1. Ausgangslage und strategischer Rahmen
Lärm beeinflusst die Lebensqualität stark und bestimmt damit auch die Siedlungsqualität mit. Insbesondere Verkehrslärm stört und verursacht hohe gesundheitliche und volkswirtschaftliche Kosten. Die Anforderungen des Lärmschutzes sind daher frühzeitig in die Abstimmung von Siedlung, Freiraum und Verkehr miteinzubeziehen (vgl. Richtplankapitel S 1.7). Siedlungsgebiet an stark belasteten Ortsdurchfahrten ist durch planerische und bauliche Massnahmen aufzuwerten (Richtplankapitel S 1.1). Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV) regeln die Anforderungen des Lärmschutzes übergeordnet.
Durch frühzeitige planerische Massnahmen können örtliche Lärmsituationen oft verbessert und die akustischen Klangqualitäten gestärkt werden. Mit der zunehmenden Innenentwicklung ist es wichtig, Lärmschutz als integralen Teil einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen zu verstehen. Bei Veränderungen zugunsten des Lärmschutzes sind insbesondere der ortsbauliche Kontext und die Wirkung auf das Ortsbild zu berücksichtigen. Vorhandene Synergien zu anderen Themen der Siedlungsqualität sind entsprechend zu nutzen (siehe Modul Siedlungsqualität).
2. Handlungsspielräume für Gemeinden
Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten festgelegt werden, in denen die Planungswerte (PW) nicht überschritten sind oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 1 USG, Art. 29 LSV).
In bereits bestehenden Bauzonen dürfen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 29 LSV). Beispiele für solche Änderungen sind die Umzonung einer Industrie- oder Arbeitszone in eine Wohn- und Arbeitszone, die Aufzonung einer Wohnzone 2-geschossig in eine Wohnzone 3-geschossig oder wenn durch die Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht ein zusätzliches Geschoss oder eine höhere Ausnutzung im Vergleich zur Regelbauweise zulässig ist.
Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen oder der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, können gewährt werden, wenn:
- daran ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht (Art. 24 Abs. 3 lit. a USG);
- innerhalb der Bauzone oder in deren Nähe ein der Dichte und Nutzungsart der Zone entsprechender und für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden ist, welcher der Erholung dient (Art. 24 Abs. 3 lit. b USG); und
- Massnahmen, insbesondere bei Strassenverkehrsanlagen sowie bei Gebäuden und deren Umfeld, festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen (Art. 24 Abs. 3 lit. c USG).
Diese Nachweise sind in der allgemeinen Nutzungsplanung zu erbringen. Die dafür notwendigen Massnahmen sind stufengerecht in der allgemeinen Nutzungsplanung oder – bei sondernutzungsplanpflichtigen Gebieten – in der Sondernutzungsplanung umzusetzen.
Detailliertere Angaben zur möglichen Umsetzung von Art. 24 Abs. 3 USG finden sich im Bericht von Krass, Leiser, Maag (2025):
Bei einer Lärmvorbelastung können gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV Teile von Nutzungszonen einer nächst höheren Empfindlichkeitsstufe (ES) zugeordnet werden (sogenannte Aufstufung). Von diesen Aufstufungen kann allerdings nur äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Gemäss Bundesgericht ist eine Höhereinstufung wegen Lärmvorbelastung nicht schon bei geringfügiger Überschreitung des Immissionsgrenzwertes zulässig. Vielmehr ist vorab anzustreben, allfällige Konflikte durch eine sachgerechte nutzungsplanerische Behandlung des betroffenen Gebiets zu lösen. In lärmvorbelasteten Gebieten ist es zudem sinnvoll, bereits im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zu prüfen, ob die Anforderungen von Art. 22 USG eingehalten werden können.
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten dürfen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten sind (Art. 22 Abs. 1 USG). Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 USG dürfen nur gewährt werden, wenn sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft worden sind (vgl. Cercle Bruit-Vollzugshilfe zu Artikel 22 Absatz 1 USG (PDF) und Plattform Bauen im Lärm).
3. Planungsinstrumente
Die Erarbeitung eines Kommunalen Gesamtplan Verkehrs (KGV) oder eines Mobilitätsmanagements ermöglicht die Abstimmung von Siedlung, Freiraum und Verkehr und kann damit wesentlich zur Reduktion von Verkehrslärm an seiner Quelle beitragen (siehe Modul Mobilität).
Mögliche Lärmkonflikte können vermieden werden, indem die verschiedenen Nutzungen mit Lärmemissionen wie Verkehr, Industrie- und Gewerbebetriebe, Freizeitaktivitäten, Gastronomieangebote oder soziokulturelle Einrichtungen frühzeitig koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Dies kann im Rahmen der Erarbeitung eines Räumlichen Entwicklungsleitbilds (REL) erfolgen. Das REL bietet ebenfalls die Möglichkeit, für die Bevölkerung wichtige Ruhe- oder Erholungsräume langfristig zu sichern oder zu erhalten. Falls zur Gewährung von Ausnahmen nach Art. 24 Abs. 3 USG grössere Freiräume notwendig sind, ist die Erarbeitung eines Freiraumkonzeptes über das gesamte Gemeindegebiet zielführend. Zur langfristigen Sicherung der Freiräume sollten diese als Freihalte- oder Grünzonen im Bauzonenplan ausgeschieden werden.
Mittels Gestaltungsplanpflicht oder durch die Festlegung von entsprechenden gebietsspezifischen Anforderungen in der allgemeinen Nutzungsplanung können Auflagen zum Lärmschutz für gewisse Gebiete gemacht werden. Die Anforderungen an eine lärmschutzgerechte Bauweise sind dabei auf die konkrete Situation anzupassen.
Der kantonale StrassenlärmkatasterDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. als Online Karte zeigt die Lärmbelastung entlang der Kantonsstrassen. Beim Kartendienst des Bundes können die durch Nationalstrassen und durch Eisenbahnverkehr verursachten Lärmbelastungen eingesehen werden. Für eine grobe Abschätzung von Strassen- und Eisenbahnlärm in einem bestimmten Gebiet hilft das Berechnungstool der Fachstelle Lärm.
Zu baulichen Massnahmen zum Schutz vor übermässiger Lärmbelastung in lärmvorbelasteten Gebieten gibt die Plattform Bauen im Lärm Auskunft. Als Anhaltspunkt zur gezielten akustischen Verbesserung oder der Gestaltung von wichtigen Freiräumen, lärmvorbelasteten oder lärmsensiblen Gebieten dienen die Grundlagen, Anregungen und Beispiele auf der Plattform Klangraumarchitektur.
3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO
Zur Veranschaulichung der Sicherung des Lärmschutzes in der allgemeinen Nutzungsplanung oder in der Sondernutzungsplanung bieten sich folgende drei Fallbeispiele an: