lärm­belastungen eingesehen werden. Für eine grobe Abschätzung von Strassen- und Eisenbahn­lärm in einem bestimmten Gebiet hilft das Berechnungs­tool der Fachstelle Lärm.

Zu baulichen Massnahmen zum Schutz vor über­mässiger Lärm­belastung in lärm­vorbelasteten Gebieten gibt die Plattform Bauen im Lärm Auskunft. Als Anhaltspunkt zur gezielten akustischen Verbesserung oder der Gestaltung von wichtigen Freiräumen, lärm­vorbelasteten oder lärm­sensiblen Gebieten dienen die Grundlagen, Anregungen und Beispiele auf der Plattform Klangraumarchitektur.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Zur Veranschaulichung der Sicherung des Lärm­schutzes in der allgemeinen Nutzungs­planung oder in der Sonder­nutzungs­planung bieten sich folgende drei Fallbeispiele an:

a) Regelung zu Art. 24 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 2 USG ohne Gestaltungsplanpflicht

Umsetzung in der allgemeinen Nutzungs­planung gemäss Art. 24 Abs. 1 resp. Art. 24 Abs. 2 USG, wobei zum Zeitpunkt der Nutzungs­plan­änderung nachzuweisen ist, dass die Anforderungen des Lärm­schutzes künftig erfüllt werden können.

Hervorgehoben:§ ... Lärmschutz im Gebiet ...

¹ Im Gebiet ... (Ortsbezeichnung; z. B. Parzellen xx, yy und zz) ist durch bauliche oder gestalterische Massnahmen sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen gegenüber der ... (Name der Lärmquelle) eine Gesamtdämpfung von ... dB(A) erreicht wird. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass diese Anforderung eingehalten wird.

b) Regelung zu Art. 24 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 2 USG mit Gestaltungsplanpflicht

Umsetzung via Zielvorgaben für Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht in der allgemeinen Nutzungsplanung gemäss Art. 24 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 2 USG.

Hervorgehoben:§ ... Gestaltungsplangebiet ...

¹ Für das Gestaltungsplangebiet ... (Ortsbezeichnung) gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:
a) Städtebau:

  • ...

b) Nutzung:
  • ...

c) Lärmschutz:
  • Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 USG alternativ: Art. 24 Abs. 2 USG durch verbindliche bauliche oder gestalterische Massnahmen.
  • Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen mittels Lärmgutachten.

d) Freiraum:
  • ...

² ...

c) Regelung zu Art. 24 Abs. 3 USG

Umsetzung in der allgemeinen Nutzungs­planung gemäss Art. 24 Abs. 1 resp. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 24 Abs. 3 USG, wobei zum Zeitpunkt der Nutzungsplan­änderung die nötigen Frei­räume bereits gesichert werden müssen und für die restlichen Anforderungen nachzu­weisen ist, dass die Anforderungen des Lärm­schutzes künftig erfüllt werden können.

Hervorgehoben:§ ... Lärmschutz

¹ Sämtliche lärmempfindlichen Räume müssen über ein Fenster belüftet werden können, bei dem gegenüber der ... (Name der Lärmquelle) eine Gesamtdämpfung von ... dB(A) eingehalten wird. Stärker belastete Zweitfenster sind zulässig.

² Im Gebiet ... (Ortsbezeichnung) ist bei Wohnungen mit 3 ½ oder mehr Zimmern je ein lärmempfindlicher Raum zulässig, der die Anforderung gemäss Abs. 1 nicht erfüllt.

³ Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.

⁴ In der ersten Bautiefe entlang der ... (Name der Lärmquelle) sind lärmmindernde Massnahmen an der Gebäudehülle (begrünte Fassaden, schallabsorbierende Elemente, aufgegliederte Fassaden) zu treffen.