Neue Verkehrssteuer ab 1. Januar 2026
Der Kanton Aargau führt ein neues Berechnungsmodell für die Verkehrssteuer ein.
Was wird neu?
Ab 1. Januar 2026 wird die Verkehrssteuer nach neuen Bemessungsgrundlagen erhoben. Die wesentliche Anpassung betrifft die Personenwagen und Motorräder: Die bisherige Steuerberechnung auf Basis des Hubraums (umgerechnet in Steuer-PS) wird durch eine Steuerberechnung nach Gesamtgewicht und Normleistung ersetzt. Für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride wird es aufgrund des Technologienachteils (höheres Gewicht, hohe Normleistung) eine Steuerreduktion geben.
Wichtig zu wissen
Muss ich mehr oder weniger für mein Fahrzeug bezahlen?
Das neue Berechnungssystem führt für den grössten Teil der Halterinnen und Halter zu einem anderen Steuerbetrag. Für eine genaue Angabe nutzen Sie bitte den Steuerrechner bzw. die Berechnungsinformationen auf dieser Seite.
Komme ich in den Genuss eines Bonus oder muss ich ein Malus bezahlen?
Im neuen Verkehrssteuergesetz ist weder ein Malus noch ein Bonus vorgesehen. Es wird einzig eine Steuerreduktion aufgrund des Technologienachteils bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden angewendet.
Was gilt für Motorräder?
Wie bei Personenwagen wird die Steuer auf Basis von Gesamtgewicht und Normleistung erhoben. Für eine genaue Angabe nutzen Sie bitte den Steuerrechner bzw. die Berechnungsinformationen auf dieser Seite.
Was gilt für leichte Nutzfahrzeuge?
Bei weiteren Fahrzeugkategorien (z.B. Lieferwagen, Sattelschlepper und Lastwagen unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht), welche eine Nutzlast unter 1'000 kg haben, wird die Steuer wie bei Personenwagen auf Basis von Gesamtgewicht und Normleistung erhoben. Leichte Nutzfahrzeuge mit einer Nutzlast von über 1'000 kg werden unverändert besteuert. Für eine genaue Angabe nutzen Sie bitte den Steuerrechner bzw. die Berechnungsinformationen auf dieser Seite.
E-Autos sind schwerer - wird das in Betracht gezogen?
E-Autos haben technologiebedingt ein höheres Gewicht durch die Batterien (resp. Brennstoffzellen bei Wasserstoff-Fahrzeugen). Zudem kann die höhere Maximalleistung (Normleistung) nicht konstant abgerufen werden.
Das Mehrgewicht und die Mehrleistung bei reinen Elektro- und Wasserstoff-Fahrzeugen werden durch einen Steuerabzug kompensiert. Beim Gesamtgewicht wird ein Abzug von 20 % und bei der Normleistung ein Abzug von 30 % vorgenommen.
Werden Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge bevorzugt?
Grundsätzlich werden gleichartige Fahrzeuge gleich besteuert. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge haben technologiebedingt ein höheres Gewicht durch die Batterien. Zudem kann die höhere Maximalleistung (Normleistung) nicht konstant abgerufen werden.
Das Mehrgewicht und die Mehrleistung werden durch einen Steuerabzug kompensiert. Beim Gesamtgewicht wird ein Abzug von 10 % und bei der Normleistung ein Abzug von 15 % vorgenommen.
Wie werden Fahrzeuge mit einem Wechselschild besteuert?
Es gilt die gleiche Regelung wie bisher. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz zu entrichten. Für jedes Wechselkontrollschild ist zusätzlich ein Zuschlag in der gleichen Höhe wie bisher (60 Franken) zu entrichten. Neu ist, dass diese bisher jährliche Pauschale neu pro Tag berechnet wird.
Wird bei Veteranenfahrzeugen die Verkehrssteuer speziell berechnet?
Veteranenfahrzeuge werden für die Besteuerung wie übliche Fahrzeuge auf Basis ihrer jeweiligen Zulassung behandelt. Diese Gleichbehandlung erfolgt auch mit der neuen Bemessungsgrundlage.
Informationen oder Daten für die Steuerberechnung fehlen. Was nun?
Es kann sein, dass im Fahrzeugausweis Daten fehlen, welche im ersten Schritt die korrekte Steuerberechnung verhindern. Zum Beispiel stehen bei älteren Fahrzeugen keine Leistungsdaten zur Verfügung. Oder einige Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind aufgrund der Daten nicht als solche bekannt und erfahren deshalb auch keine Steuerreduktion. In der Verordnung ist für solche Fälle festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt unter Mitwirkung der Kundin oder des Kunden eine rechtsgleiche Lösung anbietet.
Fahrzeuggruppen | Heute | Künftig |
---|---|---|
Leichte Nutzfahrzeuge, Wohnmotorwagen ≤ 3,5 t Gesamtgewicht | Hubraum (Steuer-PS) | 50 % Gesamtgewicht* 50 % Normleistung* |
Motorräder (exkl. Kleinmotorräder) | Hubraum (Steuer-PS) | 50 % Gesamtgewicht* 50 % Normleistung* |
Kleinbusse | Hubraum (Steuer-PS) + Zuschlag pro Sitzplatz | 50 % Gesamtgewicht* 50 % Normleistung* |
Schwere Nutzfahrzeuge > 3,5 t Gesamtgewicht | Nutzlast | Unverändert |
Transportanhänger | Nutzlast | Unverändert |
Wohnmotorwagen > 3,5 t Gesamtgewicht | Hubraum (Steuer-PS) | Gesamtgewicht |
Gesellschaftswagen > 9 Sitzplätze | Hubraum (Steuer-PS) + Zuschlag pro Sitzplatz | Gesamtgewicht |
Besondere gewerbliche Motorfahrzeuge | Pauschalen | Gesamtgewicht |
Veteranenfahrzeuge | Je nach Fahrzeug | Je nach Fahrzeug |
Arbeitsmotorwagen, Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Kleinmotorräder, Motorfahrräder, Garagennummern (Kollektiv-Fahrzeugausweise) | Pauschalen (Ansätze nach Fahrzeugart zuzüglich Gebühr) | Unverändert** |
Landwirtschaftliche Anhänger | Steuerfrei | 20 Franken pro Jahr (pro rata temporis) |
Wechselschilder | Ansätze nach Fahrzeugart zuzüglich Pauschale | Unverändert** |
* Abzüge an Gesamtgewicht/Normleistung für batterieelektrische Fahrzeuge, Plug-in-Hybrid und Brennstoffzellen
** Mit geringen Anpassungen:
- Besondere Arten von Anhängern, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Kleinmotorräder, Motorfahrräder und Wechselschilder: Pauschalen künftig teilbar (Bezug pro rata temporis)
- Wechselschilder: Pauschale künftig teilbar (Bezug pro rata temporis)
- Spezialanhänger: Halbierung Pauschalen fällt weg
Wie hoch ist die Verkehrssteuer Ihres Personenwagens ab 2026?
In Kürze finden Sie hier einen Steuerrechner, mit welchem Sie die Verkehrssteuer Ihres Fahrzeuges berechnen können. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie die Steuern manuell berechnen. Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken auf- oder abgerundet.
Steuerrechner
Personenwagen
Schritt 1: Anteil Gesamtgewicht (Feld 33 im Fahrzeugausweis)
Bis 1'400 kg Gesamtgewicht werden 90 Franken erhoben. Für jedes zusätzliche Kilogramm kommt Fr. 0.085 dazu (§ 4 Abs. 1 lit. a) VStG).
Beispiel Gesamtgewicht 2'120 kg | |||
---|---|---|---|
Steuer für | 1'400 kg | Fr. 90.00 | |
Steuer für | 720 kg | Fr. 61.00 | (720 kg x Fr. 0.085) |
Zwischentotal | 2'120 kg | Fr. 151.00 |
Schritt 2: Anteil Normleistung (Feld 76 im Fahrzeugausweis)
Bis 60 Kilowatt Normleistung werden 90 Franken erhoben. Für jedes zusätzliche Kilowatt kommt Fr. 1.00 dazu (§ 4 Abs. 1 lit. b) VStG).
Beispiel Normleistung 110 kW | - () | - () | - () |
---|---|---|---|
Steuer für | 60 kW | Fr. 90.00 | - () |
Steuer für | 50 kW | Fr. 50.00 | (50 kW x Fr. 1.00) |
Zwischentotal | 110 kW | Fr. 140.00 | - () |
Total Verkehrssteuer | - () | Fr. 291.00 | - () |
Motorräder
Schritt 1: Anteil Gesamtgewicht (Feld 33 im Fahrzeugausweis)
Bis 330 kg Gesamtgewicht werden 25 Franken erhoben. Für jedes zusätzliche Kilogramm kommt Fr. 0.20 dazu (§ 5 Abs. 1 lit. a) VStG).
Beispiel Gesamtgewicht 480 kg | - () | - () | - () |
---|---|---|---|
Steuer für | 330 kg | Fr. 25.00 | - () |
Steuer für | 150 kg | Fr. 30.00 | (150 kg x Fr. 0.20) |
Zwischentotal | 480 kg | Fr. 55.00 | - () |
Schritt 2: Anteil Normleistung (Feld 76 im Fahrzeugausweis)
Bis 12 Kilowatt Normleistung werden 25 Franken erhoben. Für jedes zusätzliche Kilowatt kommt Fr. 0.50 dazu (§ 5 Abs. 1 lit. b) VStG).
Beispiel Normleistung 45 kW | - () | - () | - () |
---|---|---|---|
Steuer für | 12 kW | Fr. 25.00 | - () |
Steuer für | 33 kW | Fr. 17.00 | (33 kW x Fr. 0.50) |
Zwischentotal | 45 kW | Fr. 42.00 | - () |
Total Verkehrssteuer | - () | Fr. 97.00 | - () |
Batterieelektrische und Plug-in-Hybrid-Personenwagen
Batterieelektrische Fahrzeuge
Bevor die Steuer gemäss "Personenwagen" (Link) berechnet wird, ist vom Gesamtgewicht ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 VStG).
Beispiel Gesamtgewicht 2'650 kg | - () |
---|---|
Gesamtgewicht gemäss Feld 33 | 2'650 kg |
Abzug von 20 % | 530 kg |
Gesamtgewicht für Steuerberechnung | 2'120 kg |
Plug-in-Fahrzeuge
Bevor die Steuer gemäss "Personenwagen" (Link) berechnet wird, ist vom Gesamtgewicht ein Abzug von 10 % vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 VStG).
Beispiel Gesamtgewicht 2'650 kg | - () |
---|---|
Gesamtgewicht gemäss Feld 33 | 2'650 kg |
Abzug von 10 % | 265 kg |
Gesamtgewicht für Steuerberechnung | 2'385 kg |
Wohnmotorwagen (Wohnmobile), Kleinbusse
Für Wohnmotorwagen (Wohnmobile) bis 3'500 kg und Kleinbusse wird die Verkehrssteuer wie bei Personenwagen (Link) berechnet.
Für Wohnmotorwagen (Wohnmobile) über 3'500 kg beträgt die Verkehrssteuer bis 4'500 kg 300 Franken. Für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht wird zusätzlich Fr. 0.10 berechnet (§ 7 VStG).
Beispiel Gesamtgewicht 5'000 kg | - () | - () | - () |
---|---|---|---|
Steuer für | 4'500 kg | Fr. 300.00 | - () |
Steuer für | 500 kg | Fr. 50.00 | (500 kg x Fr. 0.10) |
Total Verkehrssteuer | 5'000 kg | Fr. 350.00 | - () |
Gesellschaftswagen
Für Gesellschaftswagen beträgt die Verkehrssteuer bis 6'000 kg Gesamtgewicht Fr. 300.00. Für jedes zusätzliche Kilogramm Gesamtgewicht wird zusätzlich Fr. 0.10 berechnet (§ 7 VStG). Ein Sitzplatzzuschlag wird nicht mehr erhoben.
Beispiel Gesamtgewicht 18'750 kg | - () | - () | - () |
---|---|---|---|
Steuer für | 6'000 kg | Fr. 300.00 | - () |
Steuer für | 12'750 kg | Fr. 1'275.00 | (12'750 kg x Fr. 0.10) |
Total Verkehrssteuer | 18'750 kg | Fr. 1'575.00 | - () |
Restliche Fahrzeugarten
Bitte setzen Sie sich mit dem Strassenverkehrsamt in Verbindung. Am besten senden Sie eine Kopie oder ein Foto des Fahrzeugausweises an verkehrsteuer.stva@ag.ch und fragen an, wie hoch die neue Verkehrssteuer für Ihr Fahrzeug sein wird.
Die Gesetzesänderung in Kürze
Diese Änderungen gelten ab 2026:
- Die Bemessungsgrundlage bei Personenwagen basiert künftig auf den beiden Parametern Gesamtgewicht und Leistung.
- Die technologisch bedingten Faktoren Mehrgewicht und Mehrleistung bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und bei Plug-in-Fahrzeugen wird durch einen steuerlichen Abzug (technischer Ausgleich) kompensiert.
- Motorräder werden neu nach Gesamtgewicht und Leistung besteuert.
- Lieferwagen, leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen und leichte Sattelmotorfahrzeuge werden neu ebenfalls nach Gesamtgewicht und Leistung besteuert, sofern ihre Nutzlast weniger als 1'000 kg beträgt.
- Sämtliche bisherigen Pauschalen (Wechselschild, diverse Fahrzeugarten wie z.B. Traktoren) sind neu teilbar und werden pro rata temporis erhoben.
Die neuen Ansätze wurden so festgelegt, dass unter dem Strich nicht mehr, aber auch nicht weniger Verkehrssteuern resultieren (Ertragsneutralität).
Die neue Verkehrssteuer im Detail
Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Verkehrssteuer.
Ich fahre rein elektrisch...

Personenwagen, die batterieelektrisch (Elektrofahrzeuge) oder mit Brennstoffzellen (Wasserstoff) betrieben werden, benutzen die Strasseninfrastruktur in gleicher Weise wie alle anderen Fahrzeuge. Die Verkehrssteuer dient unter anderem dem Unterhalt dieser Infrastruktur, weshalb auch für diese Fahrzeuge eine Verkehrssteuer zu bezahlen ist. Technologiebedingt durch die Batterien oder Brennstoffzellen sind solche Fahrzeuge jedoch schwerer. Ausserdem kann ihre maximale Leistung (Normleistung) nicht konstant abgerufen werden. Deshalb werden das Mehrgewicht und die Mehrleistung für solche Fahrzeuge durch einen Steuerabzug kompensiert. Beim Gesamtgewicht wird ein Abzug von 20 % und bei der Normleistung ein Abzug von 30 % vorgenommen.
Ich fahre hybrid...

Bei den verschiedenen Ansätzen in der Hybridtechnologie – Mild-Hybrid, Vollhybrid oder Plug-in-Hybrid – ist schwierig abzuschätzen oder auszuwerten, wie hoch der Anteil des elektrischen Antriebs ist. Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen kann mittels Ladevorgang in der Regel die Batterie genügend geladen werden, um eine beachtliche Strecke elektrisch angetrieben zu fahren. Deshalb wird auch bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen der Technologienachteil (höheres Gesamtgewicht, höhere Normleistung) durch einen Steuerabzug (10 % beim Gesamtgewicht, 15 % bei der Normleistung) kompensiert.
Zudem benötigen Halterinnen und Halter von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen ebenfalls eine Ladeinfrastruktur. Der Schritt dieser Halterinnen und Halter von einem Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zu einem rein elektrisch betriebenen Fahrzeug fällt daher wahrscheinlich leichter.
Ich fahre mit Benzin, Diesel oder Gas...

In der politischen Diskussion wurde beschlossen, das neue Berechnungsmodell nicht mit einer ökologischen Komponente zu verknüpfen. In einer ersten Diskussion stand eine CO2-abhängige Steuer zur Debatte, fand aber keine Mehrheit. Das bedeutet: emissionsarme Fahrzeuge werden nicht besonders belohnt und emissionsintensive Fahrzeuge nicht zusätzlich bestraft. Der Steuerabzug für batterieelektrisch oder mit Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge (siehe “Ich fahre rein elektrisch...”) ist daher kein Bonus, sondern dient ausschliesslich dazu, eine faire und gleichwertige Besteuerung sicherzustellen.
Gewicht und Leistung statt Hubraum

Sowohl beim Gewicht als auch bei der Leistung handelt es sich um technologieneutrale Parameter. Einfach gesagt: Egal, welchen Antrieb ein Personenwagen hat, Gewicht und Leistung sind immer vorhanden.
Die neue Bemessungsgrundlage ist kompatibel mit den heutigen konventionellen Verbrennungsmotoren wie auch mit (zukünftigen) weiteren Antriebstechnologien. Sie berücksichtigt Werte für Gewicht und Leistung, die für alle Antriebstypen nachgewiesen werden können und pro Fahrzeug stabil erhalten bleiben.
Da elektrische Fahrzeuge oder solche mit Brennstoffantrieb keinen Hubraum mehr aufweisen, ist die herkömmliche Bemessungsgrundlage “Hubraum” nicht technologieneutral. Das bisherige Steuersystem ist weder technologieneutral noch ertragsneutral.
Weshalb eine neue Verkehrssteuer?
Das 50-jährige Strassengesetz, welches die Motorfahrzeugabgabe und das kantonale Strassenwesen regelt, ist veraltet und musste in vielen Punkten inhaltlich überprüft sowie an die heutigen und zukünftigen Anforderungen angepasst werden. Nachdem 2010 eine umfassende Revision der Strassengesetzgebung in drei Paketen im Grossen Rat scheiterte, wurde der Regierungsrat mit verschiedenen parlamentarischen Vorstössen beauftragt, die Revision der Strassengesetzgebung wiederaufzunehmen. Das neu erarbeitete Verkehrssteuergesetz (VStG; bisher Motorfahrzeugabgaben genannt) wird per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Neue Verkehrssteuer für leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder

Neu werden auch leichte Nutzfahrzeuge mit einer Nutzlast unter 1'000 kg nach Gesamtgewicht und Leistung besteuert. Leichte Nutzfahrzeuge über 1'000 kg Nutzlast sowie schwere Nutzfahrzeuge ab 3’500 kg Gesamtgewicht werden unverändert nach Nutzlast besteuert.
Bei Motorrädern wird ebenfalls eine neue technologieneutrale Bemessungsgrundlage eingeführt, da auch bei Motorrädern ein Trend zu Elektroantrieben zu erwarten ist. Deshalb werden Motorräder nach derselben Bemessungsgrundlage wie Personenwagen besteuert, das heisst anhand der Kombination von Gewicht und Leistung.
Wie bei Personenwagen sollen auch bei leichten Nutzfahrzeugen und bei Motorrädern die technologiebedingten Nachteile durch einen Korrekturfaktor ausgeglichen werden. Bei leichten Nutzfahrzeugen kommen die gleichen Ansätze wie bei Personenwagen zur Anwendung. Rein elektrisch angetriebene Motorräder erhalten beim Gesamtgewicht einen Reduktionsfaktor von 20 %. Bei der Leistung von Motorrädern kann auf Reduktionsfaktoren verzichtet werden, da hier die Dauerleistung bereits heute als Grundlage dient und im Fahrzeugausweis eingetragen ist.
Mehrgewicht und Mehrleistung bei E-Autos wird kompensiert

Die Bemessungsgrundlagen nach Gewicht und Leistung würden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne technischen Ausgleich deutlich benachteiligen. Batterieelektrische wie auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sind schwerer als vergleichbare Modellvarianten mit reinem Verbrennungsmotor, da die Speicherbatterien beziehungsweise die Brennstoffzellen zusätzliches Gewicht verursachen. Ausserdem sind die Leistungsdaten von Elektro- und Verbrennungsmotoren nur bedingt vergleichbar. Bei Elektroautos kann – im Gegensatz zu Benzin- oder Dieselmotoren – die Maximalleistung aufgrund des Temperaturmanagements von Elektromotor und Batterie nicht dauerhaft abgerufen werden.
Rein elektrisch betriebene Personenwagen, aber auch leichte Nutzfahrzeuge und Kleinbusse, erhalten daher aufgrund ihres technologiebedingten Mehrgewichts und der Mehrleistung einen Steuerabzug. Motorräder mit rein elektrischem Antrieb erhalten einen Steuerabzug aufgrund des Mehrgewichts.
Durch diesen Ausgleich werden die verschiedenen Antriebstechnologien fair behandelt und Nachteile in der Steuerberechnung vermieden.
Rechtliche Grundlagen
Verkehrssteuergesetz (VStG) SAR-Ziffer noch nicht bekannt (Link folgt)
Verordnung zum Verkehrssteuergesetz (Verkehrssteuerverordnung VStV) SAR-Ziffer noch nicht bekannt (Link folgt)